Q & A: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?

Betroffen sind unter anderem Produkte, die Zugang zum Internet oder zu audiovisuellen Medien ermöglichen sowie Selbstbedienungsterminals wie Geld- oder Fahrausweisautomaten. Im Dienstleistungsbereich betrifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) unter anderem den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, einschließlich Websites und Apps mit Buchungs- oder Vertriebsfunktionen, Webshops sowie Online-Terminbuchungssysteme.

Welche Anforderungen ergeben sich?

Produkte und Dienstleistungen müssen für Menschen mit Behinderungen auffindbar, zugänglich und nutzbar sein – ohne besondere Erschwernis oder fremde Hilfe. In der Praxis bedeutet das etwa, dass Informationen gut wahrnehmbar und lesbar sein müssen und die Bedienung über mehr als einen sensorischen Kanal möglich ist, etwa durch eine Vorlesefunktion. Zudem gelten bestimmte Informations- oder Kennzeichnungspflichten. Bei Verstößen drohen Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Gibt es Ausnahmen?

Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und mit einem Umsatz oder einer Bilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro, die online Dienstleistungen anbieten oder einen Online- Shop betreiben, sind von den gesetzlichen Regelungen des BFSGs ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für den Shop selbst. Verkauft ein Kleinstunternehmen über seinen Online-Shop Produkte, die unter das BFSG fallen, muss es als Händler sicherstellen, dass diese Produkte barrierefrei sind.

Wo finde ich weitere Informationen?

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet umfassende Informationen auf ihrer Website, einschließlich einer FAQ-Sammlung, sowie kostenfreie Beratungsangebote für Kleinstunternehmen. Auch die IHKs unterstützen Betriebe bei der Umsetzung.
DIHK