Neu: Nahtloser Übergang von der Ausbildung in den Job
Gute Nachricht für Auszubildende aus Drittstaaten und deren Ausbildungsbetriebe: Künftig können die jungen Menschen nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss direkt in eine Vollzeitstelle wechseln. Bisher war nach Ausbildungsende allenfalls eine Nebenbeschäftigung von 20 Wochenstunden möglich, bis die Anschluss-Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft vorlag.
Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg hat auf seiner Website ein Schreiben an die Regierungspräsidien bzw. Ausländerbehörden vom 14.08.2025 zum Übergang von der Ausbildung (§ 16a AufenthG) in die Beschäftigung als Fachkraft (§ 18a AufenthG) veröffentlicht. Darin gibt das Ministerium Hinweise zu einer neuen Verfahrenspraxis der Ausländerbehörden und greift damit eine wesentliche IHK-Forderung zur Vereinfachung der Fachkräfteeinwanderung auf.
Wesentliche Elemente der Lösung sind:
- Im nicht-reglementierten Bereich (u. a. IHK-Berufe) sollen künftig die Aufenthaltserlaubnisse (AE) zur Ausbildung analog zum reglementierten Bereich 3 Monate länger als das avisierte Ausbildungsende ausgestellt werden.
- Die Nebenbestimmungen in der AE zur Ausbildung werden ergänzt: „Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung gilt: Erwerbstätigkeit erlaubt.“
- Dies erlaubt eine nahtlose Vollzeit-Anschlussbeschäftigung an die Ausbildung ohne vorherigen Gang zur zuständigen Ausländerbehörde.
- Parallel dazu kann dann die neue AE zur Beschäftigung als Fachkraft beantragt und ausgestellt werden. Beachten Sie, dass die Beantragung vor Ablauf der AE zur Ausbildung erfolgt.
- In den Altfällen einer bereits bestehenden AE zur Ausbildung sollen die Ausländerbehörden nach Ausbildungsende Fiktionsbescheinigungen ausstellen mit dem Zusatztext, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
Wichtig: Die Ausbildungsabsolventen müssen dazu rechtzeitig auf ihre zuständige Ausländerbehörde zugehen.
- Die Ausländerbehörden werden angehalten, die AE für den Übergang Ausbildung in Beschäftigung weiterhin prioritär zu bearbeiten und frühzeitig die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen. Die Behörden können die Zustimmungsanfrage bei der Bundesagentur bereits dann stellen, wenn ein entsprechender Arbeitsvertrag vorgelegt wird. Sobald das Abschlusszeugnis vorliegt, wird bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen die Anschluss-Aufenthaltserlaubnis erteilt. Hierzu liegt ein Schreiben des Justizministeriums vom 06.10.2025 vor.
Bei Fragen können sich IHK-Mitgliedsunternehmen gerne an unseren Unternehmensservice Internationale Fachkräfte UIF, uif@stuttgart.ihk.de wenden.