Gaststättenunterrichtung
Um eine Gaststätte betreiben zu dürfen, sind verschiedene Vorraussetzungen zu erfüllen. Insbesondere durch die Erlaubnispflicht (Konzession), die sich durch einen Alkoholausschank ergibt, sind vor dem Eröffnen der Gaststätte einige Hürden zu nehmen. Aber auch wenn keine Erlaubnis erforderlich ist, sind einige Regelungen zu beachten, beispielsweise zur Hygiene. Weitere Informationen finden Sie in unserem unten aufgeführten Merkblatt mit Tipps zur Gründung in der Gastronomie.
Um eine Gaststättenerlaubnis zu erhalten, ist unter anderem die fachliche Eignung nachzuweisen. Sofern nicht ein entsprechend anerkannter Berufsabschluss vorhanden ist, ist hierzu eine Unterrichtung bei der IHK zu besuchen. Details über die Unterrichtung und eine Liste der zur Befreiung anerkannten Berufsabschlüsse finden Sie ebenfalls unten stehend.
Wichtig: Die Landesregierung hat im November 2025 ein neues Gaststättengesetz beschlossen, dass ab 2026 gilt. Danach entfällt die Erlaubnispflicht und wird ersetzt durch eine “Anzeigepflicht Plus” ersetzt. D.h. dass unabhängig vom Alkoholausschank ab 1. Januar 2026 eine Gewerbeanzeige unter Vorlage eines Nachweises zum Besuch einer Gaststättenunterrichtung vorgelegt werden muss, eine Erlaubnis ist nicht mehr zu beantragen. Details, zum Beispiel zum Umgang mit bereits in der Vergangenheit absolvierten Unterrichtungen, werden derzeit von der Landesregierung geklärt und zeitnah veröffentlicht. Bitte beachten Sie, dass auch ohne formale Prüfung im Erlaubnisverfahren die notwendigen Anforderungen, zum Beispiel baurechtlicher Art, dennoch erfüllt werden müssen. Hier obliegt es zukünftig noch stärker den Gründern, vor Beginn alle relevanten Regelungen selbstständig zu prüfen, um spätere Konsequenzen im laufenden Betrieb zu vermeiden.