Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika - Kumulierung

Seit dem 1. Juni 2023 ist eine weitreichende Kumulierung zwischen WPA-Staaten möglich.
Der deutsche Zoll informiert, dass durch diese Kumulierung Erzeugnisse, die von Ausführern in einem SADC-WPA-Staat unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in anderen SADC-WPA-Staaten, in anderen afrikanischen, karibischen und pazifischen WPA-Staaten oder in den überseeischen Ländern und Gebieten der Union hergestellt und in die EU ausgeführt werden, als Ursprungserzeugnisse des SADC-WPA-Staats gelten, aus dem das Enderzeugnis in die Union ausgeführt wird.
Außerdem gelten Erzeugnisse, die in diesen Ländern oder Gebieten be- oder verarbeitet wurden, als Ursprungserzeugnisse desjenigen SADC-WPA-Staats, aus dem das Enderzeugnis in die Union ausgeführt wird. In beiden Fällen muss die Be- oder Verarbeitung in dem SADC-WPA-Staat, aus dem das Enderzeugnis in die Union ausgeführt wird, über die in Art. 9 Abs. 1 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA genannten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.
Die Kumulierung nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 6 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA mit den in der vorliegenden Bekanntmachung aufgeführten Ländern ist seit dem 1. Juni 2023 zulässig.
  • WPA = Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
  • SADC-WPA = Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika