Warenmarkierung „Made in..."

Die Kennzeichnung "Made in Germany" erfolgt auf eigene Verantwortung des Herstellers. Es ist keine staatliche Erlaubnis erforderlich. Der Hersteller kann sich die Kennzeichnung selbst verleihen. Einige Kriterien, die wir Ihnen zur Verfügung stellen, sollten dabei jedoch beachtet werden.

1. Entwicklung des Begriffs "Made in Germany"

Die Warenmarkierung "Made in Germany" gilt in zahlreichen Branchen seit Jahrzehnten als Nachweis einer besonders hohen Produktqualität. Ihre Entstehung verdankt sie einem britischen Gesetz, dem Merchandise Marks Act von 1887.
Zweck dieses Gesetzes war, britische Verbraucher vor Täuschungen über die Herkunft deutscher Waren zu schützen. Im Laufe der Zeit entwickelte sich der Begriff "Made in Germany" zu einem besonderen Qualitätszeichen. Als geographische Herkunfts- und Qualitätsbezeichnung für die in Deutschland hergestellten Waren unterliegt der Begriff nationalen und internationalen Schutzvorschriften.

2. Kennzeichnungspflicht von Waren "Made in Germany"

Innerhalb Deutschlands besteht kein Zwang, geographische Herkunftsangaben zu verwenden.
Die Kennzeichnung oder die Bewerbung einer Ware mit einem Hinweis auf deutsche Produktion (insb. "Made in Germany", aber auch lediglich "Germany", "aus deutscher Herstellung" o.ä.) ist freiwillig. Auch aus anderen Ländern importierte Waren müssen in Deutschland nicht mit dem Herstellungsland gekennzeichnet sein. Ausnahmen bilden der Lebensmittelsektor und alkoholische Getränke. Innerhalb der EU gilt das für Deutschland Gesagte sinngemäß. Zahlreiche Staaten der Welt schreiben allerdings eine Warenmarkierung mit dem Hinweis auf das Herstellungsland ausdrücklich vor. Es ist wichtig zu wissen, dass aufgrund dieser Vorschriften die Bezeichnung "Made in EU" in diesen Staaten häufig nicht anerkannt wird. Dies gilt beispielsweise für die USA.Eine Pflicht zur
Kennzeichnung mit "Made in Germany" besteht also grundsätzlich nicht, falls die Waren nur innerhalb der EU zirkulieren. Sie ist nur beim Export von Waren in jene Länder zwingend, die Warenmarkierungen verlangen. Ob die Warenmarkierung der Produkte korrekt ist, richtet sich dabei nach den Vorschriften des Produktionslandes. Diese Regelungen werden von dem importierenden Land anerkannt. Die Einfuhrvorschriften im Ausland, die sich insbesondere für Lebensmittel unterscheiden, sind in den Konsulats- und Mustervorschriften (K und M) der Handelskammer Hamburg aufgeführt. Die K & M weisen auch darauf hin, welche Papiere im Empfangsland verlangt werden. Die K & M können bei der IHK eingesehen werden.

3. Rechtsgrundlagen

Falls sich der Hersteller - obwohl hierzu keine rechtliche Verpflichtung besteht - entscheidet, die Ware mit dem Zusatz "Made in Germany" zu kennzeichnen, muss dies im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgen, die in dem Land gelten, in dem das Produkt auf den Markt kommt.
Ein vollständig in Deutschland hergestelltes Produkt trägt die Herkunftsangabe "Made in Germany" selbstverständlich zu Recht. Die vollständige Gewinnung in nur einem Land erfolgt aber fast nur noch bei Rohstoffen und in der Landwirtschaft, für Industriegüter ist dies in einer arbeitsteiligen Weltwirtschaft immer seltener. Daher ist eine Betrachtung der Produktionsprozesse für die Beurteilung der korrekten Kennzeichnung erforderlich.
Als grundlegende internationale Vereinbarung muss das Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben beachtet werden. Zusätzlich gelten Normen aus dem europäischen Zollkodex und nationale Vorschriften des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts.

4. Madrider Abkommen 

Das Madrider Abkommen spielt für die Frage der korrekten Warenmarkierung im grenzüberschreitenden Verkehr eine entscheidende Rolle.
Das in 1891 geschlossene Abkommen regelt nicht nur die Verwendung von Länderkennzeichnungen, sondern auch von geographischen Herkunftsangaben (z. B. Lübecker Marzipan) und Firmierungen. Gemeinsam ist den Regelungen, dass eine falsche oder irreführende Kennzeichnung die Beschlagnahme der Ware durch den Zoll zur Folge hat.
Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "falschen oder irreführenden Kennzeichnung" ist eine nähere Bestimmung nötig. In der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung findet sich die Auslegung, dass die Herkunftsangabe dann falsch bzw. irreführend ist, wenn sie von den beteiligten Verkehrskreisen in einer Weise verstanden wird, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Eine wichtige Beurteilungsgrundlage, wann dies der Fall ist, stellt der Artikel 24 Zollkodex dar.

5. Zollkodex der EU

Artikel 60 Zollkodex regelt die Frage, wann eine Ware zollrechtlich zur Ursprungsware eines bestimmten Landes wird. Diese Regelung bildet die Grundlage für den nichtpräferentiellen Warenursprung.
Das ist der Ursprung für das von den IHKs ausgestellte Ursprungszeugnis. Artikel 60 ist daher nicht unmittelbar einschlägig für die Warenmarkierung "Made in Germany", allerdings bietet die einfache Regelung der "letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung (...) in einem dazu eingerichteten Unternehmen" einen praktikablen Weg, um zu einer korrekten Warenmarkierung zu gelangen, und schließt in aller Regel eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise aus.

6. Wettbewerbsrecht 

Nationale Regelungen zu dem Themenkomplex "Made in Germany" finden sich im für das deutsche Wettbewerbsrecht grundlegenden Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Die Warenmarkierung darf den Kunden nicht über die Herkunft des Produkts täuschen und dadurch möglicherweise falsche Erwartungen bezüglich der Qualität und Zuverlässigkeit wecken.
Entscheidend für die wettbewerbsrechtliche Betrachtung ist die Frage nach der Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise, in der Regel lso der Verbraucher. Da "Made in Germany" besondere Erwartungen bezüglich der Produktqualität und der Zuverlässigkeit weckt, ist diese Kennzeichnung nach dem UWG Erzeugnissen vorbehalten, die in Deutschland eine für die Produktqualität entscheidende Behandlung erfahren haben. Die Beurteilung ist davon abhängig, was der Verkehr erwartet. Bei Gebrauchsgütern müssen die Bearbeitungsschritte, die für die Qualität des Produktes entschiedend sind, in Deutschland vorgenommen worden sei.
Für die Kennzeichnung "Made in Germany" muss also stets die Frage gestellt werden, welche Produktmerkmale für die Qualität wesentlich sind.
Ein aktuelles Urteil (27.02.2003) des LG Stuttgart (WRP 2004, S. 130 - Leitsatz) hat die Angabe "Made in Germany" bei einem Multimedia PC für irreführend angesehen. Die wesentlichen Bestandteile des Gerätes, wie Grafikkarte, Festplatte, DVD-Homelaufwerk, Brenner und Mainboard waren im Ausland gefertigt worden. Sie bestimmen nach Auffassung des Gerichts aber die Wertschätzung und Gütevorstellungen des Verbrauchers. Die Durchführung der Qualitätskontrolle und die Konzeption des Computers sowie die Auswahl der Komponenten, die allein noch in Deutschland stattfinden, seien für die Wertschätzung des Verkehrs nicht ausschlaggabend. Diese liege vielmehr in der Qualität der Komponenten selbst, was sich aus einem Vergleich des Preises eines Computers mit dem Wert der Einzelkomponenten schon ergebe. Die Angabe "Made in Germany" erwecke in der Bevölkerung nach wie vor den Hinweis auf eine bestimmte Produktqualität.
In einem Fall, in dem es um die Herstellung von Bestecken ging, hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 05.04.2011 (Az.: I-20 U 110/10) festgestellt, dass als „produziert in Deutschland“ nur Ware gekennzeichnet werden darf, die maßgeblich in Deutschland hergestellt bzw. deren wertbestimmende Eigenschaften nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise aus deutscher Produktion stammen. Die besondere Herausstellung des Herstellungslandes begründe beim Verbraucher die Erwartung, sämtliche Teile des beworbenen Bestecks seien in Deutschland hergestellt. Dabei komme nicht auf eine bestimmte Qualitätserwartung des Verbrauchers an. Seine Motivation, sich gerade für ein in Deutschland hergestelltes Produkt zu entscheiden, könne auch andere Gründe, z. B. die Sorge um deutsche Arbeitsplätze, haben.

7. Markengesetz 

Das Markengesetz greift für Deutschland die Regelungen des Madrider Abkommens über geographische Herkunftsangaben auf und erläutert diese und die Folgen irreführender Kennzeichnungen näher.

8. Regelungskonkurrenz 

Bei der Beurteilung, ob die Kennzeichnung "Made in Germany" durch die Herstellungsprozesse berechtigt ist, kann es in seltenen Fällen zu widersprüchlichen Ergebnissen kommen.
Dies liegt daran, dass die Auslegung nach dem Zollkodex auf den letzten wesentlichen Herstellungsschritt abhebt, während das UWG die Produktqualität als entscheidendes Kriterium ansieht. In den Fällen, in denen der letzte wesentliche Herstellungsschritt nicht entscheidend für die Qualität ist, ist eine wirtschaftliche Güterabwägung erforderlich.
Problematisch ist der Widerspruch insbesondere, wenn ein Ursprungszeugnis im Ausland verlangt wird. Bei einem unterschiedlichen Ursprungsland im Ursprungszeugnis und in der Warenmarkierung kann der ausländische Zoll die Ware beschlagnahmen. Diese Überlegung sollte in die Entscheidung über die Warenmarkierung einfließen. In diesen Fällen empfehlen wir, mit Ihrer IHK Kontakt aufzunehmen.
Eine Dokumentation der Gründe, die zu der Entscheidung für die Kennzeichnung "Made in Germany" geführt haben, ist dabei sinnvoll und dürfte bei einer nachvollziehbaren und vernünftigen Begründung eine Irreführung ausschließen.

9. Rechtsfolgen fehlerhafter Kennzeichnung 

Wer im geschäftlichen Verkehr mit fehlerhaften Kennzeichnungen arbeitet, kann auf Unterlassung und - bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung - auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (§ 128 MarkenG i. V. m. § 9 UWG).
Da bei falschen geographischen Herkunftsangaben nicht nur die Interessen der Berechtigten, sondern auch die der Verbraucher betroffen sind, sind neben dem unmittelbar Verletzten und Mitbewerber auch die Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen und Verbraucherverbände klagebefugt.
Ferner droht bei Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr fehlerhaft gekennzeichneter Produkte gem. § 151 MarkenG bzw. dem Madrider Abkommen Beschlagnahme zum Zweck der Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung.
Näheres finden Sie unter "Weitere Informationen".  Eine englische Übersetzung ist dort ebenfalls verfügbar.