Das Ursprungszeugnis

Was sind Ursprungszeugnisse?

Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden, die den nichtpräferenziellen (handelspolitischen) Ursprung von Waren bescheinigen. Sie werden von Staaten bei der Einfuhr verlangt, wenn Waren abhängig vom Ursprung unterschiedlich behandelt werden sollen.
Der Ursprung bildet die Grundlage für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen wie Antidumping- oder Ausgleichszöllen, Schutzmaßnahmen, mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder außenwirtschaftsrechtlichen Embargos.

Allgemeine Grundsätze bei der Beantragung von Ursprungszeugnissen

Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden. Mit Blick auf die strengen Formvorschriften und die Anforderungen an eine korrekte Ausstellung sind nachstehende Mindestvoraussetzungen bei der Beantragung zu beachten.
Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen ist grundsätzlich nur dann zu beantragen, wenn die Importvorschriften des Empfangslandes oder der Kunde dies fordern. Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Blanko-Ursprungszeugnisse werden nicht ausgestellt. Es sind die nach IHK-Satzungsrecht (Statut/Satzung und Richtlinie zum Statut/Satzung für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen) vorgesehenen Formularvordrucke zu verwenden.

Sprache

Entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Exportlandes können die Dokumente in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache ausgefüllt werden. Sollte die Ausstellung in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union notwendig werden, halten Sie bitte Rücksprache mit der IHK.

Änderungen

Ohne Mitwirken der IHK dürfen keine nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen auf dem Ursprungszeugnis angebracht werden. Radierungen und Übermalungen (Tipp-Ex) sind nicht zulässig. Änderungen ohne Bestätigung der IHK erfüllen den Tatbestand der Urkundenfälschung.

Neuausfertigung

Neuausfertigungen werden nur dann ausgestellt, wenn das zuvor ausgestellte UZ an die Kammer zurückgegeben wird. Falls die Dokumente auf dem Weg zum Konsulat oder ins Ausland verloren gegangen sind, muss der Grund schriftlich erklärt werden. Zudem ist in Feld 5 der Vermerk „Neuausfertigung für Ursprungszeugnis Nr. xy vom xx“ einzutragen.

Zusätzliche Anforderungen bestimmter Empfangsländer

Entsprechende Informationen erhalten Sie über das Exportnachschlagewerk "K und M - Konsulats- und Mustervorschriften". Informationen erhalten Sie auch bei Ihren IHK-Ansprechpartnern.
Boykotterklärungen sind nach § 4a der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) verboten.

Beantragung

Elektronische Beantragung (eUZ): Standardverfahren

Seit über 10 Jahren ist es für Mitgliedsunternehmen der IHK zu Schwerin möglich, Ursprungszeugnisse (UZ) und andere dem Außenwirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen in einem elektronischen Verfahren mittels einer digitalen Signatur zu beantragen. Der Ausdruck der Dokumente mit Dienstsiegel erfolgt im Unternehmen nach der Bewilligung durch die IHK. Seit November 2019 ist die elektronische Beantragung von Ursprungszeugnisse mit der neuen passwortgeschützten Webanwendung nun auch für alle Unternehmen eine kostenfreie Alternative. Mehr Informationen zur elektronischen Beantragung erhalten Sie im Artikel “Das elektronische Ursprungszeugnis”

Papiergebundenes Antragsverfahren (analoge Beantragung)

Die analoge Beantragung von Ursprungszeugnissen und sonstigen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen (z.B. Handelsrechnungen) ist weiterhin möglich.
  • Die gesetzlich vorgeschriebenen Formular-Vordrucke für Ursprungszeugnisse können bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder im Formularfachhandel erworben werden. Ein Formularsatz für die analoge Beantragung besteht aus: a) Original, b) Antrag auf Ausstellung (rosafarbiger Vordruck) und c) gegebenenfalls Durchschrift (gelber Vordruck).
  • Die Vordrucke (Antrag, Original und gegebenenfalls Durchschriften) werden vom Antragsteller maschinenschriftlich und übereinstimmend ausgefüllt und bei der IHK zur Ausstellung eingereicht. Zum Ausfüllen der UZ-Formulare kann eine PDF-Ausfüllhilfe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 5938 KB) genutzt werden. Von handschriftlich ausgefüllten Ursprungszeungissen wird abgeraten (Akzeptanzprobleme in Empfangsländern).
  • Der Original-Vordruck sowie der dazugehörige Antrag enthalten – im Unterschied zur digitalen Beantragung – eine vorab eingedruckte Seriennummer. Diese besteht aus einem Kennbuchstaben des zur Herstellung des Vordrucks ermächtigten Verlages und einer 6-stelligen fortlaufenden Nummer (zum Beispiel A 123456). Werden für den Ausfuhrhandel (gelbe) Durchschriften benötigt, ist die Seriennummer des Originals in jede Durchschrift einzutragen - und zwar in das freie Feld zwischen "Absender" und "Durchschrift". Fotokopien sind nicht zulässig.
  • Nach Prüfung der Ausstellungsvoraussetzungen bescheinigt die IHK das Original sowie die Durchschriften und gibt die Dokumente dem Antragsteller zurück.
  • Der Antrag auf Ausstellung verbleibt bei der IHK und wird für eventuelle Nachprüfungszwecke mit den einbehaltenen Unterlagen (zum Beispiel Ursprungsnachweisen) 2 Jahre aufbewahrt.

Ausfüllanleitung

Feld 1 (Absender)

Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen ihre vollständige Firmierung - einschließlich Rechtsformzusatz - sowie ihre genaue Anschrift angeben. Kleingewerbetreibende müssen ihren Zunamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen inklusive Anschrift angeben. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) gilt dies für die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter. Bestimmte Zusätze wie Sachbzeichnungen (Hinweis auf die Tätigkeit, Branchenbezeichnung), Buchstabenkombinationen oder Fantasienamen sind nur zulässig, wenn sie hinter den Namen aufgeführt werden. Beispiel:
Feld 1 Absender
Max Mustermann Import-Export GmbH
Musterstraße 1
20095 Hamburg, Deutschland
Absender kann nur ein in der EU ansässiges Unternehmen sein. Soll ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU im Feld 1 erscheinen, so kann neben dem EU-Unternehmen zusätzlich das Nicht-EU-Unternehmen unter Angabe des Auftragsverhältnisses in diesem Feld genannt werden (zum Beispiel "on behalf of .../as agent for ..."). Weitere Angaben sind in diesem Feld unzulässig.

Feld 2 (Empfänger)

Hier ist grundsätzlich die vollständige Anschrift des Empfängers einzutragen.
Es kann jedoch vorkommen, dass der Empfänger nicht bekannt ist oder dieser aus Gründen der Wahrung von Geschäftsinteressen nicht genannt werden soll. In solchen Fällen ist der Hinweis "an Order" einzutragen sowie das Bestimmungsland. Beispiel:
Feld 2 Empfänger
Schweizer Muster GmbH
Musterstraße 1
25689 Musterstadt, Schweiz

Feld 3 (Ursprungsland)

Dieses Feld ist immer auszufüllen. Dabei ist auf die korrekte Bezeichnung des Ursprungslandes zu achten. Beispiel:
Feld 3 Ursprungsland
Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)
Mit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages zum 1. Dezember 2009 wurde die Europäische Union Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft. Daher lautet die Ursprungslandangabe in Feld 3 grundsätzlich "Europäische Union" beziehungsweise "EU".

Auch bei Waren mit Ursprung in Staaten oder Gebieten außerhalb der Europäischen Union ist auf die richtige Staaten- oder Gebietsbezeichnung zu achten.
Wird das Ursprungszeugnis für Waren mit unterschiedlichen Ursprungsländern ausgestellt, muss eine eindeutige Zuordnung der Waren zu ihrem Ursprungsland gewährleistet sein. Dies kann auf verschiedene Weise erreicht werden:
Im Feld 3 können die Ursprungsländer fortlaufend positioniert werden. Die Nummerierung der Länder muss dann mit den Warenpositionen in Feld 6 korrespondieren. Beispiel:
Feld 3 Ursprungsland
1. USA
2. Pakistan
Alternativ kann bei mehreren Ursprungsländern auf das Feld 6 verwiesen werden ("siehe Feld 6/ see field 6"), wo dann die Ursprungsländer direkt den Waren zugeordnet werden. Beispiel:
Feld 6 Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung
1. Küchenstühle aus Buchenholz (10 Stück), Ursprung: USA
2. Geknüpfte Teppiche aus Baumwolle (5 Stück), Ursprung: Pakistan

Feld 4 (Angaben über die Beförderung)

Ein Ursprungszeugnis darf grundsätzlich nur dann ausgestellt werden, wenn die betreffende Ware versandbereit ist. Daher sollte in Feld 4 die Beförderungsart angegeben werden (LKW, Luftfracht, Seefracht, Bahn, etc.). Das Ausfüllen des Feldes 4 ist jedoch freigestellt. Beispiel:
Feld 4 Angaben über die Beförderung
per LKW

Feld 5 (Bemerkungen)

Hier können (müssen aber nicht) folgende weitere Angaben gemacht werden:
  • Angaben über das Akkreditiv (Nummer, Bank, Datum, usw.)
  • Interne Auftragsnummer
  • Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Lieferdatum
  • Hinweis auf die Importlizenz
  • Hinweis auf nachträgliche Ausstellung
Beispiel:
Feld 5 Bemerkungen
L/C No.: 15799-200
Invoice No.: 2815/08
Darüber hinaus gehende Angaben sind grundsätzlich unzulässig und sollten nur nach vorheriger Rücksprache mit der IHK eingetragen werden.

Feld 6 (Warenbezeichnung)

Nach den Vorschriften des EU-Zollrechts und des IHK-Satzungsrechtes muss ein Ursprungszeugnis alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit (Identität der Ware) erforderlich sind. In Feld 6 sind hierzu folgende Angaben zu machen:
  • Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke
  • Beschaffenheit der Ware
Wenn im Ursprungszeugnis verschiedene Warenpositionen aufgeführt sind, sind diese durch laufende Nummern voneinander abzugrenzen. Beispiel:
Feld 6 Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung
15 Kartons
1. Küchenstühle aus Buchenholz (10 Stück)
2. Geknüpfte Teppiche aus Baumwolle (5 Stück)
Zur Identifizierung der Waren muss grundsätzlich eine handelsübliche Warenbeschreibung verwendet werden. Markennamen, Fantasiebezeichnungen sowie Artikelnummern dürfen nur zusätzlich zu einer handelsüblichen Warenbezeichnung verwendet werden.
Wichtiger Hinweis: Zolltarifnummern, statistische Warennummern und HS-Codes dürfen grundsätzlich nicht im Ursprungszeugnis angegeben werden. Der Grund hierfür ist, dass die Industrie- und Handelskammern nicht zuständig sind für die zolltarifliche Einreihung von Waren. Ursprungszeugnisse sind jedoch öffentliche Urkunden, deren Inhalte bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten. Falls das Dokumentenakkreditiv die Nennung der statistischen Warennummer bzw. des HS-Codes vorschreibt, kommt folgende Angabe in Betracht: "HS-Code ... as per L/C No. ...".
Bei umfangreichen Warensendungen kann es vorkommen, dass der in Feld 6 zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, um alle Warenpositionen dort einzutragen. In diesen Fällen kann ein handelsüblicher Sammelbegriff verwendet und auf ein anderes Geschäftspapier verwiesen werden, das an das Ursprungszeugnis angesiegelt wird und in dem die Waren so spezifiziert sind, dass sie eindeutig identifiziert werden können.
Hinweis: Eine Herkunftsangabe "Made in ..." ist in einem Ursprungszeugnis nur als Teil der Warenmarkierung zulässig. Sonstige Erklärungen des Antragstellers (zum Beispiel Angabe des Herstellers) sind nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich. Sie müssen vom Antragsteller unterschrieben und mit Firmenstempel versehen werden.

Feld 7 (Menge)

Dieses Feld ist stets auszufüllen. Nach den Vorschriften des europäischen Zollrechtes sowie IHK-Satzungsrecht muss ein Ursprungszeugnis alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit (Identität der Ware) erforderlich sind. In Feld 7 sind hierzu folgende Angaben zu machen:
  • Roh- und/oder Reingewicht der Ware; diese Mengenangaben können durch andere Maßeinheiten wie Anzahl, Rauminhalt, Liter ersetzt werden, wenn die Ware während des Transports erheblichen Gewichtsveränderungen unterliegt oder wenn ihr Gewicht nicht ermittelt werden kann oder wenn die Feststellung ihrer Nämlichkeit normalerweise durch diese anderen Angaben gewährleistet ist.
Beispiel:
Feld 7 Menge
Nettogewicht: 100 kg
Bruttogewicht: 110 kg
Die Mengenangaben können in Kilogramm, Liter, Stück oder in anderen geeigneten Maßeinheiten erfolgen. Die Angaben sollten mit denjenigen in den anderen Warenbegleitpapieren übereinstimmen.

Feld 8 (nur im Antrag)

Im Antragsformular muss der Antragsteller ankreuzen, ob die Waren
O "im eigenen Betrieb in Deutschland" oder
O "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurden.
Das Ursprungszeugnis dokumentiert als öffentliche Urkunde grundsätzlich den nichtpräferenziellen (handelspolitischen) Ursprung einer Ware. Eingehendere Erläuterungen zum Ursprungsrecht erhalten Sie über Ihren IHK-Ansprechpartner.
Als "im eigenen Betrieb in Deutschland" hergestellt gilt eine Ware dann, wenn im eigenen Betrieb (Hauptniederlassung, unselbständige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte) des Antragstellers eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung entsprechend des Art. 60 Abs. 2 UZK stattgefunden hat.
Wurden die Waren "in einem anderen Betrieb" hergestellt, sind der IHK Ursprungsnachweise vorzulegen, mit denen der Ursprung belegt werden kann.
Der Antrag ist im papiergebundenen Antragsverfahren im Feld 8 mit dem Firmenstempel des Antragstellers zu versehen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
Wichtiger Hinweis zum Feld 8 im Originalvordruck: Das Feld 8 im Originalvordruck darf nicht vom Antragsteller beschrieben oder in sonstiger Weise ausgefüllt werden. Dieses Feld ist ausschließlich für folgende Angaben der IHK bestimmt: Dienstsiegel, Ausstellungsdatum, Ort der Ausstellung, Unterschrift und Namensangabe des Unterzeichners.

Feld 9 (nur im Antrag)

Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn der Antragsteller und der in Feld 1 genannte Absender nicht identisch sind. Der Antragsteller muss seinen Sitz im Bezirk der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer haben. Der Absender muss in der Europäischen Union ansässig sein. Für die Beantragung von Ursprungszeugnissen durch Dienstleister (Spediteure, Zolldeklaranten, Banken, usw.) bestehen besondere Verfahrensregelungen. Wenden Sie sich in solchen Fällen bitte vor der Antragstellung an die IHK.

Rückseite des Ursprungszeugnisses

Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses kann der Exporteur weitere Erklärungen abgeben, die auf der Vorderseite nicht zulässig sind, wie zum Beispiel Herstellererklärungen, Zolltarifnummern oder positive Ursprungserklärungen. Die auf der Rückseite gemachten Aussagen sind nicht Bestandteil des Ursprungszeugnisses.
Eine Bescheinigung des Rückseitentexts wird von der IHK grundsätzlich nur dann vorgenommen, wenn dies aufgrund der Akkreditivbestimmungen oder der Einfuhrvorschriften des Bestimmungslandes erforderlich sein sollte. Der zu bescheinigende Text darf nicht im Widerspruch zu den Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses stehen. Gerade arabische Bestimmungsländer verlangen regelmäßig spezifische Herstellererklärungen oder positive Ursprungserklärungen auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses.
Gern informiert Sie Ihr IHK-Ansprechpartner über die Anforderungen der Empfangsländer. Entsprechende Informationen erhalten Sie zudem über das Exportnachschlagewerk "K und M - Konsulats- und Mustervorschriften".

Ursprungsnachweise

Ergibt sich aus dem Antrag oder ist bekannt, dass die Waren "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurden, so müssen bei der Antragstellung Ursprungsnachweise vorgelegt werden, aus denen sich der Ursprung der Waren zweifelsfrei ergibt. Dies gilt auch für Waren, die im eigenen Betrieb des Antragstellers im Ausland hergestellt wurden. Zur Prüfung der Korrektheit der Angaben können weitere mündliche oder schriftliche Auskünfte bzw. die Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen verlangt werden.
Grundsätzlich wird dabei zwischen in Deutschland / der EU hergestellten Waren, solchen aus Präferenzländern sowie sonstigen Drittländern unterschieden. Danach richten sich die erforderlichen Nachweise, um den jeweiligen Ursprung zu dokumentieren.

Gültige Ursprungsnachweise sind

  • Ursprungszeugnisse aus allen Ländern, bescheinigt von der dort zuständigen Behörde
  • Lieferantenerklärungen für EU-Waren mit Präferenzursprungseigenschaft, die den Anforderungen der Artikel 61, 62 und 63 der VO (EU) 2447/2015 UZK-IA entsprechen. Darüber hinaus können Lieferantenerklärungen für Waren mit Ursprung in Präferenzpartnerländern, die von einem EU-Unternehmen ausgestellt wurden, anerkannt werden.
  • Achtung! Präferenznachweise mit positivem Kumulationsvermerk werden nicht akzeptiert.
  • Ursprungszeugnisse Form A (Präferenznachweis/Zollpapier aus Entwicklungsländern)
  • Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR.MED, Ursprungserklärung auf Handelspapier
  • (Langzeit-)Erklärung IHK“ für den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß VO (EU) 952/2013 UZK sowie der zugehörigen VO (EU) 2015/2446 UZK-DA und VO (EU) 2015/2447 UZK-IA. Achtung! Bei Ursprüngen außerhalb der EU muss diese von der beim Aussteller zuständigen Behörde bescheinigt sein.
Auch Rechnungen, Lieferscheine und andere Geschäftspapiere von Herstellern in der Europäischen Union können als Ursprungsnachweise anerkannt werden, wenn sie eindeutig erkennen lassen, dass die Waren in deren eigenem Betrieb in der Europäischen Union hergestellt worden sind und ihren nichtpräferenziellen Ursprung in der EU haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Geschäftspapiere eine Herstellererklärung und eine Ursprungsangabe enthalten. Ursprungserklärungen eines Ermächtigten Ausführers können auch ohne Unterschrift anerkannt werden.
Rechnungen oder andere Belege von Handelsunternehmen oder drittländischen Herstellern (auch von eigenen Betriebsstätten im Ausland) können nur dann als Ursprungsnachweise anerkannt werden, wenn darin der Ursprung der Waren von einer dort zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen berechtigten Stelle ausdrücklich bescheinigt wurde.
Aus der Türkei, Algerien, Marokko, Tunesien, Kanada können auch spezielle grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen akzeptiert werden.
Eine Warenverkehrsbescheinigung aus der Schweiz mit Ursprungsland EU als Präferenznachweis kann ausnahmeweise ebenfalls als Nachweis dienen.

Gebühren für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen

Für die Bescheinigung eines Außenwirtschaftsdokuments wird lt. aktuellem IHK-Gebührentarif eine Gebühr von 14,00 Euro erhoben.

Bescheinigungszeiten bei der IHK zu Schwerin

  • Montag – Donnerstag: 09:00 – 16:30 Uhr
  • Freitag: 09:00 – 13:00 Uhr
Nach Rücksprache sind auch Bescheinigungen außerhalb dieser Zeiten möglich.