Wie wird Präferenzursprung ermittelt und dokumentiert?

Der Begriff des Warenursprungs wird im Außenhandel häufig verwendet. Er ist jedoch nicht eindeutig, denn es gibt zwei Ursprungsbegriffe, die nach völlig unterschiedlichen Grundlagen ermittelt werden.
Im Ursprungsrecht wird zwischen dem nicht-präferenziellen und dem präferenziellen Ursprung unterschieden. Waren, die über einen präferenziellen Ursprung verfügen, erhalten bei der Zollabwicklung Vorteile. Sie können zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei eingeführt werden.

Im Gegensatz zum präferenziellen Ursprung gilt der nicht-präferenzielle, auch handelspolitisch genannte Ursprung, für alle Waren und nicht nur für bestimmte Warenkreise. Nachweisdokument des handelspolitischen Ursprungs ist das Ursprungszeugnis, alle notwendigen Informationen darüber finden Sie unter diesem Link: Ihr Weg zum Ursprungszeugnis

Grundlage des Präferenursprungs

Grundlage für die Anwendung von Zollpräferenzen bilden eine Vielzahl von Präferenzabkommen, welche die Europäische Union mit anderen Staaten oder Staatengruppen geschlossen hat.
Das bedeutet, dass die Einfuhr in ein Land, mit dem die EU ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann, sofern die Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen, die in dem jeweiligen Abkommen festgelegt sind. In diesen Abkommen werden der begünstigte Warenkreis und die vorzunehmenden Be- oder Verarbeitungsschritte exakt festgelegt.
Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Zollvorteilen ist die Vorlage der jeweils vorgesehenen Nachweise (zum Beispiel Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-Med oder Ursprungserklärungen).
Der Nachweis des präferenziellen Ursprungs ist freiwillig und in der Regel keine Voraussetzung für die Einfuhr einer Ware. Falls die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat die Waren keinen präferenziellen Ursprung und es kann kein Präferendokument ausgestellt werden.
Sollte der Importeur dennoch einen Ursprungsnachweis fordern, bleibt die Ursprungsfindung nach dem oben genannten handelspolitischen (nicht-präferenziellen) Ursprungsrecht, welches durch das Ursprungszeugnis dokumentiert wird.
Zuständige Behörde für den präferenziellen Ursprung ist in Deutschland die Zollverwaltung.

Präferenzportal “WuP Online”

Präferenzberechtigt sind Waren, die von der jeweiligen Präferenzregelung erfasst sind und die darin festgelegten Voraussetzungen (Ursprungsregeln) erfüllen. Soweit dabei auf den Ursprung einer Ware abgestellt wird, ist dieser anhand der einschlägigen Präferenzregelung zu bestimmen.
Die Präferenzermittlung kann nur durch den Hersteller der Ware erfolgen, weil nur dieser über die entsprechenden Informationen verfügt. Wichtig ist die korrekte Einreihung der Waren in den Zolltarif, d. h. die Zolltarifnummer der Waren (HS-Code) muss bekannt sein.

Präferenzportal hilft, die Präferenzregelung zu finden

Die deutsche Zollverwaltung bietet mit dem Portal WuP-Online (Warenursprung und Präferenzen - Online) ein umfassendes Informationssystem zum Thema Warenursprung und Präferenzen an.
Die einzelnen Ursprungsregeln können pro Abkommen (wenn das Zielland schon feststeht) oder für mehrere Länder im direkten Vergleich abgefragt werden. Letzteres wird genutzt, wenn der präferenzielle Urspung allgemein im Warenwirtschaftsystem hinterlegt werden soll oder wenn eine Lieferantenerklärung erstellt werden soll.
Auch die EU-Kommission bietet eine solche Funktion in der Access2Markets-Datenbank.

Wie funktioniert das Präferenzportal WuP-Online?

  • Gehen Sie auf die Startseite WuP-Online
  • Wählen Sie die Rubrik "Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten".
  • Geben Sie dann die HS-Position ein, das sind die ersten vier Stellen der Zolltarifnummer
  • Danach wählen Sie die Abkommensländer, die Sie prüfen wollen (alle oder einzelne Länder).
  • Nun werden Ihnen alle relevanten Verarbeitungsregeln in den Spalten 3 und 4 angezeigt. Zur Präferenzerreichung sind nur die Regeln der Spalte 3 ODER der Spalte 4 zu erfüllen.

Ermittlung des Präferenzursprungs - Checkliste

1. Besteht ein Abkommen mit dem Vertragsland?
Präferenzregelungen sind in den jeweiligen Abkommen definiert und gelten daher nur im Verhältnis zwischen den jeweiligen Vertragspartnern. Daher ist zunächst zu prüfen, ob mit dem Handelspartner ein Abkommen besteht. Dabei hilft eine Übersicht der Handelsabkommen vom Zoll.
2. Wie lautete die korrekte Warennummer meines Produktes?
In den Abkommen sind die Bearbeitungsregeln anhand der HS-Position, den ersten vier Stellen der Zolltarifnummer definiert. Nur wenn diese für das zu exportierende Produkt korrekt ermittelt wurde, kann der Präferenzursprung bestimmt werden.
3. Wie lautet die Verarbeitungsregel?
Die deutsche Zollverwaltung bietet ein umfassendes Informationssystem zum Thema Warenursprung und Präferenzen an. Die einzelnen Ursprungsregeln können pro Abkommen (wenn das Zielland schon feststeht) oder für mehrere Länder im direkten Vergleich abgefragt werden: WuP online - Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten (zoll.de)
In den meisten Fällen handelt es sich um eine der folgenden Regeln:
  • Wertschöpfungsregel
    z. B. „Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet“:
    Hier wird dem Nettoverkaufspreis der Wert aller eingesetzten Vormaterialien gegenübergestellt, die selbst keinen präferenziellen Ursprung haben. Mit anderen Worten: der Wert der Vormaterialien, für die eine gültige Lieferantenerklärung vorliegt, gehören nicht dazu. Interne Kosten und der Gewinn sind im Ab-Werk-Preis bereits enthalten. Preisänderungen können den präferenziellen Ursprung beeinflussen.
  • Positionswechsel
    (z. B. „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis“):
    Hier spielt der Wert im Grundsatz keine Rolle. Verglichen werden die ersten vier Stellen der Warennummer (das ist die Position der Ware) der eingesetzten Vormaterialien mit der Position des hergestellten Erzeugnisses. Der Positionswechsel ist erfüllt, wenn sich die Positionen in mindestens einer Zahl unterscheiden. Vormaterialien, die bereits den präferenziellen Ursprung haben (z. B. Lieferantenerklärung liegt vor), müssen keinen Positionswechsel machen.
Zu Ihrer Unterstützung ist ein selbstrechnendes unverbindliches Kalkulationsblatt unter 'Weitere Informationen' abrufbar. Der präferenzielle Ursprung selbst kann noch eine Vielzahl komplexer Fallvarianten aufweisen. Wir beraten Sie gern!

Präferenznachweis “Lieferantenerklärung (LLE)”

Um den präferenziellen Ursprung von Materialien zu dokumentieren, die innerhalb Deutschlands oder innerhalb der EU gehandelt werden, kann eine Lieferantenerklärung ausgestellt werden. Diese ist in ihrem Wortlaut verbindlich vorgeschrieben, nicht jedoch in der Form. Sie kann als Einzelerklärung pro Lieferung abgegeben werden oder in Form einer Langzeiterklärung für alle Lieferungen in einem bestimmten Zeitraum. Alles Wichtige rund um die Lieferantenerklärung finden Sie hier erläutert: Lieferantenerklärung

Präferenznachweis “Ursprungserklärung”

Für Warensendungen mit einem Wert bis 6.000 Euro kann der Ausführer in der Regel ohne Mitwirkung der Zollverwaltung eine Ursprungserklärung abgeben. Diese kann auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier abgegeben werden und muss grundsätzlich unterschrieben sein. Der Wortlaut ist in den jeweiligen Abkommen vorgeschrieben und kann nach Empfangsland ggf. unterschiedlich sein.
Hinweis: Ursprungserklärungen können auch bei Warenwerten über 6.000 Euro abgegeben werden. Hierbei handelt es sich um eine Vereinfachung, die entweder die Bewilligung zum “Ermächtigten Ausführer (EA)” oder die Registrierung als “REX” (Registrierter Ausführer) erfordert. Nähere Informationen dazu weiter unten im Artikel.

Präferenznachweis “Warenverkehrsbescheinigung EUR.1”

In vielen Abkommen ist für die Ursprungsdokumentation von höheren Warenwerten (über 6.000 Euro) die Vorlage einer “EUR.1” erforderlich, die von der zuständigen Zollstelle geprüft und bestätigt wird. Bei der Einfuhr im Empfangsland kann mit Vorlage der EUR.1 die Zollbegünstigung beantragt werden.
Die “EUR.1” ist der Zollstelle ausgefüllt einzureichen. Das Formular steht nicht zum Download zur Verfügung und kann z.B. bei der IHK oder bei Formularverlagen bezogen werden.
Der Ausführer hat der Zollstelle Nachweise über den Warenursprung vorzulegen, hierzu dienen z.B. Lieferantenerklärungen oder Kalkulationsunterlagen.
In der Europäischen Union ausgestellte Präferenznachweise sind in den meisten Fällen vier Monate gültig, d.h. sie müssen innerhalb dieser Fristen der Zollstelle des Einfuhrstaates vorgelegt werden.
Neuere Abkommen, z.B. mit Korea, Singapur oder auch Kanada, Japan und Großbritannien sehen die “EUR.1” als Nachweisdokument nicht vor. Bei Lieferungen in diese Länder ist für Warenwerte ab 6.000 € zwingend die zollrechtliche Bewilligung “Ermächtigter Ausführer” oder der Status “Registrierter Ausführer” notwendig, um eine Ursprungserklärung auf den Handelspapieren abzugeben. Andernfalls kann der Empfänger die Zollvorteile bei der Einfuhr nicht nutzen.

“Ermächtigter Ausführer” (EA)/ Registrierter Ausführer “REX”

Die Hauptzollämter können Unternehmen eine Vereinfachung als "Ermächtigter Ausführer (EA)" bewilligen. Ermächtigte Ausführer dürfen
  • Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Wertgrenze ausstellen, d.h. die normalerweise erforderliche Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (oder EUR-MED) entfällt oder
  • vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. verwenden (gilt nur für den Warenverkehr EU-Türkei).
Ein "Ermächtigter Ausführer" muss durch seine innerbetriebliche Organisation sicherstellen, dass die Ursprungseigenschaft zweifelsfrei nachgeprüft und überwacht werden kann. Eine erforderliche Arbeits- und Organisationsanweisung (A&O) soll einerseits die Abläufe im Unternehmen dokumentieren, andererseits verspricht sich die Zollverwaltung dadurch eine Dokumentation des aktuellen Informationsstandes des Unternehmens.
Beim “Registrierter Ausführer (REX)” handelt es sich nicht um eine förmliche Bewilligung, sondern um eine Registrierung bei der Zollverwaltung. In immer mehr Präferenzabkommen gewinnt der REX an Bedeutung.
Mehr Informationen zum Ermächtigten Ausführer sowie zum Registrierten Ausführer finden Sie im Artikel Zollvorteile: Ermächtigter Ausführer und Registrierter Ausführer