Zollvorteile: Ermächtigter Ausführer und Registrierter Ausführer (REX)

Ermächtigte Ausführer (EA) und REX ermöglichen die eigenverantwortliche Bestätigung des präferenziellen Ursprungs. Was sind die Voraussetzungen, um diesen Vorteil zu nutzen? Lesen Sie weitere Details.

1. Präferenznachweise

Durch Handelsabkommen, die die Europäische Union mit anderen Ländern abgeschlossen hat, entfallen für Ursprungswaren Zölle im Empfangsland. Ursprungswaren erhalten diese Vorzugsbehandlung (Präferenz), wenn die präferenziellen Ursprungsregeln erfüllt sind. Dieser präferenzielle Ursprung einer Ware wird gegenüber dem Empfangsland dokumentiert, indem pro Warensendung
  • eine Ursprungserklärung/Erklärung zum Ursprung (EzU) auf einem Handelsdokument abgegeben wird oder
  • eine förmliche Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1, EUR-MED) über einem Sendungswert von 6.000 Euro durch das Binnenzollamt ausgestellt wird.

2. Verfahrenserleichterung durch den Ermächtigten Ausführer und den Registrierten Ausführer (REX)

Die förmlichen Warenverkehrsbescheinigungen werden durch EzU ersetzt, die eigenverantwortlich von dazu berechtigten Unternehmen erstellt werden. Die berechtigten Unternehmen verfügen über eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer und/oder eine Registrierung als REX. Der Wortlaut der EzU wird durch die Bewilligungsnummer/Registriernummer des Unternehmens ergänzt. Die Bewilligung bzw. Registrierung erfolgt beim zuständigen Hauptzollamt.
Hinweis: Die Antragstellung kann auch online über das Zoll-Portal erfolgen. Weitere Hinweise dazu sind auf der Homepage des Zolls zu finden.
Die Vorteile der beiden Vereinfachungen sind:
  • Das örtliche Zollamt wird nicht mehr für die Erstellung der Warenverkehrsbescheinigungen benötigt. Öffnungszeiten müssen nicht berücksichtigt werden, Wege entfallen.
  • Formale Fehler an Dokumenten können nicht entstehen, Warenverkehrsbescheingungen können nicht verloren gehen.
  • In zahlreichen neueren Abkommen sind Warenverkehrsbescheinigungen nicht mehr möglich. Hier muss das exportierende Unternehmen zwingend über diese Erleichterungen verfügen, um eine Ursprungserklärung für Sendungen ab 6.000 Euro abgeben zu können und somit die Handelsabkommen nutzen zu können.
Die Ermittlung des präferenziellen Ursprungs erfolgt in eigener Verantwortung des Unternehmens. Die Unterlagen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.

3. Wann gilt welche Erleichterung?

Im jeweiligen Handelsabkommen wird festgelegt, welche der beiden Erleichterungen anwendbar ist. Der REX ist in den neuen Handelsabkommen enthalten (Kanada, Japan, Vereinigtes Königreich), auch bei der Überarbeitung bestehender Abkommen ersetzt dieser zunehmend den Ermächtigten Ausführer. Bestehende Bewilligunen/Registrierungen gelten automatisch für neu vereinbarte Abkommen. Hier haben wir eine , welche Erleichterung wo gilt, hinterlegt.

4. Besonderheiten der Erleichterungen

4.1. Ermächtigter Ausführer

Ermächtigte Ausführer dürfen zum einen Ursprungserklärungen auf der Rechnung (oder anderen Handelsdokumenten) ohne Wertgrenze ausstellen, zum anderen für den Warenverkehr EU-Türkei vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. verwenden. Im Regelfall wird ein Monatsvorrat durch das Zollamt vorab gestempelt.
Es muss ein Bewilligungsprozess beim Hauptzollamt durchlaufen werden. Dabei prüft der Zoll, ob die eigenverantwortliche Ermittlung des präferenziellen Ursprungs möglich ist und ob sachkundige Mitarbeiter im Unternehmen vorhanden sind (Gesamtverantwortlicher Präferenz). Diese Organisation wird mit Hilfe einer Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO) dokumentiert. Auf der Webseite des Zolls werden zahlreiche Fragestellungen zur AuO und zum Bewilligungsantrag behandelt. Dort ist auch das elektronische Antragsformular 0448a als Voraussetzung für die Bewilligung des Ermächtigten Ausführers hinterlegt. Alternativ kann die Antragstellung über das Zoll-Portal erfolgen. 
Erstellung einer AuO
  • Die praktische Schwierigkeit bei der Erstellung einer AuO liegt nach Erfahrung der IHK gelegentlich darin, dass für die Ermittlung des präferenziellen Ursprungs abteilungsübergreifende Prozesse definiert werden müssen. Einkauf, Produktion, Vertrieb müssen eingebunden sein. Außerdem ist eine gemeinsame Datenbasis zwingend, ein gemeinsames ERP-System zumindest hilfreich.
  • Die AuO dient primär der internen Organisation und erst in zweiter Linie der Dokumentation gegenüber dem Zoll. Eine Darstellung der Prozesse mit Hilfe eines Flussdiagramms erleichtert oft das Verständnis, ebenso die Einbindung des Qualitätsmanagements. Vielleicht bestehen bereits Prozessbeschreibungen, die im Rahmen von Zertifizierungen (unter anderem ISO-Zertifizierungen) erstellt worden sind.
  • Die Ermittlung und Dokumentation des präferenziellen Ursprungs verursacht Kosten. Es ist oft sinnvoll, sich zu überlegen, für welche Erzeugnisse, Handelswaren oder Ursprungsländer man gegebenenfalls darauf verzichtet. Bei Wertregeln stellt sich die Frage, wie mit schwankenden Einkaufs- und Verkaufspreisen umgegangen werden soll. Dies sollte in der AuO festgehalten werden, ebenso der Umgang mit Lieferantenerklärungen.

4.2 Registrierter Exporteur (REX)

Der REX kann sowohl im Zusammenhang mit Freihandelsabkommen als auch im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Präferenzsystem für Entwicklungsländer genutzt werden. Dabei wird der jeweils in den Abkommen bzw. im APS vorgeschriebene Wortlaut der Ursprungserklärung/Erklärung zum Ursprung um die REX-Nummer ergänzt. Für den REX ist lediglich eine Registrierung beim Hauptzollamt erforderlich, die betriebliche Organisation wird nicht gepüft, es wird auch keine Arbeits- und Organisationsanweisung verlangt. Die Antragstellung erfolgt mit dem Vordruck 0442 oder über das Zoll-Portal der Deutschen Zollverwaltung. Die größte Schwierigkeit bei der Antragstellung besteht darin, die präferenzberechtigten Waren einschließlich Warennummer aufzuzählen und hier nichts zu vergessen. Es empfieht sich eine Zusammenfassung zu Kapiteln. Ein Merkblatt des Zolls informiert umfassend.