Die Umsetzung der „Omnibus-Richtlinie“ - Auswirkungen im Online-Handel ab dem 28. Mai 2022
Die Zeit läuft. Unternehmen verbleiben nur noch wenige Tage, um sich durch den Dschungel einer Vielzahl von Gesetzesänderungen zu schlagen. Die rechtliche Grundlage bildet die sog. Omnibus-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2161), die zum Stichtag des 28. Mai 2022 Anpassungen im Verbraucher- und Wettbewerbsrecht mit sich bringt. Ihnen sollten vor allem Betreiber von Online-Shops und Online-Marktplätzen Beachtung schenken, wollen sie Abmahnungen von Mitbewerbern, Schadensersatzansprüche von Verbrauchern oder gar empfindliche Bußgelder vermeiden.
Neue Informations- und Hinweispflichten im Online-Handel
Für Online-Marktplätze gibt es künftig besondere Transparenzpflichten hinsichtlich des Rankings von bei ihnen angezeigten Suchergebnissen angebotener Waren, Dienstleistungen oder digitaler Produkten. Rankings dürfen etwa nicht durch versteckte Werbung oder Zahlungen beeinflusst werden. Der Online-Marktplatzbetreiber, also derjenige, der anderen Personen, die Möglichkeit gibt, über seine Webseite Waren oder Dienstleistungen anzubieten, muss ferner sicherstellen, dass für den Verbraucher klar erkennbar ist, ob es sich bei dem Anbieter um einen Unternehmer oder einen privaten Anbieter (Verbraucher) handelt. Bei privaten Anbietern muss darüber hinaus darüber informiert werden, dass die Vorschriften über Verbraucherverträge nicht zur Anwendung kommen. Mehr Transparenz soll außerdem im Hinblick auf veröffentlichte Kundenbewertungen geschaffen werden: Unternehmer dürfen ausdrücklich keine gefälschten Bewertungen zur Verkaufsförderung zugänglich machen.
Unternehmer, die Produkte mit „digitalen Inhalten“ (etwa per Download bereitgestellte Produkte) anbieten, treffen überdies weitere umfangreiche Hinweispflichten. Hier muss ausdrücklich über das Bestehen der allgemeinen gesetzlichen Mängelhaftung informiert werden, ferner über die Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und ggfs. das Bestehen technischer Schutzmaßnahmen.
Vorsicht bei der Werbung mit Preisreduzierungen und Änderungen bei Preisangaben
Sowohl im stationären als auch im Online-Handel sind mit Inkrafttreten der Änderungen einige Neuerungen bei Preisangaben zu beachten. So muss bei der Werbung mit Preisermäßigungen unbedingt der niedrigste Gesamtpreis der vergangenen 30 Tage vor der Reduzierung angegeben werden. Grundpreise für Produkte, die nach Gewicht oder Volumen verkauft werden (etwa mit Nennvolumen von 250 gr. beziehungsweise 250 ml.) müssen künftig einheitlich pro 1 Kg. beziehungsweise 1 L. angegeben werden.
Weitere Informationen zu Preisangaben im Handel und bei Dienstleistungen finden Sie hier.
Änderungen im Widerrufsrecht und erleichterte Kündigungsmöglichkeiten
Online-Händler müssen in dem für Verbraucher vorzuhaltenden Muster-Widerrufsformular nunmehr zwingend eine Telefonnummer angeben. Faxnummern müssen hingegen nicht mehr angegeben werden.
Bei digitalen Inhalten, die ohne Zahlungsverpflichtung bereitgestellt werden (also Bezahlung mit Daten), erlischt überdies das Widerrufsrecht nunmehr ausdrücklich, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages begonnen hat. Sofern die digitalen Inhalte gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt werden, gelten zusätzliche Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts. Der Verbraucher muss durch den Unternehmer darüber belehrt werden und ausdrücklich bestätigt haben, dass mit seiner Zustimmung zur Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist das Widerrufsrecht erlischt. Dem Verbraucher muss außerdem eine Bestätigung über das Erlöschen des Widerrufsrechts auf einem dauerhaften Datenträger zukommen gelassen werden. Verbrauchern soll außerdem bei Dauerschuldverhältnissen (etwa Abo-Dienste über Streaming-Angebote) die Kündigung von Verträgen erleichtert werden. Insofern wird ab dem 1. Juli 2022 die Einführung eines „Kündigungs-Buttons“ verpflichtend. Die Schaltfläche muss auf der Webseite ständig verfügbar, unmittelbar erreichbar und leicht zugänglich sein, andernfalls kann der Vertrag durch den Verbraucher ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Weitere Informationen zum Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Onlinekauf finden Sie hier.
Was passiert bei Verstößen oder Nichtumsetzung der relevanten Regelungen?
Bei Verstößen gegen die neuen Regelungen können für Unternehmen hohe Bußgelder anfallen, da Verbraucherschutzverstöße nun als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können. Unternehmen könnten sich darüber hinaus Abmahnungen ausgesetzt sehen. Ferner wurde im Lauterkeitsrecht (UWG) für Verbraucher erstmals die Grundlage geschaffen, unmittelbar bei Wettbewerbsverstößen ihnen gegenüber Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Verfasser: RA Julian Modi
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