Achtung Abmahngefahr

Achtung Abmahngefahr: Aus dem RStV wurde der MStV

Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) wurde am 7. November 2020 vom Medienstaatsvertrag (MStV) abgelöst. Einer der Gründe für die Ablösung war, dass bislang die Verantwortlichkeit von Medien wie etwa Online-Streamingdiensten nur unzureichend gesetzlich geregelt war.
Der MStV richtet sich in erster Linie an Plattformen wie Facebook und Co oder Suchmaschinen wie beispielsweise Google, die Inhalte vermitteln oder weiterverbreiten.

Was hat der MStV für Folgen für Besitzer von Websites, Online-Shops, Blogger etc.?

Die gute Nachricht: Für „normale“ Websiten Betreiber ändert sich nichts.
Plattformen, die keine eigenen Inhalte anbieten, wie Facebook, Twitter, etc., müssen nun auch Inhalte die verbreitet werden entsprechend der geltenden journalistischen Grundsätze auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.
To-do:
Überprüfen sie die Inhalte die verbreitet werden entsprechend der geltenden journalistischen Grundsätze auf ihren Wahrheitsgehalt  
Um zu verhindern, dass Nutzer bei Onlinediensten getäuscht werden, gilt bei Inhalten, Beiträgen oder Chats, die automatisiert etwa durch Bots erstellt werden, dass diese Inhalte auch entsprechend gekennzeichnet sein müssen.
To-do:
Kennzeichnung der entsprechenden Inhalte
Alle Webseiten und Medien, die redaktionelle-journalistische Inhalte anbieten, müssen einen inhaltlich Verantwortlichen im Impressum angeben.
Neu ist diese Regelung nicht. Bislang mussten Websites, die redaktionell-journalistische Inhalte anbieten, auch schon einen inhaltlich Verantwortlichen nennen.
Diese Pflicht stammte aus § 55 Abs. 2 RStV. Nun muss man statt § 55 Abs. 2 RStV den § 18 Abs. 2 MStV angeben.
To-do:
Passen Sie Ihr Impressum entsprechend an.
Nach dem neuen Medienstaatsvertrag müssen Sie im Impressum zusätzlich angeben:
Verantwortlich i.S.d. § 18 MStV ist:
- Vor und Nachname,
- Adresse (komplette Anschrift)


Wer ist von der Änderung betroffen?

Von der Änderung betroffen sind:
  • Besitzer von Websites, die regelmäßig meinungsbildende Informationen bereitstellen
  • Blogs oder andere meinungsbildenden Telemedien, wie zum Beispiel Facebook etc.


Wer ist nicht von der Änderung betroffen?

Nicht von der Änderung betroffen sind:
  • „normale“ Betreiber von Websites
  • Onlineshops, die lediglich ihre Produkte anbieten
  • Seitenbetreiber, die nur einen Kanal „Über uns“ verfügen

Rechtsfolgen bei Verstoß

Bei Verstößen gegen § 18 Abs. 1 MStV droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000,00 Euro.
Bei Verstößen gegen die Pflicht der Angabe eines inhaltlich Verantwortlichen droht kein Bußgeld. Allerdings besteht eine gewisse Abmahngefahr.
 
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden .

Stand: Januar 2023