Internet und Recht

Impressum

Unternehmen mit eigenem Internetauftritt benötigen ein Impressum. Dabei ist es unerheblich, ob Sie einen Online-Shop betreiben oder lediglich Informationen über Ihre Produkte oder Ihr Unternehmen im Internet präsentieren. 
Was gehört zu den Telediensten? Hierzu gehören E-Commerce-Angebote, Websites, Online- Shops, Online-Auktionen, Online- Plattformen etc. 
Auch für soziale Netzwerke, wie zum Beispiel Facebook, Instagram etc. kann die Impressumspflicht greifen. Sofern der Account gewerbs- beziehungsweise geschäftsmäßig genutzt wird, ist ein Impressum erforderlich.
Welche genauen Angaben das Impressum enthalten muss, ist in den §§ 1, 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt.

1. Erforderliche Angaben

Die Angabe folgender Informationen ist danach für geschäftsmäßige Telemediendienstanbieter in ihrem Impressum verpflichtend:
  • Name des Unternehmens:
    Bei Einzelunternehmen oder Unternehmen ohne Handelsregistereintrag ist der vollständige Vor- und Nachname anzugeben. 
    Bei Handelsregister-Unternehmen, wie zum Beispiel einer GmbH und eingetragenen Kaufleuten ist der Firmenname inklusive dem Rechtsformzusatz anzugeben.
  • Vollständige Postanschrift des Unternehmens (keine Postfachadresse):
    Es ist die vollständige Postanschrift anzugeben. 
    Bei juristischen Personen zusätzlich der vollständige Vor- und Nachname des Vertretungsberechtigten;

    Beachte: nach § 2 TMG sind Personengesellschaften den juristischen Personen gleichgestellt:
    Inhaber (e.K.), geschäftsführender beziehungsweise vertretungsberechtigter Gesellschafter (GbR, OHG, KG), Geschäftsführer (GmbH) oder Vorstand (AG)
  • Rechtsform des Unternehmens:
    Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person (GmbH, GmbH & Co KG, etc.) muss auch die Rechtsform angegeben werden. 
  • Vertretungsberechtigter: 
    Anzugeben ist der Vor- und Nachname der vertretungsberechtigen Person. Je nach Gesellschaftsform ist dies zum Beispiel der Geschäftsführer.
    Bei Kleinunternehmen muss der Vor- und Nachname des Unternehmensinhabers angegeben werden. Hier darf nicht die Bezeichnung „Geschäftsführer“ benutzt werden.
  • Stamm und Grundkapital:
    Wenn Angaben zum Kapital gemacht werden, ist das Stamm- oder Grundkapital sowie der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben.
  • Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme:
    Im Impressum müssen Angaben zu finden sein, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. 
    Es muss eine E-Mailadresse (Kontaktformular genügt nicht) sowie eine Telefonnummer angegeben werden. 
    Es sollte die Telefonnummer möglichst mit Landes- und Stadtvorwahl angegeben werden. Sofern eine Mehrwertdienste-Rufnummer angegeben wird, muss auf deren Tarif deutlich wahrnehmbar und ausdrücklich hingewiesen werden.
  • Angaben zur Aufsichtsbehörde: 
    Sofern eine zulassungspflichtige Tätigkeit, wie z.B. Versicherungsvermittlung etc. ausgeübt muss die zuständigen Behörde und deren Adresse angegeben werden. 
  • Register und Registernummer: 
    Sofern das Unternehmen in ein Register, wie zum Beispiel dem Handelsregister, Genossenschaftsregister etc. eingetragen ist, muss das jeweilige Register und die entsprechen-de Registernummer angegeben werden. 
  • Umsatz- oder Wirtschaftsidentifikationsnummer: 
    Sofern eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a Umsatzsteuergesetz (UStG) vorhanden ist, ist diese anzugeben. Nicht anzugeben ist die Steuernummer. 
    Sofern eine Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139 c Abgabenordnung (AO) vorhanden ist, ist diese anzugeben. 
  • Abwicklung oder Liquidation: 
    Sofern sich eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, AG oder GmbH in der Abwicklung der Liquidation befindet, sollte dies angegeben werden. 

2. Hinweis auf die OS-Plattform und Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Beachte: Diese Informationen müssen nicht unbedingt im Impressum stehen. Sie können beispielsweise auch in einem Link, der mit „Alternative Streitbeilegung“ etc. bezeichnet ist, untergebracht werden. 

3. Wo müssen die Informationspflichten auf der Website platziert sein?

Die für das jeweilige Impressum erforderlichen Angaben müssen:
  • leicht erkennbar,
  • unmittelbar erreichbar,
  • ständig verfügbar,  
  • an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und 
  • jederzeit auffindbar sein (ohne langes Suchen). 
Das Impressum muss so in die Website eingebaut sein, dass es zusammengefasst in einer Datei abrufbar und auf der Startseite mit dem Titel „Impressum“ verlinkt ist.
Nicht ausreichend ist die Platzierung in einer der unteren Ebenen einer Website, zum Beispiel als Absatz unter der Rubrik „Über uns“ ohne zusätzlichen Hinweis hierauf. 
Um auch der jederzeitigen Verfügbarkeit gerecht zu werden, sollte der Link in eine Navigationsleiste eingebaut werden, die auf jeder Seite sichtbar ist.

4. Folgen bei fehlendem, nicht korrektem oder unvollständigem Impressum

Die Vorschriften des Telemediengesetzes sollen der Transparenz im Verkehr zwischen dem Nutzer und dem Anbieter der Website dienen. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, wie zum Beispiel, dass das Impressum unvollständige oder veraltetet Angaben enthält, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Bußgelder bis zu 50.000,00 Euro.

5. Musterbeispiele

Hier finden Sie Beispiele nach Rechtsformen sortiert:
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: April 2022