Internet und Recht
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Informationspflichten
Seit dem 1. Februar 2017 gelten die Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) für Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern abschließen und AGB sowie eine Website betreiben.
- 1. Allgemeines
- 2. Wer muss über die neuen Informationspflichten ab dem 1. Februar 2017 informieren und wer ist davon befreit?
- 3. Wer ist verpflichtet an einem Schlichtungsverfahren nach dem VSBG teilzunehmen?
- 4. In welcher Form und über welchen Inhalt muss nach § 36 VSBG informiert werden?
- 6. Allgemeine Informationen zur Verbraucherschlichtung
1. Allgemeines
Seit dem 1. Februar 2017 müssen Unternehmen in Deutschland gemäß dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) erweiterte Informationspflichten erfüllen. Dies betrifft alle Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern abschließen und AGB oder eine Website betreiben. Sie sind verpflichtet, Verbraucher über die Möglichkeit der alternativen Streitbeilegung zu informieren, einschließlich der Bereitstellung von Informationen zu anerkannten Streitbeilegungsstellen. Zudem müssen sie an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen, wenn der Verbraucher dies wünscht. Ziel des VSBG ist es, Verbrauchern eine Alternative zum gerichtlichen Rechtsweg bei Streitigkeiten zu bieten.
Um möglichen Abmahnungen zu entgehen, müssen Unternehmen, die von den neuen Informationspflichten betroffen sind, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und/oder Ihre Internetseite entsprechend anpassen.
2. Wer muss über die neuen Informationspflichten ab dem 1. Februar 2017 informieren und wer ist davon befreit?
Fast alle Unternehmer, die
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden und/oder
- eine Internetseite unterhalten und
- Verträge mit Verbrauchern abschließen und
- ihre Niederlassung in Deutschland haben
müssen die ab dem 1. Februar geltenden neuen Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) beachten.
Von der Pflicht befreit, die Verbraucher in Kenntnis zu setzen sind:
- Arbeitgeber, da arbeitsvertragliche Streitigkeiten von der Verbraucherschlichtung ausgenommen sind (vgl. § 4 Abs. 1 VSBG).
- Unternehmer, die Verbraucherverträge abschließen über:
- nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
- Gesundheitsdienstleistungen
- Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche Einrichtungen - Unternehmer, die bei Streitigkeiten zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, für deren Beilegung Verbraucherschlichtungsstellen nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt, beauftragt oder eingerichtet werden.
3. Wer ist verpflichtet an einem Schlichtungsverfahren nach dem VSBG teilzunehmen?
Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren ergibt sich beispielsweise aus dem Gesetz, wie zum Beispiel § 111 b Energiewirtschaftsgesetz.
4. In welcher Form und über welchen Inhalt muss nach § 36 VSBG informiert werden?
Hier muss differenziert werden, ob der Unternehmer zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichtet ist oder nicht und ob er zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres mehr als zehn Personen oder zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. Dabei richtet sich die Ermittlung bei der Personenzahl nach der Kopfzahl.
Fallkonstellation | Informationspflicht des Unternehmers (die Information muss folgende Punkte enthalten) |
Keine Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle und das Unternehmen hatte zum 31. Dezember des Vorjahres mehr als zehn Personen beschäftigt. |
Erklärung des Unternehmers inwieweit er an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt. |
Keine Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle und das Unternehmen hatte bis zum 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt. |
Keine Informationspflicht. |
Unternehmer muss am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und hatte zum 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt. |
Aufnahme der Information in den AGB:
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Unternehmer muss am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und hatte zum 31. Dezember des Vorjahres mehr als zehn Personen beschäftigt. |
Aufnahme der Information in den AGB:
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Unternehmer sind verpflichtet, bestimmte Informationen zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) und zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren auf ihrer Webseite bereitzustellen. Diese Anforderungen gelten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung (ODR-Verordnung) und dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Das VSBG gibt zwar keine konkrete Vorgabe, an welcher Stelle diese Informationen erscheinen müssen, aber es ist ratsam, sie entweder im Impressum oder unter einem separaten Punkt in der Navigation, etwa unter "Verbraucherstreitbeilegung", sichtbar zu machen.
Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der ODR-Verordnung müssen Informationen zur OS-Plattform sowie zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle in gebündelter Form dargestellt werden. Daher bietet es sich an, diese Informationen entweder in einem entsprechenden Button in der Navigation oder im Impressum anzubieten
Sofern der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, müssen die entsprechenden Informationen in den AGB aufgenommen werden.
Beachte: Unternehmer, die Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden und eine Internetseite betreiben, müssen sowohl in den AGB wie auch im Impressum bzw. oder Button (zum Beispiel Verbraucherstreitbeilegung) in der Navigation auf der Internetseite die Informationspflichten erfüllen.
Worüber der einzelne Unternehmer im Rahmen des § 36 VSBG informieren muss finden Sie auch in folgender Übersicht. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 59 KB)
5. Sonderfall: Informationspflicht nach § 37 VSBG
§ 37 VSBG regelt einen Sonderfall nach dem Entstehen einer Streitigkeit zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.
Betroffen davon sind alle Unternehmer unabhängig davon, ob sie
Betroffen davon sind alle Unternehmer unabhängig davon, ob sie
- AGB nutzen und/oder
- eine Internetseite betreiben oder
- wie viele Mitarbeiter sie beschäftigen und
- sie zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitbeilegungsstelle verpflichtet bzw. freiwillig daran teilnehmen können,
- sofern sie Verträge mit Verbrauchern abschließen,
- eine Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher nicht beigelegt werden konnte und Versuche diesen Streit zwischen den beteiligten Parteien beizulegen gescheitert sind.
Im Hinblick auf den Inhalt der Informationspflichten muss wiederrum differenziert werden:
Fallkonstellation | Informationspflicht des Unternehmers |
Keine Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren aber Unternehmer ist bereit. |
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Keine Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren und Unternehmer ist nicht bereit. |
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Unternehmer muss am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen. |
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Der Gesetzgeber schreibt im Hinblick auf diese Informationen die Textform vor. Das bedeutet, dass hier allein ein Hinweis zum Beispiel auf der Internetseite des Unternehmers nicht ausreichend ist, sondern die Information zum Beispiel per E-Mail, Fax, Brief, USB-Stick etc. zu erfolgen hat.
Auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz finden Sie eine Liste der aktuell bestehenden Verbraucherschlichtungsstellen.
Beachte: Die Hinweispflicht nach § 37 VSBG trifft einen Unternehmer auch, wenn er weder am Streitbeilegungsverfahren teilnehmen möchte noch an dessen Teilnahme verpflichtet ist, da der Verbraucher ein solches dennoch einleiten kann. Sofern der Unternehmer dann erklärt, dass er am Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen möchte, so muss die jeweilige Schlichtungsstelle, sofern keine anderweitigen gesetzlichen Vorschriften, Satzungen oder Abreden dagegen sprechen, dieses Verfahren beenden.
6. Allgemeine Informationen zur Verbraucherschlichtung
Schlichtungsstellen und deren Voraussetzungen
Verbraucher können Ihre Streitigkeiten mit Unternehmern vor staatlich anerkannten Schlichtungsstellen klären lassen. Dabei werden an die Streitmittler hohe Anforderungen gestellt, vgl. § 6, 7 VSBG. Sie müssen zum Beispiel unabhängig und neutral sein. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
Kosten
Für Unternehmen ist das Verfahren nicht kostenfrei, vgl. § 23 VSBG. Danach soll es sich um ein angemessenes Entgelt handeln. Ein Beispiel für mögliche Kosten finden Sie in der Kostenordnung der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle
Für Verbraucher ist das Verfahren kostenfrei, es sei denn der Antrag des Verbrauchers ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich zu beurteilen. In einem solchen Fall kann ein Entgelt in Höhe von bis zu 30 Euro erhoben werden.
Für Verbraucher ist das Verfahren kostenfrei, es sei denn der Antrag des Verbrauchers ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich zu beurteilen. In einem solchen Fall kann ein Entgelt in Höhe von bis zu 30 Euro erhoben werden.
Verfahrensdauer
Gemäß § 20 VSBG soll das Verfahren grundsätzlich nach 90 Tagen abgeschlossen werden.
Ablauf
Jede Schlichtungsstelle muss eine Verfahrensordnung (vgl. § 5 VSBG) haben, in welcher das Verfahren sowie die Einzelheiten in der Durchführung geregelt werden. Zunächst müssen die Parteien selbst keine Einigung in der Streitigkeit erreicht haben. Dann stellt in der Regel der Verbraucher den Antrag und die Parteien müssen im Anschluss, die für die Schlichtung nötigen Unterlagen und Informationen der Schlichtungsstelle zukommen lassen. Weiter sind die Parteien anzuhören. Dies zum Beispiel auf schriftlichem Wege möglich. In Folge unterbreitet der Streitmittler (§ 6 VSBG) einen Schlichtungsvorschlag (§ 19 VSBG) in Textform. Der Vorschlag hat in der rechtlichen Begründung eine Sachverhaltsschilderung sowie rechtliche Bewertung zu enthalten. Diese soll am geltenden Recht ausgerichtet sein und die zwingenden Verbraucherschutzgesetze sollen beachtet werden. Innerhalb einer angemessenen Frist haben die beteiligten Parteien sodann die Möglichkeit den Vorschlag anzunehmen. Dabei muss über die Folgen der Annahme sowie über die Möglichkeit die Gerichte anzurufen, informiert werden.
Rechtswirkung
Sofern es einen Schlichtungsvorschlag gibt, so entscheiden die jeweils Beteiligten selbst, ob sie die vorgeschlagenen Lösung annehmen.
Der Rechtsweg ist beiden Parteien jederzeit, auch während des Verfahrens, offen.
Der Rechtsweg ist beiden Parteien jederzeit, auch während des Verfahrens, offen.
Verjährung
Durch das Schlichtungsverfahren wird die Verjährung gehemmt, vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Stand: November 2024
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.