Lebensmittelverkauf

Vermarktung und Verkauf von Bio-Lebensmittel

Für den Verkauf von unverpackten ökologischen Lebensmittel gellten vor dem Hintergrund der EU-Verordnung 2018/848 Änderungen bezüglich der Melde- und Zertifizierungspflichten.
Der Handel mit unverpackten Bio-Lebensmitteln wie Obst und Gemüse ist mit wenigen Ausnahmen kontrollpflichtig. Handelsunternehmen mit Bio-Angebot müssen sich bei der für den ökologischen Landbau zuständigen Behörde anmelden und von einer Kontrollstelle zertifizieren lassen. Ziel dieser Regelung ist es, Verbraucher zu schützen und einen fairen Wettbewerb zwischen den Handelsunternehmen zu gewährleisten.
Demnach gilt:
  • Einzelhändler, die unverpackte Bio-Lebensmittel an Endverbraucher verkaufen, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Zertifizierungspflicht, aber nicht von der Meldepflicht befreit, sofern deren Jahresumsatz mit Bio-Lebensmitteln unter 20.000 € liegt oder 5.000 kg pro Jahr nicht überschreitet.
  • Einzelhändler, die ausschließlich vorverpackte Bio-Lebensmittel an Endverbraucher verkaufen, sind grundsätzlich von der Pflicht zur Meldung und der Zertifizierung ausgenommen, sofern sie die Waren nicht selbst erzeugen, aufbereiten, importieren oder andere Unternehmen mit diesen Arbeiten beauftragten. Zusätzlich dürfen die Lebensmittel nur direkt an der Verkaufsstelle gelagert werden.
  • Alle anderen Einzelhändler sind immer melde- und zertifizierungspflichtig. Das gilt auch für den Onlinehandel mit Bio-Lebensmitteln.
Unternehmen, die die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen und sich auf die Befreiung berufen wollen, müssen dies dem Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz melden.
Werden die Vorschriften der europäischen Öko-Verordnung missachtet und Produkte dennoch als „Öko“ oder „Bio“ beworben, ist eine Ahndung je nach Schwere des Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (Bußgeld bis zu 30000 €) oder im Rahmen eines Strafverfahrens möglich.
Zu den detaillierten Voraussetzungen und Vorgaben hat das Land ein Merkblatt erstellt. Daneben stellt das Ministerium das Meldeformular zur Erleichterung der Meldepflicht von Einzelhändlern, die die Bedingungen für die Befreiung von der Zertifizierungspflicht erfüllen, zur Verfügung.