UVP-Preise müssen marktrealistisch sein

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine UVP irreführend ist, wenn der Hersteller diese selbst "entwertet" (Urteil vom 6. März 2025, Az. 2 U 142/23). Ein Discounter hatte mit einem erheblichen Rabatt auf die UVP für einen Hometrainer geworben. Ein mit dem Hersteller verbundenes Unternehmen hatte den Hometrainer jedoch zu einem deutlich unter der UVP liegenden Preis angeboten. Der Geschäftsführer des Herstellers war auch der des verbundenen Unternehmens. Die Klägerin beanstandete die UVP als irreführend, da diese lediglich dazu gedient habe, hohe Preisvorteile ausweisen zu können.
Das Oberlandesgericht folgte der Argumentation der Klägerin und bejahte eine Irreführung. Die Preisgestaltung des verbundenen Unternehmens sei dem Hersteller zuzurechnen gewesen, da beide Unternehmen u. a. über den personengleichen Geschäftsführer verbunden gewesen seien. Das Unternehmen habe den Hometrainer dauerhaft preislich unterhalb der UVP angeboten, sodass davon auszugehen gewesen sei, dass auch der Hersteller die UVP nicht als marktgerechte Orientierungshilfe gesehen habe. Soweit die UVP aber nur dazu gedient habe, eine Ware preislich als besonders gutes Angebot darzustellen, sei die Werbung mit der UVP irreführend gewesen.
(Zur Frage der Unzulässigkeit einer durch den Anbieter selbstvergebenen UVP, vergleich OLG Frankfurt am Main., Beschluss vom 28. Juni 2022, Az. 6 W 30/22, Infobrief - Wettbewerb im Blick Nr. 45-46/2022; zur Unzulässigkeit der dauerhaften Unterschreitung der UVP durch den Hersteller selbst, vergleich LG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. August 2022, Az. 3-10 O 58/21, Infobrief - Wettbewerb im Blick Nr. 33-34/2022.)
Veröffentlicht am 16. Mai 2025