POP-Abfall-Überwachungsverordnung

Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle

Die POP-Abfall-Überwachungsverordnung ist am 1. August 2017 in Kraft getreten. Sie weist bestimmte POP-Abfälle – darunter Hexabromcyclododecan (HBCD) – als nicht gefährliche Abfälle aus. Sie können somit zusammen mit anderen Abfällen in geeigneten Verbrennungsanlagen entsorgt werden. Allerdings sind Nachweispflichten zu beachten. Mit der Neuregelung wird die Entsorgung von Hexabromcyclododecan-haltigen Wärmedammplatten aus Styropor langfristig gesichert.
Die neue Verordnung weist bestimmte POP-Abfälle, darunter Hexabromcyclododecan (HBCD), künftig als nicht gefährliche Abfälle aus. Das bisherige Moratorium sah diese Einstufung ebenfalls vor, wäre aber zum Jahresende ausgelaufen.
Mit der neuen Verordnung werden u. a. Getrennthaltungspflichten sowie Nachweis- und Registerpflichten für eine Auswahl an nicht gefährlichen Abfällen, die unter die EU-POP-VO fallen sowie für Abfälle, die bei der Behandlung dieser Abfälle entstehen, festgelegt. Insbesondere betrifft dies HBCD-haltige Wärmedämmplatten, die im Zuge von Gebäudesanierungen und Abrissarbeiten anfallen.
Diese Abfälle unterliegen laut der neuen Verordnung trotz Einstufung als nicht gefährlicher Abfall einer Nachweis- und Registerpflicht. Diese muss analog zur Nachweis- und Registerpflicht für gefährliche Abfälle auf elektronischem Wege erfolgen. Das heißt, die gesamte Entsorgungskette zwischen Baustelle, eventuellen Zwischenlägern, Vorbehandlungsanlagen, Aufbereitungsanlagen und schlussendlich der finalen thermischen Behandlung muss mit Entsorgungsnachweisen sowie Begleit- und Übernahmescheinen genehmigt bzw. dokumentiert werden. Darüber hinaus müssen Register geführt werden. Die Nachweis- und Registerpflichten betreffen sowohl Abfallerzeuger als auch Abfallbeförderer und Betreiber von Entsorgungsanlagen.