Informationen zur Beitragsveranlagung

1. Informationen zur Beitragsveranlagung

Beiträge bei Industrie- und Handelskammern sind Abgaben im Sinne der Abgabenordnung.
Jahresbeitrag = Grundbeitrag + Umlage
Die Trennung des Beitrages in diese Bestandteile bestimmt § 3 Abs. 3 IHKG.
Die Berechnung der konkreten Beitragshöhe erfolgt nach der Wirtschaftssatzung, die durch die Vollversammlung (gewählte Gewerbetreibende) jährlich neu beschlossen wird. Die Wirtschaftssatzung wird in der IHK-Zeitschrift „WIR” (in der Regel in der Monatsausgabe Januar) bekannt gemacht.
Als Bemessungsjahr für die Beitragsberechnung wird von der IHK zu Rostock das Kalenderjahr herangezogen, für das der Beitrag erhoben wird (Gegenwartsveranlagung). Deshalb erfolgt im Laufe des Beitragsjahres eine vorläufige Veranlagung, in der der letzte bekannte Gewerbeertrag des Unternehmens zu Grunde gelegt wird. Die Unternehmen, für die der IHK zu Rostock noch keine Mitteilung zum Gewerbeertrag vorliegt, erhalten vor der ersten Veranlagung einen Erhebungsbogen, mit dem das erwartete Betriebsergebnis mitgeteilt werden kann. Soweit keine Angaben erfolgen, erfolgt die Beitragsveranlagung im Wege der Schätzung vorläufig mit dem Mindestgrundbeitrag. Das Unternehmen hat vor der vorläufigen Veranlagung jeder Zeit die Möglichkeit, dem Fachbereich Unternehmensdaten und Beitrag auch formlos schriftlich die aktuell erwarteten Gewerbeerträge mitzuteilen, die dann in der vorläufigen Veranlagung beachtet werden. Wird der IHK von der zuständigen Finanzbehörde der Gewerbeertrag des Beitragsjahres mitgeteilt, erfolgt die endgültige Beitragsveranlagung. Zu wenig erhobener Beitrag wird nacherhoben; zu viel gezahlter Beitrag wird zurück gezahlt. Das Verfahren ist mit dem der Steuervorauszahlung vergleichbar. Durch die vorgenannte Mitteilung der aktuellen Gewerbeerträge vor der vorläufigen Veranlagung kann das Unternehmen hohe Vorauszahlungen oder spätere Nachzahlungen weitestgehend vermeiden.
Der Grundbeitrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 193 KB) wird als einheitlicher und unteilbarer Jahresbeitrag erhoben. Nach § 3 Abs. 3 IHKG kann der Grundbeitrag unter Beachtung von Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes gestaffelt werden.
Bei der IHK zu Rostock erfolgt diese Staffelung in Abhängigkeit vom Erfordernis eines kaufmännischen Geschäftsbetriebes und vom Gewerbeertrag des Unternehmens (festgestellt von der zuständigen Finanzbehörde lt. Gewerbesteuergesetz). Soweit von der Finanzbehörde kein Gewerbeertrag festgestellt wurde, ist hilfsweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß Einkommensteuer- oder Körperschaftssteuergesetz heran zu ziehen (im Weiteren Gewerbeertrag). Darüber hinaus entrichten Großbetriebe, die bestimmte Grenzen beim Umsatz und der Arbeitnehmerzahl übersteigen, einen erhöhten Grundbeitrag.
Die Umlage (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 193 KB) ist nach § 3 Abs. 3 IHKG in Abhängigkeit vom Gewerbeertrag des Unternehmens zu berechnen. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage für die Umlage um einen Freibetrag (gegenwärtig in Höhe von 15.340,00 €) zu kürzen. Somit sind natürliche Personen oder Personengesellschaften mit Gewerbeerträgen unter 15.340,00 € von der Umlagepflicht befreit. Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Anteil des Gewerbeertrages wird mit einem Hebesatz multipliziert. Die Höhe des Hebesatzes wird jährlich in der Wirtschaftssatzung beschlossen.

2. Beitragsfreistellung und Beitragserlass

Die Beitragsfreistellung regelt § 3 Abs. 3 IHKG. Eine vollständige Beitragsbefreiung ist für nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, Personengesellschaften und eingetragene Vereine möglich, wenn der Gewerbeertrag 5.200,00 € im Beitragsjahr nicht überschreitet. Darüber hinaus können sog. Existenzgründer bis zu 25.000,00 € Gewerbeertrag vom Beitrag frei gestellt werden. Erläuterungen zu den Bedingungen der Beitragsfreistellung sowie ein Formular für Ihre Mitteilung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 386 KB) finden Sie hier.
Erlass von Beiträgen ist ein über die Beitragsfreistellung hinaus gehender Verzicht der IHK.

3. Beendigung der Beitragspflicht

Für natürliche Personen und Personengesellschaften enden Gewerbesteuerpflicht und IHK-Zugehörigkeit mit der tatsächlichen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Dieser Zeitpunkt ist beim Gewerbeamt mit der Gewerbeabmeldung anzuzeigen. Die grundsätzliche Beitragspflicht endet jedoch erst nach endgültiger Veranlagung aller Beitragsjahre, in denen das Unternehmen noch gewerblich tätig war.
Für Kapitalgesellschaften besteht die objektive Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform bis zur tatsächlichen Löschung des Unternehmens aus dem Handelsregister. Deshalb bleibt das Unternehmen bis zu diesem Zeitpunkt IHK-zugehörig und grundsätzlich beitragspflichtig.
Weitere Fragen zu IHK-Zugehörigkeit und Beitragsveranlagung richten Sie bitte direkt an die Mitarbeiter des Fachbereiches Unternehmensdaten und Beitrag. Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen für telefonische Erläuterungen gern zur Verfügung.