Fragen und Antworten zur IHK-Zugehörigkeit und zum Beitrag
Wir haben eine Liste mit häufig gestellte Fragen und deren Antworten zum Thema IHK-Zugehörigkeit und Beitrag erstellt.
- Wer ist IHK-zugehörig?
Alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die gewerbesteuerpflichtig sind und eine Betriebsstätte im IHK-Bezirk unterhalten sind IHK-zugehörig.
- Wann beginnt die IHK-Zugehörigkeit?
Für natürliche Personen und Personengesellschaften beginnt die IHK-Zugehörigkeit mit Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit und der damit verbundenen Gewerbeanmeldung. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die IHK-Zugehörigkeit mit der Eintragung in das Handelsregister. Nimmt eine Kapitalgesellschaft die gewerbliche Tätigkeit bereits vor Eintragung in das Handelsregister auf, beginnt die Zugehörigkeit ebenfalls mit Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit.
- Muss ich für die IHK-Zugehörigkeit einen Antrag stellen?
Nein – die IHK-Zugehörigkeit ist in der BRD, wie in vielen anderen europäischen Staaten, gesetzlich geregelt. Die IHK erhält vom Gewerbeamt die Gewerbemeldungen und vom Amtsgericht die Handelsregistereintragungen. Nach diesen Meldungen erfasst die IHK die Unternehmensdaten für die IHK-Zugehörigkeit.
- Ich möchte diese IHK-Zugehörigkeit nicht!
Die Zugehörigkeit regelt § 2 Abs. 1 IHKG. Weder die IHK noch das Unternehmen kann über diese Zugehörigkeit entscheiden.
- Besonderheiten für Landwirtschaft und freie Berufe
Unternehmen freier Berufe sowie der Land- oder Forstwirtschaft sind nur dann IHK-zugehörig, wenn sie die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft wählen oder wenn sie neben der ursprünglichen Tätigkeit rein gewerbliche Tätigkeit ausüben (z. B. Lohnarbeiten für Dritte).
- Wann endet die IHK-Zugehörigkeit?
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit mit der Einstellung des Gewerbebetriebes und der Abmeldung bei der Gewerbebehörde. Bei Kapitalgesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit erst mit vollzogener Löschung aus dem Handelsregister.
- Was sind Beiträge?
Beiträge bei einer IHK sind Abgaben im Sinne der Abgabenordnung – sie sind also mit den Steuern vergleichbar. Sie werden nicht für direkt in Anspruch genommene Leistungen erhoben, sondern dienen der Finanzierung der Tätigkeit der IHK als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Beiträge sind steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben.
- Was macht die IHK mit meinem Beitrag?
Die IHK finanziert damit u. a. die ihr übertragenen hoheitlichen Aufgaben (z. B. im Bereich Berufsausbildung oder für Stellungnahmen). Eine Vielzahl direkt angebotener Leistungen werden für die IHK-zugehörigen Unternehmen kostenfrei oder für nicht kostendeckende Gebühren erbracht.
- Wie setzt sich der Beitrag zusammen und wonach richtet sich die Beitragshöhe?
Grundbeitrag + Umlage = Beitrag
Beide Bestandteile richten sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Der Grundbeitrag ist gestaffelt und richtet sich nach Gewerbeertrag und Rechtsform des Unternehmens, wobei zusätzlich Umsatz und Beschäftigtenzahl bei großen Unternehmen einbezogen werden. Die Umlage wird über einen Hebesatz direkt nach dem Gewerbeertrag berechnet. - Wer setzt die Höhe der Beiträge fest?
Die konkrete Staffelung des Grundbeitrages und die Höhe des Hebesatzes für die Umlage beschließt die Vollversammlung. Die Vollversammlung besteht aus Gewerbetreibenden, die von den IHK-zugehörigen Unternehmen gewählt werden und ehrenamtlich tätig sind.
- Woher kennt die IHK meinen Gewerbeertrag bzw. Gewinn?
Die IHK erhält diese Betriebsergebnisse über eine zentrale Leitstelle von den Finanzämtern. Mitgeteilt wird jedoch nur das Ergebnis und der Rechentag beim Finanzamt. Die Unterlagen, die zu diesem Ergebnis führten, sind der IHK nicht bekannt und unterliegen dem Steuergeheimnis. Die mit der Beitragsveranlagung betrauten Mitarbeiter der IHK sind gleichfalls dem Steuergeheimnis verpflichtet. Die Gewerbeerträge bzw. Gewinne werden ausschließlich für die Beitragsveranlagung verwendet und keinem Dritten offenbart – auch nicht anderen Mitarbeitern unseres Hauses.
- Kann ich mich vom Beitrag befreien lassen?
Eine Beitragsfreistellung ist für sog. Kleingewerbetreibende (natürliche Person ohne Eintragung in das Handelsregister), die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und eingetragene Vereine möglich. Eine Beitragsfreistellung ist für diese Unternehmen in allen Jahre möglich, wenn der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 € nicht überschreitet.
- Ich bin Existenzgründer. Muss ich trotzdem sofort Beitrag zahlen?
Existenzgründer im Sinne des IHKG ist nur die natürliche Person, die in den letzten fünf Geschäftsjahren vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit keinerlei selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat und mit nicht mehr als 10 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war. Sofern der Gewerbeertrag 25.000,00 € nicht übersteigt, sind Existenzgründer in den ersten beiden Jahre gänzlich vom Beitrag befreit. Im dritten und vierten Jahr wird der Existenzgründer sofern der Gewerbeertrag weniger als 25.000,00 € beträgt, von der Zahlung der Umlage befreit, d.h. im dritten und vierten Jahr ist der Grundbeitrag zu zahlen.
- Warum muss ich für den Beitrag im laufenden Jahr eine Vorauszahlung leisten?
Die Tätigkeit der IHK muss auch im laufenden Jahr finanziert werden. Der Ablauf der Beitragsveranlagung ist mit der steuerlichen Veranlagung vergleichbar. Die Vorauszahlung richtet sich nach dem letzten bekannten Gewerbeertrag des Unternehmens. Wird dann (in der Regel 2 bis 3 Jahre später) der IHK der Gewerbeertrag des Unternehmens mitgeteilt, erfolgt die Abrechnung für dieses Beitragsjahr.
- Bekomme ich meinen Beitrag zurück, den ich vorausgezahlt habe?
Selbstverständlich. Bei der Abrechnung des Beitragsjahres wird geprüft, ob die Vorauszahlung in richtiger Höhe erfolgte. Zu wenig erhobene Beiträge werden dann nachgefordert; zu viel gezahlter Beitrag wird mit der Vorauszahlung des laufenden Jahres verrechnet und Guthaben werden erstattet.
- Kann ich die Höhe der Vorauszahlung ändern lassen?
Das ist bei starker Änderung des Betriebsergebnisses zweckmäßig. Bitte teilen Sie uns dazu formlos schriftlich mit, in welcher Höhe Sie den Gewerbeertrag bzw. Gewinn im laufenden Jahr erwarten. Wir schicken Ihnen dann einen neuen Beitragsbescheid. Mit Ihrer Mitteilung können Sie zu hohe Vorauszahlungen, aber auch spätere Nachzahlungen vermeiden.
- Muss ich auch bei Gewerbeverlust zahlen?
Für die Unternehmen, für die eine Beitragsfreistellung möglich ist – nein. Alle anderen Unternehmen (im Handelsregister eingetragene) müssen den Mindestgrundbeitrag zahlen.
- Gibt es Beitragsermäßigungen?
Ja – diese sind im IHK-Gesetz geregelt und betreffen Unternehmen, die bei mehreren Kammern (z. B. Handwerkskammer, Apothekerkammer, Steuerberaterkammer) Beitrag zahlen.Bei Zugehörigkeit zur Handwerkskammer erfolgt eine prozentuale Festlegung (s. u.). Apotheken werden mit 25 % des Gewerbeertrages und Kapitalgesellschaften freier Berufe mit 10 % des Gewerbeertrages veranlagt.Für eine GmbH, die ausschließlich als Komplementär-GmbH tätig ist und deren zugehörige Co. KG gleichfalls Beitrag an die IHK zahlt, wird der Mindestgrundbeitrag bei der IHK zu Rostock nach formloser schriftlicher Antragstellung um 50% reduziert.
- Ich zahle auch Beitrag an die Handwerkskammer. Muss ich an beide Kammern zahlen?
Unternehmen, die gleichzeitig handwerkliche oder handwerksähnliche Tätigkeit und nichthandwerkliche gewerbliche Tätigkeit ausüben, sind bei beiden Kammern zugehörig und beitragspflichtig. Zur anteiligen Beitragsveranlagung vereinbaren HWK und IHK eine prozentuale Teilung des Gewerbeertrages als Beitragsberechnungsgrundlage. Wenn das für Sie zutrifft, reichen Sie bitte Ihre Angaben schriftlich ein.
- Ich habe nur eine unselbständige Niederlassung und zahle Beitrag an eine andere IHK, wo sich mein Hauptsitz befindet. Warum erhalte ich mehrere Beitragsbescheide?
Die IHK-Zugehörigkeit besteht bei allen IHK’n, in deren Kammerbezirk das Unternehmen eine Betriebsstätte unterhält. Die jeweilige IHK erhält dann nur den Zerlegungsanteil vom Gewerbeertrag, der auf den IHK-Bezirk entfällt und berechnet danach den Beitrag. Dadurch wird durch alle beteiligten Kammern der Beitrag nicht mehrfach, sondern anteilig erhoben. Die Veranlagung zum Mindestgrundbeitrag erfolgt jedoch durch alle beteiligten Kammern, soweit nicht die Beitragsfreistellung möglich ist.
- Muss ich auch Beitrag zahlen, wenn mein Unternehmen gemeinnützig ist?
Nein – gemeinnützige Unternehmen sind nicht IHK-zugehörig. Bitte schicken Sie uns eine Kopie des Bescheides des Finanzamtes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
- Mein Gewerbe wurde abgemeldet. Muss ich jetzt noch Beitrag zahlen?
Für das laufende Jahr sind Sie nur dann beitragspflichtig, wenn die IHK-Zugehörigkeit länger als 3 Monate besteht. Für die Jahre ihrer gewerblichen Tätigkeit, die noch nicht abgerechnet wurden, können Sie noch Beitragsbescheide erhalten.
- Wo finde ich weitere Angaben über die konkrete Beitragshöhe und zu Besonderheiten der Veranlagung?
Unter Information zur IHK-Zugehörigkeit und zum Beitrag finden Sie ausführlichere Erläuterungen. Im Text sind Links enthalten, die Sie u. a. auch auf eine Tabelle mit den konkreten Beitragshöhen führen. Unter Haushalts-/ Wirtschaftssatzungen sind die von der Vollversammlung beschlossenen Satzungen ab 1998 einsehbar.
- Ich habe weitere Fragen...
Gerne – bitte wenden Sie sich telefonisch an unsere Mitarbeiter aus dem Fachbereich Unternehmensdaten und Beitrag