Beitragserlass

Beiträge können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse der gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen (§ 19 Abs.2 Beitragsordnung).
Dabei kann der Beitragserlass nicht „von Amts wegen” gewährt werden. Es ist immer der Antrag des Unternehmens erforderlich. Mit diesem Antrag ist durch betriebswirtschaftliche Unterlagen nachzuweisen, dass durch die Zahlung des Beitrages die Existenz des Betriebes gefährdet wird.
Auch die Unternehmen, die vorübergehend keine positiven Gewerbeerträge erzielen, sind grundsätzlich beitragspflichtig. Nach aktueller Rechtsgrundlage und Rechtsprechung kann aus einem „Ruhen” der Geschäftstätigkeit kein Anspruch auf Beitragserlass abgeleitet werden. Für eine Vorratsgesellschaft ohne gewerbliche Tätigkeit ist ein Beitragserlass nicht zu gewähren. Bei Unternehmen, die dem kaufmännischen Geschäftsbetrieb unterliegen, kann von einer unzumutbaren Belastung durch die jährliche Erhebung des Mindestgrundbeitrages nicht ausgegangen werden. Für die sog. Kleingewerbetreibenden hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 IHKG für diesen Fall aus sachlichen Gründen die gewerbeertragsabhängige Beitragsfreistellung eingeräumt.
Die Industrie- und Handelskammer zu Rostock ermöglicht zur Unterstützung von Unternehmensgründungen den Beitragserlass auch für Unternehmen mit vollkaufmännischem Geschäftsbetrieb. Diese Möglichkeit ist begrenzt auf den Zeitraum bis zur vollzogenen Eintragung in das entsprechende Register. Bedingung ist, dass das Unternehmen in diesem Zeitraum noch keine oder nur geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat. Der Nachweis ist über eine betriebswirtschaftliche Auswertung, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bestätigung eines unabhängigen Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) oder im Ausnahmefall über eine eidesstattliche Versicherung durch das Unternehmen zu erbringen.
Für natürliche Personen ohne Handelsregistereintragung kann über die Beitragsfreistellung hinaus ein Beitragserlass aus persönlichen Gründen in Betracht kommen. Persönliche Gründe liegen vor, wenn durch die Beitragszahlung das Existenzminimum des Gewerbetreibenden oder seiner Familie angegriffen würde. Die IHK zu Rostock richtet sich dabei nach den Festlegungen des Einkommensteuergesetzes, in dem das Existenzminimum in Form des Grundfreibetrages in § 32 a EStG  ausgewiesen ist. Der Beitragserlass ist eine Billigkeitsmaßnahme, die nur nach Antragstellung und Einzelfallprüfung erfolgen kann. Das Einreichen des betreffenden Steuerbescheides über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag ist dafür notwendig.