’Ruhende’ Kapitalgesellschaft, Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft

Eine GmbH besitzt gem. § 6 Abs. 2 HGB allein wegen ihrer Rechtsform und ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Kaufmannseigenschaft.
Sie ist gemäß § 2 Abs. 2 GewStG ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister (als Gründungsgesellschaft u. U. sogar noch vor diesem Zeitpunkt) bis zur Einstellung jeglicher Tätigkeit, also auch in der Liquidationsphase, kraft Gesetzes gewerbesteuerpflichtig. Damit ist allein durch die auf der Rechtsform beruhenden Gewerbesteuerpflicht die IHK-Zugehörigkeit der GmbH begründet. Danach ist eine „ruhende” GmbH mit dem jährlichen Mindestgrundbeitrag zu veranlagen, auch wenn Sie keine Umsätze erzielt und keine Mitarbeiter beschäftigt.
Reine Beteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften, die zum alleinigen Zweck gegründet wurden, verschiedene Beteiligungen an Unternehmen als juristische Person zu halten (Gegenstand dieser Gesellschaft ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Kapitalanlagen und Immobilien). Für diese Unternehmen gilt die objektive Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform sowie die daraus resultierende IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht.
Eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand ausschließlich in der Wahrnehmung der persönlichen Haftung für eine Co. KG besteht (Komplementär) und die somit keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unterliegt dennoch als rechtlich selbständige juristische Person der objektiven Gewerbesteuerpflicht. Sie ist dadurch IHK-zugehörig und beitragspflichtig. Für diese Unternehmen wird der Mindestgrundbeitrag bei der IHK zu Rostock um 50 % reduziert.