Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), das ursprünglich bereits aus dem Jahr 1957 stammt, bildet den Kern des Gewässerschutzrechts. Sein Zweck ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen (Paragraf 1 WHG).
Das WHG hat zum Ziel, die rechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete Bewirtschaftung des ober- und unterirdischen Wassers nach Menge und Beschaffenheit zu schaffen sowie die menschlichen Einwirkungen auf Gewässer zu steuern. Das WHG schreibt vor, die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern und so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihr auch dem Nutzen Einzelner dienen. Vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen sollen unterbleiben (Vorsorgegrundsatz). Insgesamt ist ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu gewährleisten.
Seit 2010 ist das „Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts” in Kraft getreten, das im Wesentlichen ein komplett neu formuliertes Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beinhaltet. Das WHG sollte ursprünglich das zweite Buch des Umweltgesetzbuches bilden und wurde nach dessen Scheitern als Einzelgesetz weiterverfolgt. Mit dem WHG wurden einige bis dahin im Landesrecht normierte Bereiche in Bundesrecht überführt. Es verbesserte auch die Voraussetzungen für eine bundesweit einheitliche Umsetzung des EG-Wasserrechts. Die Landeswassergesetze mussten an das neue Bundesrecht angepasst werden; die Länder behalten jedoch etliche Regelungs- und Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Zielvorgaben und Bewirtschaftungsregeln der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) bilden ein zentrales Element des WHG. Die Details der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen und der Grundwasserrichtlinie wurden durch Rechtsverordnungen (Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer, Grundwasserverordnung) umgesetzt. Eine umfassende Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung, Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung nach Maßgabe der Bewirtschaftungsziele zu erlassen, findet sich im Paragraf 23 WHG.