Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Das Umweltbundesamt hat am 10. bzw. 15. August 2017 drei Bekanntmachungen bzw. Verwaltungsvorschriften im Bundesanzeiger veröffentlicht, die sich auf die am 1. August 2017 in Kraft getretene AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) beziehen. Sie ersetzen bzw. ergänzen die am 15. August außer Kraft getretene Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS). Die Veröffentlichungen können auf der Homepage des Bundesanzeigers (Amtlicher Teil) abgerufen werden (alternativ unter der Suche z.B. mit dem Stichwort "wassergefährdende Stoffe".
 
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat vollständig am 1. August 2017 in Kraft. Die Verordnung löst die bisher geltenden Länderverordnungen ab und regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen. Die Verordnung regelt alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird: vom privaten Heizölbehälter über Tankstellen, Raffinerien, Galvanikanlagen bis zu Biogasanlagen.
Ein Bewertungsschema zur Einstufung wassergefährdender Stoffe gibt es seit dem Jahr 1979. Die wassergefährdenden Stoffe wurden damals  in vier Klassen – im allgemeinen nicht wassergefährdend und in drei Wassergefährdungsklassen - unterteilt und daraus die Sicherheitsanforderungen für Anlagen, die mit diesen Stoffen umgehen, abgeleitet. 1999 wurde das Bewertungsschema mit dem europäischen Gefahrstoffrecht vereinheitlicht. Mit der neuen Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wird dieses System an die Gefährlichkeitsmerkmale der europäischen Verordnung zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Chemikalien (CLP-Verordnung) angepasst. Außerdem führt die Verordnung  die "allgemein wassergefährdenden Stoffe" ein, für die eine Einstufung in Wassergefährdungsklassen nicht erforderlich ist. Bei ihnen handelt es sich um Gemische wie Gülle, Gärsubstrate oder bestimmte feste Gemische (z.B. Recyclingmaterialien), deren Wassergefährdung nicht umstritten ist, bei denen jedoch der Aufwand für eine sichere Einstufung zu groß wäre.