Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), das ursprünglich bereits aus dem Jahr 1957 stammt, bildet den Kern des Gewässerschutzrechts. Sein Zweck ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen (Paragraf 1 WHG). Das WHG hat zum Ziel, die rechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete Bewirtschaftung des ober- und unterirdischen Wassers nach Menge und Beschaffenheit zu schaffen sowie die menschlichen Einwirkungen auf Gewässer zu steuern. Das WHG schreibt vor, die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern und so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihr auch dem Nutzen Einzelner dienen. Vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen sollen unterbleiben (Vorsorgegrundsatz). Insgesamt ist ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu gewährleisten.
Seit 01.03.2010 ist das „Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts” vom 31. Juli 2009 in Kraft getreten, das im Wesentlichen ein komplett neu formuliertes Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beinhaltet. Ausgangspunkt war die Föderalismusreform von 2006, mit der die frühere Rahmenkompetenz des Bundes im Bereich des Wasserrechts in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz überführt wurde. Die Bundesländer können jedoch vom Bundesrecht abweichende Regelungen erlassen, sofern es sich nicht um stoff- oder anlagenbezogene Regelungen handelt. Das neue WHG sollte ursprünglich das zweite Buch des Umweltgesetzbuches bilden und wurde nach dessen Scheitern als Einzelgesetz weiterverfolgt. Mit dem neuen WHG wurden einige bis dahin im Landesrecht normierte Bereiche in Bundesrecht überführt, soweit aus Sicht des Gesetzgebers ein Bedürfnis hierfür besteht. Es verbesserte auch die Voraussetzungen für eine bundesweit einheitliche Umsetzung des EG-Wasserrechts. Die Landeswassergesetze mussten an das neue Bundesrecht angepasst werden; die Länder behalten jedoch etliche Regelungs- und Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Zielvorgaben und Bewirtschaftungsregeln der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) bilden ein zentrales Element des WHG. Die Details der "Tochterrichtlinien" (Richtlinie über Umweltqualitätsnormen, Grundwasserrichtlinie) wurden durch Rechtsverordnungen (Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer, Grundwasserverordnung) umgesetzt. Eine umfassende Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung, Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung nach Maßgabe der Bewirtschaftungsziele zu erlassen, findet sich im Paragraf 23 WHG. Diese Ermächtigung bietet die Möglichkeit, die im WHG schlank gehaltenen Regelungen detaillierter auszugestalten und dient der bundeseinheitlichen Umsetzung von Unionsrecht.