Energiekrise 2022/ 2023 - Härtefallhilfen für kleine und mittlere Unternehmen

Textabschnitte, die seit der letzten Veröffentlichung aktualisiert worden sind, sind mit einem grünen vertikalen Streifen markiert.
Die folgenden Informationen sollen Ihnen helfen sich in der aktuellen Energiekrise herauszufinden welche Hilfen Sie als Unternehmen in Anspruch nehmen und welche Maßnahmen sie eventuell ergreifen könnten (z.B. Fuel-Switch). Bitte prüfen Sie bei allen Angaben noch einmal selbst die Gesetzestexte. Wir haben Ihnen die entsprechenden Gesetze und Paragraphen angegeben.
Allgemeine Hinweise: Wenn Sie noch keinen Energieversorgungsvertrag für Ihr Unternehmen haben, wenden Sie sich bitte auf einem direkten Kommunikationsweg an verschiedene Energieversorgungsunternehmen. Der Weg über Plattformen und Portale könnte aufgrund der hohen Anfragenzahl verzögert sein. Auch kann es sein, dass Sie nur an bestimmten Wochentagen (Dienstag bis Donnerstag) Angebote erhalten aufgrund der aktuellen Energiemarktsituation.

Härtefallhilfen in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz stehen seit März 2023 rund 48 Millionen Euro zur Verfügung, um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu unterstützen, die trotz der vom Bund im Dezember 2022 bereitgestellten Soforthilfe und der 2023 eingeführten Gas- und Strompreisbremsen im Einzelfall von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Energie betroffen sind. Die zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) und die Antragstellung erfolgt durch die Unternehmen selbst. Anträge können bei der ISB über ein Onlineformular gestellt werden.
Antragsberechtigt sind KMU
  • mit bis zu 500 Mitarbeitern (in Vollzeitäquivalenten) und
  • dem Unternehmenssitz in Rheinland-Pfalz.
Die Voraussetzungen für diese KMU sind:
  • ein negatives EBITDA für 2022,
  • eine Steigerung der Energiekosten (unabhängig vom Energieträger) für 2022 gegenüber 2021 um mindestens das Dreifache,
  • einen Anteil der Energiekosten am Umsatz von mindestens 6 Prozent,
  • ein Fortbestand des Unternehmens unter Berücksichtigung der Härtefallhilfe (positive Fortführungsprognose).
Die Höhe des EBITDA, die Energiekostensteigerung sowie die Energieintensität sind durch prüfende Dritte auf Plausibilität zu prüfen
Weitere Angaben zur Bagatellgrenze, der maximalen Förderhöhe sowie der Abwicklung können Sie im Eckpunkte der Umsetzung in Rheinland-Pfalz einsehen.

Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme

Inkrafttreten war am 1. März 2023, aber die Anwendung ist rückwirkend ab 1. Januar 2023. Bei allen Preisbremsen wird zwischen zwei Verbrauchergruppen unterschieden anhand des Zählers (RLM oder SLP) in Kombination mit einer Energieverbrauchsgrenze (Entnahmestellenbezug entscheidend). Beide Gruppen haben eigene fixe Energiepreise und Kontingentregelungen. Folgende Daten ergeben sich aus den Gesetzen sowie Angaben des BMWK:
  • Laufzeit: 01.01.2023 bis 31.12.2023 (Verlängerung bis 30.04.2024 geplant)
  • Anträge: Sie müssen keinen Antrag stellen, um die Preisbremsen in Anspruch zu nehmen.
  • Opt-out: grundsätzlich nicht vorgesehen – nur möglich über eine Nullmengenmeldung an den Energieversorger bei der Höchstgrenze
  • zuständige Prüfbehörde: wird aktuell über eine europaweite Ausschreibung gesucht
Strompreisbremse
Gaspreisbremse
Wärmepreisbremse
Energieverbrauchsgrenze pro Jahr
30.000 kWh
1.500.000 kWh
1.500.000 kWh
Preise und Entlastungskontingente
Gruppe 1 (=< Verbrauchsgrenze)
40 Cent **/ kWh
für 80% ****
12 Cent **/ kWh
für 80% ****
9,5 Cent **/ kWh
für 80% ****
Preise und Kontingent
Gruppe 2 (> Verbrauchsgrenze)
13 Cent ***/ kWh
für 70% *
7,0 Cent ***/ kWh
für 70% *
7,5 Cent ***/ kWh
für 70 *
* des gemessenen Jahresverbrauchs 2021
** brutto Preis inkl. Steuern, Abgaben und Umlagen
*** netto Preis ohne Steuern, Abgaben und Umlagen
**** des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs

“Dezember-Soforthilfe”

Die Grundlage hierfür ist das am 14. November 2022 beschlossene Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (EWSG).

Beihilferechtliche Höchstgrenzen und Bedingungen 

Bei den beihilferechtlichen Grenzen und Auflagen ist es für Unternehmen möglich selbst zu entscheiden bis zu welcher Höhe Hilfen in Anspruch genommen werden, um eventuelle Auflagen der “nächsthöheren” Stufe zu vermeiden. Laut BMWK sind Corona-Hilfen beihilferechtlich bei den Preisbremsen nicht zu berücksichtigen.
Höchstgrenzen (in Euro)
absolut
relativ
bis 2.000.000
Beihilfen für alle Unternehmen
max. 100% der krisenbedingten Energiemehrkosten
bis 4.000.000
Beihilfe für alle Unternehmen
max. 50% der krisenbedingten Energiemehrkosten
bis 50.000.000
für bestimmte Unternehmen
- besondere Betroffenheit***
- energieintensiv*
- max. 65% der krisenbedingten Energiemehrkosten
- EBITDA-Bedingung **
bis 100.000.000
für bestimmte Unternehmen
- besondere Betroffenheit****
 
- max. 40% der krisenbedingten Energiemehrkosten
- EBITDA-Bedingung **
bis 150.000.000
für bestimmte Unternehmen
- besondere Betroffenheit***
- energieintensiv*
- Branchenzugehörigkeit nach Anlage 2
- max. 80% der krisenbedingten Energiemehrkosten
- EBITDA-Bedingung **
* Anteil Energiekosten am Produktionswert oder Umsatz >= 3% in 2021 oder >= 6% im 1. Halbjahr 2022
** EBITDA Entlastungszeitraum =< 70% EBITDA 2021 oder EBITDA Entlastungszeitraum =< 0, wenn EBITDA 2021 < 0
*** Rückgang des EBITDA im Entlastungszeitraum >= 40% zum EBITDA 2021
**** Rückgang des EBITDA im Entlastungszeitraum >= 30% zum EBITDA 2021

Meldepflichten und -fristen

Nachdem Ihnen Ihr Lieferant den Entlastungsbetrag auf der Rechnung ausgewiesen hat gemäß EWPBG §4 Abs. 3 oder §12 Abs. 2 und 3, müssen Sie folgende Meldungen tätigen:
Entlastungsbetrag
Meldepflicht gegenüber
Meldefrist
Inhalte der Meldung
> 100.000 Euro/ Jahr 2023
bis zum 30.06. 2024
Firma, Anschrift, Registernummer, Entlastungssumme, Gebietseinheit der NUTS-Ebene, NACE-Gruppe
> 150.000 Euro/ Monat
ÜNB (Strom) und
Lieferanten (Gas)
bis zum 31.03.2023 
bis zum 31.05.2024
voraussichtliche Höchstgrenzen
tatsächliche Höchstgrenzen
> 2.000.000 Euro
gegenüber der Prüfbehörde
(plus Lieferanten)
Liste aller verbundenen Unternehmen;
Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen;
Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung oder schriftliche Erklärung mit Stellungnahme von den Verhandlungsbeteiligten oder mind. 90% der Arbeitsplätze bis zum 30.04.2025 (EWPBG §29 Arbeitsplatzerhaltungspflicht)
> 50.000.000 Euro
gegenüber der Prüfbehörde
(plus Lieferanten)
bis zum 31.12.2024
Plan, welche Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Versorgungssicherheit der Letztverbraucher ergriffen werden
Wenn Sie den Lieferanten wechseln, müssen Sie unverzüglich dem neuen Lieferanten die voraussichtliche Höchstgrenzen melden. Bis zum 31.05.2024 müssen Sie die tatsächlich anzuwenden Höchstgrenzen melden.

Gesetzgebungsverfahren

Das Gesetzgebungsverfahren war abgeschlossen worden durch die Verabschiedung im Bundestag am 16.12.2022 und der Zustimmung des Bundesrates. Die Preisbremsen sind am 01.01.2023 (Gaspreisbremse Gruppe 2) sowie am 01.03.2023 in Kraft treten.
Seit Ende Februar 2023 wird es fortgeführt durch einen Referentenentwurf des BMWK für eine Formulierungshilfe zur Änderung der Preisbremsengesetze für Strom, Gas und Wärme (sog. „Reparaturgesetz“). Dem Vernehmen nach soll der Kabinettsbeschluss am 29. März 2023 erfolgen.

Brennstoffumstellung (Fuel-Switch)

Durch die stark gestiegenen Gaspreise und drohenden Versorgungsengpässe häufen sich Fragen von Unternehmen nach einer möglichen Brennstoffumstellung. der Bundesgesetzgeber hat weitreichende Ausnahmen für diesen “Fuel-Switch” beschlossen. Die FAQ des DIHK sowie ein eigenes Merkblatt der rheinland-pfälzischen IHKs zeigen Ihnen auf welche genehmigungsrechtlichen Punkte zu beachten sind.