Nr. 15361

Präferenzrecht

Mit Handelsabkommen können Zollvorteile gesichert werden. Welche unterschiedlichen Präferenzen gibt es? Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, um Zollvorteile nutzen zu können? Erfahren Sie mehr!

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 dient als Präferenznachweis zur Erlangung von Zollvorteilen. Der Zoll weist darauf hin, dass in allen EUR.1 Dokumenten die Angabe Europäische Union im Formularfeld 2 und 4 anzugeben ist. Erfahren Sie mehr und nutzen Sie unsere Ausfüllhilfe!

Für Gebrauchtwaren (insbesondere gebrauchte Kraftfahrzeuge) bestehen besondere Anforderungen an die Nachweise der Ursprungseigenschaft. Was haben Käufer und Verkäufer zu beachten? Lesen Sie mehr!

Was sind Präferenzabkommen? Was ist eine Lieferantenerklärung? Wann benötigt ein Exporteur (k)eine Lieferantenerklärung? Erfahren Sie mehr!

Für das Jahr 2026 gibt es keine wesentlichen Änderungen bei den Lieferantenerklärungen; nur der Vermerk "Revised Rules" entfällt. Die Formulare bleiben weiterhin gültig. Das Abkommen Mercosur ist seit dem 1. Mai 2026 anwendbar und kann genannt werden. Erfahren Sie mehr!

Die Türkei erhebt auf bestimmte Waren, insbesondere auf ausgewählte Produkte und Textilien, zusätzliche Zölle. Was bedeutet das für die auszustellenden Dokumente, zum Beispiel Lieferantenerklärungen? Erfahren Sie mehr!

Die A.TR. Warenverkehrsbescheinigung wird im freien Warenverkehr mit der Türkei ausgestellt. Wer darf die A.TR ausstellen? Was ist zu beachten? Lesen Sie mehr!

In der Pan-Euro-Med-Zone gilt ab 2026 nur noch das neue revidierte Abkommen. Im Warenverkehr mit Ägypten und Marokko werden Präferenznachweise ohne den Hinweis Revised Rules momentan teilweise nicht anerkannt. Erfahren Sie mehr!

Das Allgemeine Präferenzsystem (APS) bestimmt die Zollvorteile für Entwicklungsländer bei der Einfuhr in die EU. Seit 1. Januar 2026 hat die EU die Zollaussetzungen für wettbewerbsfähige Sektoren aus Entwicklungsländern neu geregelt. Lesen Sie mehr!