Pan-Euro-Med Freihandelszone (Regionales Übereinkommen)
Durch das sogenannte Regionale Übereinkommen ist ein zollfreier Handelsraum (die Pan-Euro-Med-Zone) mit einheitlichen Ursprungsregeln und einheitlicher Dokumentation für Ursprungswaren der beteiligten Länder entstanden. Diese Ursprungserzeugnisse können (in der Endphase der Pan-Euro-Med-Zone) in jedes beliebige andere Mitgliedsland zollfrei eingeführt werden.
- Welches Ziel soll verfolgt werden?
- Transitional Rules (Übergangsregelungen)
- Teilnehmende Länder
- Voraussetzungen für die Gewährung von Zollvorteilen / Matrix
- Reform des Regionalen Übereinkommens / Erleichterte Ursprungsregeln
- Nutzung der neuen Regeln gemäß 4.1 (REVISED RULES)
- Lieferantenerklärungen mit oder ohne “ REVISED RULES”(bis 2024 “TRANSITIONAL RULES”)
Welches Ziel soll verfolgt werden?
Der präferenzielle Ursprung kann durch Be- und Verarbeitungsvorgänge in mehreren beteiligten Ländern erreicht werden (diagonale Kumulation). Das ist der entscheidende Unterschied zu normalen Handelsabkommen, bei denen Zollvorteile nur für Ursprungswaren der beiden an der jeweiligen Warenbewegung direkt beteiligten Länder möglich sind (bilaterale Abkommen).
Die Kumulationszone ist für Händler, aber auch für Unternehmen mit Produktionsstätten unter anderem im Mittelmeerraum oder den Balkanstaaten interessant, da sie die Anwendung der dort erworbenen Präferenzen auf alle Teilnehmerstaaten ausweitet.
Transitional Rules (Übergangsregelungen)
Die Regelungen gelten als sogenannte Übergangsregelungen (TRANSITIONAL RULES) in einigen PEM-Staaten parallel zu den alten Regeln. Seit dem 1. Januar 2025 ist das revidierte Übereinkommen mit den neuen Regelungen in Kraft.
Da nicht alle Staaten die Umstellung rechtzeitig geschafft haben, wurde die Übergangsphase durch einen Beschluss am 12. Dezember 2024 um ein Jahr verlängert. Diese Frist läuft nach dem heutigen Kenntnisstand am 1. Januar 2026 aus.
Teilnehmende Länder
- EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein)
- Türkei
- Mittelmeeranrainer (Ägypten, Algerien, besetzte palästinensische Gebiete, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien)
- Balkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nord-Mazedonien, Serbien)
- Färöer
- Republik Moldau
- Georgien
- Ukraine
Voraussetzungen für die Gewährung von Zollvorteilen / Matrix
Für die Inanspruchnahme der Vorteile des Regionalen Übereinkommens gelten folgende Bedingungen:
- die am Ursprungserwerb und am Handel beteiligten Staaten müssen dem Regionalen Übereinkommen beigetreten sein (der aktuelle Stand wird durch die Europäische Kommission in der Abkommens-Matrix veröffentlicht)
- falls die Zone tatsächlich nicht nur bilateral genutzt wird, ist das zu dokumentieren (mittels einen ausgefülltem Kumulationsvermerk (Ursprungserklärung, Lieferantenerklärung) oder mit der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED anstelle der EUR.1 (dies gilt bis voraussichtlich 31. Dezember 2025; danach für die, an der reformierten PEM-Zone teilnehmenden, Staaten diese Regelung)
Weiterführende Informationen sind auf der Zoll-Webseite abrufbar.
Reform des Regionalen Übereinkommens / Erleichterte Ursprungsregeln
Die reformierten Ursprungsregeln umfassen folgende Punkte:
- modernisierte und deutlich reduzierte Listenregeln.; auffällig sind höhere Anteile an Vormaterialien ohne Präferenzursprung
- Kumulation ist möglich: das bedeutet, dass auch einzelne Fertigungsschritte, die selbst noch keinen präferenziellen Ursprung begründen, angerechnet werden können
- für fast alle Branchen: Erleichterungen bei Toleranzen, Territorialität, buchmäßiger Trennung
- kein Draw-Back-Verbot
- Berechnung mit Durchschnittspreisen möglich, Aufweichung des Identitätsprinzips
- EUR-MED und Kumulationsvermerk entfallen
Die neuen Regeln werden schrittweise in das Warenursprungs- und Präferenzportal des Zolls integriert: unter „Schweiz” und anderen Teilnehmern lassen sich die bisherigen Regelungen (“Regionales Übereinkommen”) und die neuen Regelungen (“Übergangsregelungen”) auswählen, die für die gesamte Zone schrittweise gelten.
Ab dem Auslaufen der Übergangsregelungen (bisher 2025, aktuell 2026) werden dort vermutlich nur noch die neuen Ursprungsregeln zu finden sein.
Die Ursprungsregeln für Länder außerhalb des Regionalen Übereinkommens ändern sich nicht. Unternehmen, die ihre Präferenzen nicht abkommen-spezifisch, sondern nach der strengsten Regel ermitteln, profitieren nicht von dieser Erleichterung - müssen sich aber auch nicht umstellen
Übergangsregelungen im Jahr 2025 ("REVISED RULES")
Seit 1. Januar 2025 bis Ende 2025 gibt es nun drei Staatengruppen:
- CR: Staaten, in denen die alten und die neuen (Ursprungs-)Regelungen parallel gelten (Wahl des Exporteurs)
- C: Staaten, in denen nur die alten (Ursprungs-)Regelungen gelten
- R: Staaten, in denen nur die neuen (Ursprungs-)Regelungen gelten
Nutzung der neuen Regeln gemäß 4.1 (REVISED RULES)
Die neuen Ursprungsregeln können für die Staaten der Gruppen CR und R angewendet werden. Bei Export in die Gruppe CR muss dies auf der Ursprungserklärung bzw. der EUR.1 mit dem Vermerk REVISED RULES gekennzeichnet werden. Den aktuellen Stand der einzelnen Staaten finden Sie in der Mitteilung der EU-Kommission vom 31. Dezember 2024 (Tabelle 1).
Die bisherigen strengeren Ursprungsregelungen können im Regelfall für alle Staatengruppen weiterhin verwendet werden, sofern es sich um Waren ab Kapitel 25 des Harmonisierten System handelt. Über Ausnahmen informieren wir an dieser Stelle, sobald das entsprechende Gutachten publiziert werden kann. Die Einzelheiten zu den Staatengruppen und den Übergangsregelungen hat die deutsche Zollverwaltung übersichtlich dargestellt.
Lieferantenerklärungen mit oder ohne “ REVISED RULES”(bis 2024 “TRANSITIONAL RULES”)
Wenn die Ursprungsermittlung auf Basis des revidierten Übereinkommens von 2025 (oder bis 2024 den identischen Übergangsregeln, auch genannt „TRANSITIONAL RULES”), erfolgt, ist das bis zum Ende der Übergangsphase am 1. Januar 2026 durchgängig zu dokumentieren.
Das bedeutet, dass der Begriff „REVISED RULES” (oder entsprechend „TRANSITIONAL RULES”) auf allen Nachweisen verwendet werden muss:
- auf Lieferantenerklärungen,
- in Ursprungserklärungen
- auf der EUR.1.
Falls die Dokumente keinen Vermerk enthalten, gilt die Erfüllung der bisherigen, parallel laufenden Regeln (PEM alt).
Lieferantenerklärungen mit Ursprungsangabe EU und Vermerk “REVISED RULES” bis 2024 „TRANSITIONAL RULES”:
- diese Waren sind nur für diejenigen PEM-Staaten präferenzberechtigt, die die Übergangsregeln/revidierte Konvention anwenden (Staatengruppe CR und R)
- alle anderen PAN-MED-Staaten und erst recht alle anderen Abkommen-Länder dürfen auf dieser Lieferantenerklärung nur dann als Empfangsland genannt werden, wenn auch die für diese Staaten geltenden strengeren Regeln erfüllt werden. Damit muss abkommen-spezifisch kalkuliert werden, oder diese Länder werden nicht genannt
- Waren mit dem Vermerk “TRANSITIONAL RULES”/„REVISED RULES” gelten nur dann als Vormaterialien mit präferenziellem Ursprung, wenn diese im Rahmen der Übergangsregelungen/des revidierten Abkommens eingesetzt werden
- falls die alten Regeln verwendet werden, gelten diese mit Vermerk versehenen Waren als Vormaterial ohne Ursprung
Lieferantenerklärungen ohne Vermerk „REVISED RULES” bis 2024 “Übergangsregeln/TRANSITIONAL RULES”:
- können für PEM alt und PEM neu eingesetzt werden
- Für PEM neu gilt die Einschränkung, dass diese Lieferantenerklärungen keinen positiven Kumulationsvermerk haben und sich auf Waren der Kapitel 25-97 oder der Kapitel 1, 3 und 16 (verarbeitete Fischerzeugnisse) beziehen. Kleinere weitere Abweichungen werden wir im Rahmen eine Gutachtens noch veröffentlichen.
- Für Waren der Kapitel 2-24 (ohne Kapitel 3 und die verarbeiteten Fischerzeugnisse aus Kapitel 16) muss überprüft werden, ob PEM alt auf PEM neu inhaltlich übertragbar ist.