Pan-Euro-Med Freihandelszone (Regionales Übereinkommen)
Durch das sogenannte Regionale Übereinkommen ist ein zollfreier Handelsraum (die Pan-Euro-Med-Zone) mit einheitlichen Ursprungsregeln und einheitlicher Dokumentation für Ursprungswaren der beteiligten Länder entstanden. Diese Ursprungserzeugnisse können (in der Endphase der Pan-Euro-Med-Zone) in jedes beliebige andere Mitgliedsland zollfrei eingeführt werden.
- Regionales Übereinkommen – Ende des Übergangszeitraums 31. Dezember 2025
- Präferenznachweise
- “Revised Rules”/Ägypten, Marokko
- Welches Ziel soll verfolgt die PAN-Euro-Med Zone?
- Voraussetzungen für die Gewährung von Zollvorteilen/Matrix
- Reform des Regionalen Übereinkommens/erleichterte Ursprungsregeln
- Nutzung der neuen Regeln (REVISED RULES) bis Ende 2025
Regionales Übereinkommen – Ende des Übergangszeitraums 31. Dezember 2025
Die Ursprungsregeln in der PAN-Euro-Med Zone wurden wirtschaftsfreundlicher und toleranter gestaltet. Mit einigen Ländern sind diese Regeln bereits seit September 2021 anwendbar. Mangels Einigung zwischen den Parteien wurden die alten Regeln allerdings zunächst nicht abgeschafft. Das Ergebnis war ein unübersichtliches Geflecht von Ländern, die miteinander entweder die alten, die neuen Regeln oder beide Regelwerke gleichzeitig anwenden.
Zum 1. Januar 2026 folgt der zweite Versuch der vollständigen Umstellung auf die neuen Regeln. Allerdings haben Algerien und Libanon die Umstellung wieder nicht rechtzeitig geschafft. Mit diesen Ländern entfällt die Möglichkeit der Kumulierung. Die bisherige Wahlfreiheit zwischen den alten und neuen Regeln entfällt 1. Januar 2026 vollständig.
Wichtig: Der Zoll informiert in einer aktuellen Information, was zum Jahreswechsel zu beachten ist, welche Präferenznachweise anerkennt und welche Präferenznachweise akzeptiert werden, um die Ursprungseigenschaft zukünftig nachweisen zu können.
Präferenznachweise
Ab 2026 gelten planmäßig im Verhältnis zwischen der EU und den anderen PEM-Staaten die revidierten Regeln (R). Damit ist die Unterscheidung, welche Regel verwendet worden ist (C oder R) hinfällig, der Vermerk “revised rules” ist damit seit 2026 eigentlich unnötig.
“Revised Rules”/Ägypten, Marokko
Hinweis: Seit 2026 scheinen Ägypten und Marokko den Vermerk Revised Rules ergänzend bei Ursprungserklärungen und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zu verlangen. Hintergrund ist, dass in diesen Ländern die revidierten Regeln noch veröffentlicht werden müssen.
Bis dahin müssen Ursprungsnachweise bspw. aus Marokko den Hinweis “REVISED RULES” enthalten (siehe hierzu die Meldung "Warenverkehr mit Marokko“ des Zolls vom 5. Januar 2026). Importeure aus diesen Ländern interpretieren die Anweisung ihres Zolls aber auch dahingehend, dass der Hinweis Revised Rules auf Präferenznachweise aus der EU zu erfolgen hat. Aus EU Sicht ist dies nicht erforderlich.
Es ist nicht auszuschließen, dass weitere Mittelmeeranrainer diesem Beispiel folgen.
Welches Ziel soll verfolgt die PAN-Euro-Med Zone?
Der präferenzielle Ursprung kann durch Be- und Verarbeitungsvorgänge in mehreren beteiligten Ländern erreicht werden (diagonale Kumulation). Das ist der entscheidende Unterschied zu normalen Handelsabkommen, bei denen Zollvorteile nur für Ursprungswaren der beiden an der jeweiligen Warenbewegung direkt beteiligten Länder möglich sind (bilaterale Abkommen).
Die Kumulationszone ist für Händler, aber auch für Unternehmen mit Produktionsstätten unter anderem im Mittelmeerraum oder den Balkanstaaten interessant, da sie die Anwendung der dort erworbenen Präferenzen auf alle Teilnehmerstaaten ausweitet.
Voraussetzungen für die Gewährung von Zollvorteilen/Matrix
Für die Inanspruchnahme der Vorteile des Regionalen Übereinkommens gelten folgende Bedingungen:
- die am Ursprungserwerb und am Handel beteiligten Staaten müssen dem Regionalen Übereinkommen beigetreten sein (der aktuelle Stand wird durch die Europäische Kommission in der Abkommens-Matrix veröffentlicht)
- falls die Zone tatsächlich nicht nur bilateral genutzt wird, ist das zu dokumentieren (mittels einen ausgefülltem Kumulationsvermerk (Ursprungserklärung, Lieferantenerklärung) oder mit der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED anstelle der EUR.1 (dies gilt bis voraussichtlich 31. Dezember 2025; danach für die, an der reformierten PEM-Zone teilnehmenden, Staaten diese Regelung)
Reform des Regionalen Übereinkommens/erleichterte Ursprungsregeln
Die reformierten Ursprungsregeln umfassen folgende Punkte:
- modernisierte und deutlich reduzierte Listenregeln.; auffällig sind höhere Anteile an Vormaterialien ohne Präferenzursprung
- Kumulation ist möglich: das bedeutet, dass auch einzelne Fertigungsschritte, die selbst noch keinen präferenziellen Ursprung begründen, angerechnet werden können
- für fast alle Branchen: Erleichterungen bei Toleranzen, Territorialität, buchmäßiger Trennung
- kein Draw-Back-Verbot
- Berechnung mit Durchschnittspreisen möglich, Aufweichung des Identitätsprinzips
- EUR-MED und Kumulationsvermerk entfallen
Die neuen Regeln sind in das Warenursprungs- und Präferenzportal des Zolls integriert: beispielsweise finden man unter “Schweiz” die bisherigen Regelungen (“Regionales Übereinkommen”) und die neuen Regelungen (“revidierten Regeln”). Ab dem Auslaufen der Übergangsregelungen 2026 werden nur noch die neuen Ursprungsregeln zu finden sein. Die Ursprungsregeln für Länder außerhalb des Regionalen Übereinkommens ändern sich nicht.
Übergangsregelungen im Jahr 2025 ("REVISED RULES")
Seit 1. Januar 2025 bis Ende 2025 gibt es nun drei Staatengruppen:
- CR: Staaten, in denen die alten und die neuen (Ursprungs-)Regelungen parallel gelten (Wahl des Exporteurs)
- C: Staaten, in denen nur die alten (Ursprungs-)Regelungen gelten
- R: Staaten, in denen nur die neuen (Ursprungs-)Regelungen gelten
Nutzung der neuen Regeln (REVISED RULES) bis Ende 2025
Die neuen Ursprungsregeln können für die Staaten der Gruppen CR und R angewendet werden. Bei Export in die Gruppe CR muss dies auf der Ursprungserklärung bzw. der EUR.1 mit dem Vermerk REVISED RULES gekennzeichnet werden. Den aktuellen Stand der einzelnen Staaten kann unter WUP Zoll.de eingesehen werden. Die bisherigen strengeren Ursprungsregelungen können im Rahmen der Durchlässigkeit für alle Staatengruppen weiterhin verwendet werden, sofern es sich um Waren ab Kapitel 25 des Harmonisierten System handelt.
Wenn die Ursprungsermittlung auf Basis des revidierten Übereinkommens von 2025 (oder bis 2024 den identischen Übergangsregeln, auch genannt “TRANSITIONAL RULES”), erfolgt, ist das bis zum Ende der Übergangsphase am 1. Januar 2026 durchgängig zu dokumentieren.
Das bedeutet, dass der Begriff “REVISED RULES” (oder entsprechend “TRANSITIONAL RULES”) auf allen Nachweisen verwendet werden muss:
- auf Lieferantenerklärungen,
- in Ursprungserklärungen
- auf der EUR.1.
Falls die Dokumente keinen Vermerk enthalten, gilt die Erfüllung der bisherigen, parallel laufenden Regeln (PEM alt).
