Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 – auch Präferenznachweis genannt – ist nur erforderlich für den Warenverkehr mit den Staaten, mit denen die Europäische Union (EU) Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperationsabkommen abgeschlossen hat, sowie mit Staaten und Gebieten, die mit der Europäischen Union assoziiert sind.

EUR.1 als Präferenznachweis

Bei den Präferenznachweisen handelt es sich um Ursprungsnachweise. (Ausnahme: die Freiverkehrsbescheinigung A.TR.; diese gilt im Warenverkehr mit der Türkei). Zweck einer Warenverkehrsbescheinigung (Präferenznachweis) ist die Erlangung von Zollvorteilen auf Basis der erwähnten Abkommen.

Vorlage bei der Zollstelle

Für den Ausführer wird die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 im Rahmen der Versandabfertigung der Ware von der für ihn zuständigen Zollstelle geprüft und bestätigt. Die EUR.1 ist der Zollstelle ausgefüllt einzureichen. Der Ausführer hat der Zollstelle Nachweise (Lieferantenerklärungen, Kalkulationsunterlagen) als Beleg des Ursprungs der Exportware vorzulegen.

Europäischen Union als Ursprungsland in Feld 2 und Feld 4

Der Zoll weist darauf hin, dass nach Empfehlung der Europäischen Kommission künftig in allen  Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1/EUR-MED in Feld 2, Zeile 1 und in Feld 4 als Ursprungsland generell "Europäische Union" eingetragen werden soll. Die Europäische Kommission hat die Partnerstaaten entsprechend informiert.

Formularbestellung

Formularbestellungen sind online möglich (bei der zuständigen IHK oder in jedem Formularverlag).

Gültigkeit des Präferenznachweises

In der Europäischen Union ausgestellte Präferenznachweise sind im Allgemeinen vier Monate, teilweise auch fünf Monate oder länger gültig (dies in Abhängigkeit der Verträge der beteiligten Länder), d. h. sie müssen innerhalb dieser Fristen der Zollstelle des Einfuhrstaates vorgelegt werden.

Das Präferenzabkommen mit der Republik Korea

Das Präferenzabkommen mit der Republik Korea/Südkorea (KR) kennt die EUR.1 nicht. Der Präferenzbegünstigte Güteraustausch findet nur mit Ursprungserklärungen statt.
Bei Warenverkehren im paneuropäischen Wirtschaftsraum sowie im Warenverkehr mit einigen anderen Präferenzländern besteht die Möglichkeit, bei Sendungen bis zu einem Wert von 6.000,00 Euro eigenverantwortlich (ohne Mitwirkung der zuständigen Zollstelle) eine Ursprungserklärung auf einem Handelspapier (z. B. Handelsrechnung) abzugeben. Wird die Wertgrenze von 6.000,00 Euro überschritten, ist eine EUR.1 auszustellen.