Handelsabkommen
Im Außenhandel können basierend auf Abkommen zahlreiche Zollvorteile (Präferenzen) in Anspruch genommen werden. Präferenzmaßnahmen stellen eine zollrechtliche Vorzugsbehandlung dar. Das bedeutet, dass Waren unter bestimmten Voraussetzungen zollbegünstigt oder sogar zollfrei importiert werden können.
Freiverkehrspräferenz
Voraussetzung für den Zollvorteil ist, dass sich die Ware im zollrechtlich freien Verkehr befindet; das heißt: die Ware ist bereits verzollt und versteuert. Bei der Einfuhr in das Zollgebiet des Partners eines Abkommens fällt kein weiterer Zoll an.
Ursprungspräferenz
Als Voraussetzung für den Zollvorteil gilt, dass die Waren die jeweils vorgeschriebenen Be- und Verarbeitungsschritte erfüllen (Ursprungsregel), um den präferenziellen Ursprung zu erreichen. Lässt sich der Ursprung nachweisen, erfolgt die Einfuhr in das Zollgebiet des Partners eines Abkommens zollbegünstigt oder zollfrei.
Die jeweils unterschiedlichen Ursprungsregeln lassen sich auf Basis der Warentarifnummer (Zolltarifnummer; HS-Code) der Ware im Präferenzportal des Zolls recherchieren: die Ursprungsregeln müssen erfüllt sein.
Der präferenzielle Ursprung ist beim Grenzübertritt nachzuweisen. Dies geschieht entweder mit einer im Wortlaut vorgeschriebenen Ursprungserklärung (bis 6.000 Euro Sendungswert) oder mit einer Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1 oder EUR-MED). Unternehmen, die eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer haben, können die Ursprungserklärung immer abgeben. Sie benötigen keine Warenverkehrsbescheinigung.
Neue Abkommen und REX
Die jüngeren Handelsabkommen verzichten ganz auf die EUR.1 und sehen als Präferenznachweis nur noch die Ursprungserklärung auf der Rechnung vor.
Für Sendungen über 6.000 Euro ist die Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (z. B. Südkorea) beziehungsweise die Registrierung als Exporteur (REX) vorgesehen.
Links und Downloads
- Der Warenursprung (Nr. 948190)
- Lieferantenerklärung FAQ (Nr. 950676)