Gebrauchtwaren-Regelung: Erweiterte Mindestanforderung an Nachweise der Ursprungseigenschaft

Für Gebrauchtwaren, insbesondere gebrauchte Kraftfahrzeuge, kann ein Präferenznachweis auch dann ausgestellt werden, wenn die üblichen Nachweispapiere, wie insbesondere Lieferantenerklärungen, wegen Ablaufs der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nicht mehr vorliegen.
Die Anwendung der "Gebrauchtwarenregelung" setzt jedoch voraus, dass der Ursprung der Waren auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und nichts darauf hindeutet, dass die Erzeugnisse die Ursprungsregeln nicht erfüllen.
Die Glaubhaftmachung der Ursprungseigenschaft kann dabei unter anderem mittels einer Erklärung des Herstellers erfolgen.
Bei einer Neubewertung der Gebrauchtwarenregelung wurden die erforderlichen Mindestanforderungen an eine Herstellererklärung weiter konkretisiert.
Wie bisher muss eine solche Erklärung zwingend mindestens folgende Inhalte aufweisen:
  • Angabe der Firma des Herstellers
  • genaue Warenbezeichnung (z. B. Typ, Fahrgestellnummer)
  • Ort der Herstellung
  • Unterschrift des Ausstellers (elektronisch erstellte und authentifizierte Herstellererklärungen können auch ohne eigenhändige Unterschrift anerkannt werden)
Es ist zu beachten, dass aus einer Herstellererklärung hervorgehen muss, dass das Dokument der Glaubhaftmachung des präferenziellen Ursprungs dient.