Lieferantenerklärung aktuell

Lieferantenerklärungen (LE) für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft werden üblicherweise zum Jahreswechsel ausgestellt. Wir geben Hinweise zu aktuellen Entwicklungen und jährlich wiederkehrenden Fragen. Das Formular zur Lieferantenerklärung (Stand Februar 2021) ist weiterhin aktuell. Zum Jahreswechsel  2024 gibt es keine Änderungen.

Welche Länder können angegeben werden?

Folgende Länder können unter “präferenzberechtigt für ...” eingetragen werden, wenn die in der Lieferantenerklärung aufgeführte Ware die in den jeweiligen Landesabkommen enthaltenen Ursprungsregeln erfüllt (die Verantwortlichkeit liegt beim Aussteller der Lieferantenerklärung) und es sich um Ware der Europäischen Union handelt (also nicht um Ursprungserzeugnisse eines Drittlandes wie der Schweiz) und nicht kumuliert worden ist:
  • Zweiseitige Abkommen: Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen, Türkei (bei Einbindung in die paneuropäische Kumulationszone), Färöer, Georgien, Ukraine, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nord-Mazedonien, Serbien, Ägypten, Jordanien, Libanon,  Algerien, Marokko, Tunesien, besetzte Palästinensische Gebiete, Israel, Ceuta, Melilla, Ecuador, Kolumbien, Peru, Chile, Cote d’Ivoire, Ghana, Japan, Kanada, Mexiko, Singapur, Südkorea, Vereinigtes Königreich (GB), Vietnam.
  • Zweiseitige Abkommen mit Ländergruppen: CAF (Cariforum), WPS (West-Pazifik-Staaten), ESA (Staaten des östlichen und des südlichen Afrika), CAM (Zentralamerika), CAS (Länder Zentralafrikas), SADC (Länder des südlichen Afrikas), ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete: das zweiseitige Abkommen gilt für: Neukaledonien, Französisch-Polynesien und St. Pierre und Miquelon)).
  • Einseitige Abkommen (das heißt: Zollvorteil nur bei der Einfuhr in die EU, in der Regel wenig relevant, können aber genannt werden): APS (Entwicklungsländer), MAR (früher AKP), Syrien
  • Freiverkehrsabkommen: Andorra, San Marino
Eine gute Übersicht über die Länder, die Sie aufnehmen können, finden Sie in der grafischen Übersicht Zollpräferenzbeziehungen der EU.
Generell gilt:
Eine Lieferantenerklärung wird nicht ungültig, nur weil ein “falsches“ Land als präferenzberechtigtes Land genannt ist. Wenn ein Land nicht genannt ist, dann ist die Präferenz bei einer Lieferung in dieses Land nicht gültig.
In 2024 wird voraussichtlich das Abkommen mit Neuseeland in Kraft treten; ein genauer Termin steht jedoch noch nicht fest.

Welche Länderkürzel sind möglich?

Die Angabe der Länder kann auch mit Hilfe der ISO-Alpha-Codes erfolgen. Bei bestimmten Ländergruppen, mit denen Präferenzabkommen bestehen, reicht die Angabe der Ländergruppe als Abkürzung aus. Eine Übersicht über die ISO-Alpha-Codes und die zulässigen Ländergruppen-Abkürzungen sowie deren Mitgliedsstaaten bietet die Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen online (Schlagwort: Präferenzregelungen der Europäischen Union).
Für Serbien ist nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums sowohl “RS“ als auch “XS“ möglich. XS wird in der Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen der Zollverwaltung verwendet. RS ist der offizielle ISO-Ländercode für Serbien.
Bitte beachten Sie:
  • die Fußnoten auf den Vordrucken dienen lediglich der Erläuterung und sind nicht Teil des verbindlichen Wortlauts
  • die Angabe der Verordnungsnummer in der Überschrift ist nicht Teil des verbindlichen Wortlauts
  • die Vordrucke werden nicht wegen jedes neuen Abkommens überarbeitet
  • neue Länder eines Abkommens können selbständig ergänzt werden
  • es muss kein Vordruck verwendet werden; es kann ein eigenes Dokument erstellt werden; maßgeblich ist jedoch der exakte Wortlaut. 

Lieferantenerklärungen und Lohnveredelung

Lässt ein Unternehmen einzelne Bearbeitungsschritte durch Lohnlieferanten in der Europäischen Union ausführen, so ist mittels der Lieferantenerklärung nachzuweisen, dass die Arbeiten in der EU durchgeführt wurden; dies kann sehr aufwändig sein. 
Unter folgenden Bedingungen gelten jedoch Ausnahmen:
  • wenn Unternehmen einfache Tätigkeiten an integrative Werkstätten auslagern, kann auf die Nachweisführung vom Auftraggeber an die Werkstätte und von der Werkstätte an den Auftraggeber verzichtet werden. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass das Ausstellen von Lieferantenerklärungen durch die Werkstätte aufgrund einer vereinfachten Buchhaltung nur schwer oder gar nicht möglich ist
  • mittels vertraglicher Vereinbarung ist sicherzustellen, dass alle Bearbeitungen ausschließlich durch die Werkstätte in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden
  • der Nachweis der Lieferungen ist anhand von Lieferscheinen vom auftraggebenden Unternehmen an die integrative Werkstätte und von der integrativen Werkstätte  an das auftraggebende Unternehmen zu dokumentieren
  • Ermächtigte Ausführer müssen diesen Ablauf in ihrer Arbeits- und Organisationsanweisung dokumentieren