Allgemeines Präferenzsystem (APS)

Mit dem Allgemeinen Präferenz-System (APS) fördert die EU Importe von Ursprungswaren aus sogenannten Entwicklungsländern, indem die Importzölle reduziert werden. 

Grundlagen

Die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der Regelung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen sind in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2023 gültig sein sollte, also 10 Jahre. Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wurde mit Verordnung (EU) Nr. 2023/2663 nun bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Danach erst wird es das neue APS-Schema 2024-2034 geben. Das neue APS Schema hat dann zum Ziel auf die sich verändernden Bedürfnisse und Herausforderungen der APS-Länder zu reagieren und die sozialen, ökologischen und klimatischen Aspekte des Systems zu stärken. 

Für welche Länder entfallen die APS-Präferenzen?

Die Aussetzung von APS-Präferenzen ist durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039 für Waren aus Indien, Indonesien und Kenia geregelt und galt bislang bis zum 31. Dezember 2023. Durch die Verlängerung des APS-Schemas wurde die Aussetzung mit der VO 2023/2780 bis zum 31. Dezember 2025 ebenfalls verlängert. Folgende Waren sind von der Aussetzung betroffen:

Waren mit Ursprung in Indien

  • Anorganische und organische chemische Erzeugnisse
  • Kunststoffe und Waren daraus
  • Lederwaren
  • Waren aus Steinen, Gips, Ziment etc.
  • Spinnstoffe
  • Perlen und Edelmetalle
  • Eisen, Stahl und Waren aus Eisen und Stahl
  • Unedle Metalle (ausgenommen Eisen und Stahl)
  • Maschinen, Apparate und mechanische Geräte
  • Schienenfahrzeuge
  • Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Luft- und Raumfahrzeuge, Wasserfahrzeuge 

Waren mit Ursprung in Indonesien

  • Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs (ausgenommen Fisch)
  • Tierische und pflanzliche Fette und Öle, Wachse
  • Mineralische Stoffe
  • Holz und Holzwaren, Holzkohle

Waren mit Ursprung in Kenia

  • Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Waren mit Ursprung Kambodscha

Seit dem 12. August 2020 entfielen die Zollpräferenzen für bestimmte Waren aus Kambodscha:
  • insbesondere Schuhe und Kleidung
Aufgrund schwerwiegender Menschrechtsverletzungen hatte die EU Maßnahmen ergriffen. Die betroffenen Waren kann der Delegierten Verordnung (EU) 2020/550 der Kommission entnommen werden.

Ursprungserklärung ersetzte Ursprungszeugnis Form A

Das Ursprungszeugnis Form A wurde abgeschafft. Stattdessen ist eine “Erklärung zum Ursprung” abzugeben. Diese kann bei Werten unter 6.000 Euro von jedermann abgegeben werden.
Bei Werten über 6.000 Euro dürfen nur Registrierte Exporteure dies tun. Der Wortlaut ergibt sich aus Anhang 22-07 der Verordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA). Er unterscheidet sich von dem bisherigen Wortlaut der Ursprungserklärung gemäß Anhang 22-09 UZK-IA.:
The exporter … (Number of Registered Exporter … ) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of …  preferential origin according to rules of origin of the Generalized System of Preferences of the European Union and that the origin criterion met is …
Die Erklärung muss nicht unterschrieben werden.
Sie muss aber einen Hinweis auf das Ursprungskriterium und die HS-Position der gelieferten Waren enthalten. Bei vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen ist der Buchstabe “P” anzugeben. Bei in ausreichendem Maße be- oder verarbeiteten Erzeugnissen ist der Buchstabe “W”, gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems, anzugeben.
Wenn der ausländische Lieferant einen falschen Wortlaut verwendet, führt dies dazu, dass keine Präferenz gewährt wird.
Der EU-Importeur muss die formelle Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und – sofern vorhanden – die Gültigkeit der REX-Nummer prüfen. Die Überprüfung der REX-Nummer ist in einer Datenbank möglich.
Die Generaldirektion für Zölle und Steuern (DG TAXUD) hat eine Liste der Länder, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) das elektronische System des registrierten Ausführers (Registered Exporter, REX) bereits anwenden. Auch im Präferenzportal der Zollverwaltung können Einführer feststellen, für welche Importe das Ursprungszeugnis Form A und für welche die REX-Erklärung als Nachweis dient.

Wann muss sich ein deutsches Unternehmen als REX registrieren lassen?

Die Registrierung ist für Unternehmen in der EU mit folgenden Konstellationen erforderlich:
  • EU-Ursprungswaren werden zum Zweck der Weiterverarbeitung in einen APS-Staat geschickt (mit Präferenznachweis) und gehen anschließend wieder mit Präferenz zurück in die EU (bilaterale Kumulation)
  • APS-Ursprungswaren werden durch einen Wiederversender in der EU mit einem Ersatz-Präferenznachweis versendet
  • der REX ist in einem zweiseitigen Handelsabkommen vorgesehen
In diesen Fällen weisen die Exporteure in der EU die Präferenz künftig über die Erklärung zum Ursprung nach. Um diese abgeben zu können, müssen sie als Registrierter Ausführer erfasst sein. Die Registrierung erfolgt über ein Formular beim zuständigen Hauptzollamt. Die Zollverwaltung informiert umfassend über den Registrierten Ausführer (REX), zudem gibt es einen Leitfaden der Europäischen Kommission