Aufschubkonto: Option bei der Einfuhrumsatzsteuer

Unternehmen mit einem eigenen Aufschub-Konto müssen die Einfuhrumsatzsteuer bei Importen nicht sofort zahlen, sondern erst am 26. Tag des zweiten Monats nach der Einfuhr. 
Die Generalzolldirektion (GZD) hat auf Anregung der IHK Organisation die Voraussetzungen für die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs gemäß Art. 110 b) Unionszollkodex für die Kontoart "Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung" erweitert. Nun können auch Unternehmen, die weniger als zwei Einfuhren pro Monat oder weniger als 25 Einfuhren pro Jahr haben, einen Antrag auf laufenden Zahlungsaufschub für Einfuhrumsatzsteuer ohne Sicherheitsleistung stellen.
Diese Regelung gilt, wenn Waren eingeführt werden, für die durchschnittlich mindestens 10.000 Euro Einfuhrumsatzsteuer pro Monat oder 120.000 Euro pro Jahr anfallen; oder wenn Unternehmen planen, entsprechende Einfuhren durchzuführen.
Erstmals werden Unternehmen von der Erweiterung profitieren können, die bisher aufgrund des Nichterreichens der Mindestanzahl an Einfuhren kein eigenes Aufschubkonto für die Einfuhrumsatzsteuer ohne Sicherheitsleistung beantragen durften.
Sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, können Anträge auf laufenden Zahlungsaufschub der Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung – bei den zuständigen Hauptzollämtern genehmigt werden. Diese prüfen jährlich, ob die Bedingungen der Bewilligung eingehalten werden. Sollten die Mindestbeträge der zu zahlenden Einfuhrumsatzsteuer nicht erreicht werden, ist ein Widerruf der Bewilligung möglich. Detaillierte Informationen zum laufenden Zahlungsaufschub sind auf der Zoll-Webseite verfügbar.
Die Generalzolldirektion (GZD) hat bestätigt, dass Unternehmen mehrere Aufschubkonten genehmigt werden können, einschließlich mehrerer Konten desselben Typs. Diese Konten können die Buchführung für verschiedene Unternehmensbereiche oder Filialen vereinfachen.
Ist für einen Kontotyp eine Bürgschaft notwendig, genügt bei mehreren ähnlichen Konten eines Unternehmens (Aufschub-Nehmer) eine einzige Bürgschaftsurkunde (Gesamtbürgschaft) für den gesamten benötigten Referenzbetrag (Aufschub-Summe). Der Aufschub-Nehmer muss jedoch in seinem Antrag die Höhe der Aufschub-Summe für jedes Aufschub-Konto einzeln festlegen.