Import aus Drittländern – Kurzinformation
In den letzten Jahren wurden die Zollsätze kontinuierlich gesenkt. Unternehmen, die mit Drittländern handeln, also Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, müssen jedoch weiterhin bestimmte Besonderheiten berücksichtigen.
Hinweis
Diese Besonderheiten werden nur dann zum Hindernis, wenn sie vorab nicht berücksichtigt werden. Die folgenden Tipps sollen Ihnen dabei helfen, Probleme zu umgehen.
Voraussetzungen für ein Importgeschäft
- Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich
- Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten)
- Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
- Beantragung einer EORI-Nummer; diese ist ab dem ersten Importvorgang bei der Einfuhranmeldung verpflichtend anzugeben
- Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt
Lieferbedingungen
Im internationalen Handel mit Drittländern entstehen Kosten und Risiken wie Transport, Versicherung und Zoll, die zwischen Exporteur und Importeur im Voraus geklärt werden müssen. Diese Lieferbedingungen sind oft durch die international standardisierten INCOTERMS 2020 geregelt.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen variieren von Vorauszahlung bis hin zu Rechnungen mit langfristigen Zahlungszielen. Für deutsche Importeure ist ein möglichst langes Zahlungsziel natürlich von Vorteil. Auch Akkreditive oder Dokumenteninkasso kommen als Optionen in Betracht. Es empfiehlt sich, weitere Alternativen vorab mit der Hausbank zu klären.
UN-Kaufrecht
Das UN-Kaufrecht wurde speziell für den internationalen Warenhandel entwickelt. Oft gilt es auch ohne explizite Vereinbarung und bietet eine gemeinsame Grundlage für die Vertragsparteien. Bestimmte Klauseln können angepasst werden. Das UN-Kaufrecht ist in allen wesentlichen Handelssprachen verfügbar. Die Inhalte und Konsequenzen sollten den Handelspartnern geläufig sein.
Deklaration der Waren
Für die Zollanmeldung jeder Ware wird eine Zolltarifnummer bzw. Warennummer benötigt. Eine genaue Deklaration der Waren beim Zollamt ist gemäß dem "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" notwendig, um die korrekte Zuordnung zu gewährleisten. Die Zolltarifnummer bestimmt auch die weiteren notwendigen Formalitäten der Zollabwicklung. Zudem ist es erforderlich, dass der Importeur eine EORI-Nummer beantragt, die bei der Zollanmeldung vorzulegen ist.
Einfuhrabgaben
- Zölle: Standardzollsätze erfahren oft eine Reduzierung, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Importe aus Ländern stammen, mit denen ein Zollpräferenzabkommen besteht oder die eine unilaterale Vorzugsbehandlung erhalten (beispielsweise Entwicklungsländer).
- In bestimmten Situationen können für Importwaren aus gewissen Ländern Strafzölle oder Antidumpingzölle verhängt werden.
- Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine spezielle Form der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer, die zu denselben Sätzen erhoben wird. Üblicherweise können Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
- Verbrauchsteuern (für Kaffee, Alkohol, Tabak, Mineralöl)
- Im Agrarsektor werden zusätzliche spezielle Zölle auf einzelne landwirtschaftliche Erzeugnisse erhoben.
Diese Abgaben werden bei der Einfuhrabfertigung vom Zoll erhoben.
Hinweis: Die Einfuhrzollsätze können Sie über z. B. die Zolldatenbank ezt-online.de oder Taric abfragen.
Wann sind spezielle Genehmigungen erforderlich?
In der Regel sind keine speziellen Genehmigungen notwendig. Allerdings bestehen mengenmäßige Beschränkungen und Genehmigungspflichten vor allem im Agrar- und Textilsektor, wie in der Einfuhrliste oder im Deutschen Gebrauchszolltarif ersichtlich. Zuständige Genehmigungsbehörden sind die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für gewerbliche Güter.
Für Lebensmittel bestehen in Einzelfällen Vorführpflichten bei der Einfuhrabfertigung.
Es gibt spezielle Verbote und Beschränkungen, zum Beispiel für geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie daraus hergestellte Produkte. Weitere Einschränkungen resultieren aus dem Umweltschutz, der Gesundheit der Menschen und der öffentlichen Sicherheit.
Einfuhrpapiere für die Zollabfertigung
Grundsätzlich werden benötigt:
- Handelsrechnung der ausländischen Lieferanten (ohne ausländische Umsatzsteuer)
- Abschaffung der 22 Euro-Schwelle: Die Umsatzsteuerbefreiung ist für die Einfuhr von Kleinsendungen bis 22 Euro. Betroffen sind alle Unternehmen, die Kleinsendungen unter 22 Euro aus Drittländern (auch Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland) empfangen und alle Privatpersonen, die Kleinsendungen unter 22 Euro über E-Commerce-Anbieter aus Drittländern empfangen (Anmeldung über BuG). Die Anwendung ATLAS-IMPOST für Kleinsendung steht seit dem 15. Januar 2022 zur Verfügung.
- eine EORI-Nummer benötigen Unternehmen ab dem ersten Importvorgang. Die EORI-Nummer beantragen Sie bei der Zollverwaltung
In Einzelfällen:
- Ursprungszeugnisse (nur in vorgeschriebenen Ausnahmefällen).
- Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumente, Einfuhrkontrollmeldungen.
- Internationale Wareneingangsbescheinigungen/Endverbleiberklärungen: diese sind erforderlich bei Rüstungsgütern, Gütern für kerntechnische Zwecke und Waren mit strategischer Bedeutung (z. B. besonders leistungsfähige Computer oder Präzisionswerkzeugmaschinen). Der Importeur wird in diesem Fall von seinem Lieferanten aufgefordert, diese Bescheinigung auszustellen.
Zur Zollersparnis:
- Ursprungszeugnis nach Formblatt A (für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern)
- Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 / EUR-MED / Ursprungserklärung, A.TR) zur Zollermäßigung bei Staaten mit denen entsprechende Abkommen bestehen; bzw. Ursprungserklärungen (Rex-Erklärung).
Formulare für den Außenhandel sind bei der IHK oder spezialisierten Formularverlagen erhältlich. Alternativ können Dienstleister, insbesondere Speditionen, die Einfuhrabfertigung übernehmen. Für die Einfuhr von Warenmustern gibt es Vereinfachungen, sofern der Warenwert 50 Euro nicht übersteigt.
Importierte Waren müssen den deutschen und EU-Normen entsprechen. Für deren Einhaltung ist der Importeur verantwortlich. Ist nichts Besonderes vereinbart, hat der Exporteur seine Leistung erbracht, wenn die Ware den Normen entspricht, die im Land des Verkäufers gültig sind.
Diese Übereinstimmung mit EU-Normen wird beispielsweise durch das CE-Kennzeichen bescheinigt (Spielwaren, elektrische Erzeugnisse, Maschinen). Die Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld überprüft und mit dem Lieferanten abgeklärt werden, so z. B. bei Lebensmitteln. Vorschriften zur Etikettierung bestehen ebenso wie die Anforderung, eine verständliche und in deutscher Sprache verfasste Bedienungsanleitung bereitzustellen.
Links und Downloads
- Exporthinweise "K und M" (Nr. 948260)
- Zolldatenbanken (Nr. 940826)
- Das UN-Kaufrecht in aller Kürze (Nr. 950860)
- Warenverzeichnis des Statistischen Bundesamtes (Link: https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Aussenhandel/warenverzeichnis_downloads.html?nn=194820)
- Infos zu Verbrauchssteuern (Link: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/verbrauchsteuern_node.html)