CBAM – das System der CO2-Grenzausgleichsabgabe
Die Regelphase des CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM) hat am 1. Januar 2026 begonnen. Seit diesem Datum gelten verschärfte Zollanforderungen. Zudem hat die EU-Kommission am 17. Dezember 2025 umfassende Erweiterungen und einen neuen Hilfsfonds beschlossen, um die europäische Industrie zu schützen.
- Zoll-Anforderungen seit dem 1. Januar 2026
- Verschärfungen und Erweiterungen (Beschluss Dez. 2025)
- Hinweis zur CBAM-Zulassung
- Hintergrund zu CBAM
- Betroffene Produktgruppen
- CBAM Check für Waren-Importe
- Funktionsweise des CBAM
- Ab wann gilt CBAM?
- Weiterführende Informationen zu CBAM
- Hinweise zur Berichtspflicht/CBAM-Register/Guidance
- Verbesserungsforderungen der IHK
Zoll-Anforderungen seit dem 1. Januar 2026
Seit Jahresbeginn dürfen CBAM-Waren nur noch dann zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder als zugelassener CBAM-Anmelder registriert ist oder eine Ausnahme greift.
Der Zoll hat mit der ATLAS Teilnehmerinformation 881/25 die relevanten TARIC-Unterlagencodierungen veröffentlicht, die bei der Einfuhr anzugeben sind. Diese lauten wie folgt:
| Langtext | Codierung | Hinweis |
|---|---|---|
| CBAM-Kontonummer | Y128 | zwingend für zugelassene CBAM-Anmelder; Kontonummer im Feld “Nummer der Unterlage [Position] |
| De-minimis-Ausnahme | Y137 | Für alle Importeure, welche im Gesamtvolumen weniger als 50t relevante Rohstoffe im Jahr importieren |
| Ursprung EU | Y237 | Bei Ausfuhr und Wiedereinfuhr in EU relevant |
| militärische Nutzung | Y135 | |
| CBAM-Status beantragt | Y238 | gültig bis 27. September 2026 |
| Ursprung Büsingen, Helgoland, Livigno | Y134 | |
| Strom/Wasserstoff aus ausschließlicher Wirtschaftszone | Y136 |
Verschärfungen und Erweiterungen (Beschluss Dez. 2025)
Die EU-Kommission hat auf die Kritik der Industrie reagiert und am 17. Dezember 2025 folgende Maßnahmen zur Stärkung des CBAM verabschiedet:
1. Ausweitung auf "Downstream"-Produkte ab 2028
Um zu verhindern, dass die Produktion von wasserstoff-, stahl- oder aluminiumintensiven Fertigwaren (z. B. Waschmaschinen, Autoteile) ins Nicht-EU-Ausland abwandert ("Carbon Leakage"), wird der CBAM-Geltungsbereich ab dem 1. Januar 2028 auf ca. 180 zusätzliche Produkte ausgeweitet. Die Vollständige Liste finden Sie in Anhang I des Verordnungsentwurfes.
- Betroffen sind vor allem Maschinen, Geräte und industrielle Vorprodukte mit hohem Stahl- und Aluminiumanteil (durchschnittlich 79 Prozent).
2. Berücksichtigung von Schrott (Pre-consumer scrap)
Um Umgehungspraktiken zu stoppen, wird die Berechnung der Emissionen angepasst: Ab sofort wird auch sogenannter "Pre-consumer"-Schrott in die CO₂-Bilanz von importiertem Stahl und Aluminium einbezogen. Dies sichert eine faire Preisgestaltung im Vergleich zu EU-Produkten.
3. Temporärer Dekarbonisierungsfonds
Als Reaktion auf Forderungen der Wirtschaft (auch der IHK) wird ein Hilfsfonds eingerichtet.
- Ziel: Unterstützung von EU-Produzenten, die durch CBAM-bedingte Kostensteigerungen im globalen Wettbewerb benachteiligt sind.
- Finanzierung: 25 Prozent der Einnahmen aus dem Verkauf von CBAM-Zertifikaten (2026/2027) fließen in diesen Fonds zurück, um saubere Produktion in der EU zu subventionieren.
Hinweis zur CBAM-Zulassung
Am 1. Januar 2026 begann die Regelphase des CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM). Seit diesem Zeitpunkt dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen. Unternehmen mit Sitz in der EU sowie indirekte Zollvertreter benötigen diesen Status, sobald sie die neu eingeführte Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr überschreiten.
Besonders wichtig: Die Frist des Zulassungsantrages war am 31. März 2026. Ein neuer Zulassungsantrag über das CBAM-Register für Importeure ist nun erst wieder für 2027 möglich. Ist der Antrag bereits gestellt, dürfen betroffene Importeure und Vertreter die entsprechenden Waren vorläufig weiter einführen, bis die zuständige Behörde über den Antrag entschieden hat. Bei einer verspäteten Antragstellung oder Ablehnung drohen Sanktionen und eine Abweisung der Einfuhr.
Weitere Informationen und Hinweise finden Sie im Newsletter der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Hintergrund zu CBAM
CBAM soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll “Carbon Leakage” verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht. Die zugrundeliegende Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems trat am 17. Mai 2023 in Kraft.
Betroffene Produktgruppen
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) betrifft große Teile der deutschen Industrie. Alle Unternehmen innerhalb der Europäischen Union (EU), die folgende Produkte (HS-Code) aus Nicht-EU Staaten importieren, fallen unter die Regeln des CBAM:
- Aluminium: 7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
- Eisen und Stahl: Kapitel 72 mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 20, 7202 30, 7202 50, 7202, 70-72029980, 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
- Düngemittel, Amoniak, Kaliumnitrat: 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
- Strom: 27160000
- Zement: 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
- Wasserstoff, Eisenerz: 280410000, 26011200.
Perspektivisch ist mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen.
Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben, aktuell sind das: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sowie die Territorien Büsingen, Helgoland Livigno, Ceuta und Melilla.
Ausnahmen gelten weiterhin für Kleinsendungen, sofern der Gesamtwert der CBAM-Waren in der Sendung 150 EUR nicht überschreitet. Ebenso sind Waren ausgenommen, die ihren Ursprung in der EU haben und in die EU zurückkehren, sowie Waren anderen Ursprungs, die bei der Einfuhr in die EU als Rückwaren deklariert werden.
CBAM Check für Waren-Importe
Eine (kostenfreie) Online-Überprüfung ermöglicht die Identifikation der Waren, für die die Berichtspflichten im CO2-Grenzausgleich der EU gelten. Über die Zolltarifnummern (HS-Code) können Unternehmen ihr Import-Portfolio screenen, um herauszufinden, für welche Waren CBAM Daten zu erfassen sind.
Funktionsweise des CBAM
Bei der Einfuhr der oben genannten Produktgruppen kaufen EU-Importeure Zertifikate, die dem CO2-Preis entsprechen, der gezahlt worden wäre, wenn die Waren nach den EU-Regeln für die Bepreisung von CO2-Emissionen hergestellt worden wären.
Kann ein Nicht-EU-Hersteller nachweisen, dass er bereits einen Preis für das CO2 bezahlt hat, dass bei der Herstellung der eingeführten Ware im Drittland entstanden ist, kann der EU-Importeur sich die entsprechenden Kosten anrechnen lassen. Das CBAM soll für die direkten Emissionen von Treibhausgasen während des Herstellungsverfahrens der betroffenen Produkte gelten.
Ab wann gilt CBAM?
Seit dem Jahr 2026 muss CBAM-Ware in der Zollanmeldung angegeben werden. Die CBAM-Zertifikate können über das CBAM-Register voraussichtlich ab dem 01.02.2027 erworben werden. Seit diesem Zeitpunkt sollen dann auch die freien Zuteilungen sukzessive reduziert und proportional durch CBAM-Zertifikate ausgeglichen werden, bis sie Ende des Jahres 2034 vollständig wegfallen.
Die national zuständigen Behörden haben bislang nur selten CBAM-Rechner zur Verfügung gestellt. Eine Ausnahme bilden die Niederlande, wir haben hier die englische Version dieses offiziellen Rechners verlinkt. Eine gezippte Excel-Datei muss heruntergeladen werden. Die Bedienung ist einfach, erforderlich sind lediglich die Warennummer (CN-code), Ursprungsland, Jahr und das importierte Nettogewicht. Der CBAM-Rechner ermittelt die Werte auf Basis der neuen Standardwerte und der entsprechenden Vergleichswerte.
Weiterführende Informationen zu CBAM
Das CBAM-Register, alle Dokumente, Gesetzestexte, weitere Informationen und Beispiele finden Sie auf der zentralen EU-Webseite zu CBAM; dort auch ein E-learning-Tool hinterlegt.
Der Zugang zum Register erfolgt über das Zoll-Portal wird ausführlich beschrieben. Einzelfragen werden dort aktuell jedoch nicht beantwortet.
Der Leitfaden der EU-Kommission für Importeure (108 Seiten) wurde auch auf in deutscher Sprache publiziert. Außerdem wurde eine Übersicht der bekannten Fehler im Meldeportal veröffentlicht. Eine Erläuterung der Fehler wurde in der verlinkten Excel-Datei publiziert. Wichtig: innerhalb der EU besteht keine Meldepflicht für CBAM-Güter.
Hinweise zur Berichtspflicht/CBAM-Register/Guidance
Die CBAM-Durchführungsverordnung 1773/2023 wurde am 15. September 2023 veröffentlicht. Dargelegt werden hier die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum. Außerdem wurden die entsprechenden Leitlinien für EU-Einführer sowie für Nicht-EU-Anlagen publiziert, sowie eine Excel-Vorlage mit dessen Hilfe Importeure Emissionsdaten bei ihren Lieferanten in Drittländern abfragen können. Nun gibt es eine neue, ausgefüllte Version mit Beispielen für die Warenkategorien Zement, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Stahl (beispielsweise Schrauben und Muttern). Die Nutzung des Templates ist nicht verpflichtend, sondern lediglich eine Empfehlung der EU-Kommission. (Die Exceltabelle ist unter Guidance der EU-Seite zu finden).
Die CBAM-Quartalsberichte müssen in das vorläufige CBAM-Register (provisional CBAM registry) hochgeladen bzw. im Register erstellt werden.
Verbesserungsforderungen der IHK
Als IHK Rhein-Neckar setzen wir uns für eine Vereinfachung der CBAM-Verordnung ein, um Bürokratie abzubauen, und Unternehmen zu entlasten. Deshalb fordern wir zusammen mit dem deutschen Dachverband der IHKs (DIHK) folgende Punkte:
- Konditioniertes Abschmelzen der freien Zuteilung: Die schrittweise Reduzierung der kostenlosen Zertifikate sollte erst erfolgen, wenn der CBAM einen klaren und wirksamen Schutz vor Carbon Leakage gewährleistet. Nur so kann sichergestellt werden, dass europäische Unternehmen nicht benachteiligt werden, bevor der CBAM seine volle Schutzwirkung entfaltet.
- Harmonisierung der Benchmarks: Die CBAM-Benchmarks sollten sich direkt aus den EU-EHS-Benchmarks ableiten. Dies stellt sicher, dass die Vermeidung signifikanter indirekter Emissionen nicht untergraben wird und eine konsistente Bewertung von EU- und Drittlandsprodukten erfolgt.
- Standardwerte mit klaren Kriterien: Die Verwendung von Standardwerten sollte ermöglicht werden, aber nur unter der Bedingung, dass das Exportland einen hohen Anteil erneuerbarer Energien im Strom- und Energiemix aufweist. Dies verhindert eine ungerechtfertigte Begünstigung von Ländern mit hohem CO₂-Fußabdruck.
- Exportlösungen als Voraussetzung: Die schrittweise Reduzierung der freien Zuteilung darf nur erfolgen, wenn Exportlösungen für international wettbewerbsfähige Unternehmen und Produkte gefunden wurden. Andernfalls drohen Wettbewerbsnachteile und die Verlagerung von Produktion ins Ausland.
- Kombination von Benchmark- und Faktor-Methode im Übergang: Für die Übergangsphase könnte eine Kombination aus Benchmark-Methode und Faktor-Methode sinnvoll sein. Dies würde mehr Planungssicherheit bieten, indem die Belastung schrittweise und vorhersehbar steigt, während gleichzeitig die Wettbewerbsneutralität gewahrt bleibt.
