EU-Entwaldungsverordnung: Pflichten für Unternehmen
In der EU ansässige Unternehmen, die in der Verordnung EU VO 2023/1115 genannte Waren auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, haben umfangreichen Compliance-Pflichten zu erfüllen. Die Verhandlungsführer vom europäischen Rat und Parlament haben sich auf eine weitere Verschiebung und Vereinfachung geeinigt.
- Veranstaltungshinweis
- Verschiebung und Erleichterungen bei der EUDR beschlossen
- Länder-Benchmarking veröffentlicht
- Neue Leitlinien (April 2025) schaffen Erleichterungen
- Klarstellung zu Kartonverpackungen und Betriebsanleitungen
- Welche Warengruppen fallen unter die Verordnung?
- Sorgfaltspflichten
- Anforderung an Marktteilnehmer
- Anforderung an KMU
- Register der Kommission/IT-Informationssystem
- Erfolge der IHK-Interessenvertretung
Veranstaltungshinweis
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Verschiebung und Erleichterungen bei der EUDR beschlossen
Die EU-Institutionen haben sich im Trilog auf eine weitere Verschiebung und deutliche Vereinfachungen der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) geeinigt. Die Anwendung der Verordnung wird um zwölf Monate verschoben: Für große und mittlere Unternehmen gilt sie nun ab dem 30. Dezember 2026, für kleine und Kleinstunternehmen ab dem 30. Juni 2027.
Zudem wird ein Once-only-Ansatz entlang der Lieferkette eingeführt. Künftig muss ausschließlich der Erstinverkehrbringer eine Sorgfaltserklärung erstellen; nachgelagerte Händler sind von dieser Pflicht ausgenommen und nur der erste nachgelagerte Marktbeteiligte muss deren Referenznummern sammeln. Für kleine und Kleinst-Primärerzeuger aus Niedrigrisikoländern reicht eine einmalige Registrierung im EU-System mit vereinfachter Sorgfaltserklärung aus. Darüber hinaus werden Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnisse vollständig aus dem Anwendungsbereich der EUDR herausgenommen.
Der Rat hat die EU-Kommission außerdem verpflichtet, bis April 2026 einen Bericht mit weiteren Vereinfachungsmöglichkeiten vorzulegen.
Länder-Benchmarking veröffentlicht
In dem Länder-Benchmarking der EU-Kommission werden alle Staaten in drei Risikokategorien “niedrig”, “Standard” oder "hoch" eingestuft. Dies ist für den Umfang der Compliance Kontrollen relevant: Bei einem “niedrigen Risiko” ein Prozent, bei “Standard” drei Prozent und bei einem “hohen Risiko” neun Prozent.
Die Einstufung erfolgte aufgrund von Waldverlust, Ausweitung der Agrarflächen und der Produktionssteigerung von Holz und Rind in den Jahren 2015-2020.
In die Kategorie “niedriges Risiko“ wurden 140 Staaten eingestuft, während nur vier Staaten in der Kategorie “hohes Risiko” verortet wurden.
Die Einstufung erfolgte aufgrund von Waldverlust, Ausweitung der Agrarflächen und der Produktionssteigerung von Holz und Rind in den Jahren 2015-2020.
In die Kategorie “niedriges Risiko“ wurden 140 Staaten eingestuft, während nur vier Staaten in der Kategorie “hohes Risiko” verortet wurden.
Neue Leitlinien (April 2025) schaffen Erleichterungen
Am 15. April 2025 veröffentlichte die EU-Kommission aktualisierte Anwendungsleitlinien und FAQs zur EU-Entwaldungsverordnung.
- Es wird großen Unternehmen analog zu kleineren Unternehmen gestattet, bereits bestehende Sorgfaltserklärungen wiederzuverwenden, wenn Waren, die bereits auf einem EU-Markt waren, erneut importiert werden.
- Ein bevollmächtigter Vertreter kann eine Sorgfaltserklärung im Namen von Mitgliedern von Unternehmensgruppen einreichen.
- Unternehmen dürfen Sorgfaltserklärungen jährlich einreichen anstatt für jede Sendung oder Charge, die auf den EU-Markt gebracht wird. Die Neuregelung sieht vor, dass für bestimmte Gruppen (wie Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger) eine einmalige geschätzte jährliche Menge in einer vereinfachten Erklärung angegeben werden kann.
- Große, nachgelagerte Unternehmen können analog zu kleineren Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Referenznummern von Sorgfaltserklärungen ihrer Lieferanten sammeln und in ihren eigenen Sorgfaltserklärungen angeben. Es ist nicht notwendig, jede Sorgfaltserklärung der vorgelagerten Lieferkette systematisch zu prüfen.
Die Maßnahmen sollen die Anzahl der einzureichenden Sorgfaltserklärungen bedeutend verringern und ihre Handhabe vereinfachen. Zudem wurde eine Konsultation zu einem delegierten Rechtsakt zur EUDR gestartet, welche insbesondere Anpassungen an der Liste der betroffenen relevanten Produkte beinhaltet. Die Kommission schätzt, dass die vorgestellten Maßnahmen mit einer 30-prozentigen Reduktion an administrativen Kosten für Unternehmen einhergehen.
Klarstellung zu Kartonverpackungen und Betriebsanleitungen
Anfang Oktober 2024 hat die EU-Kommission Leitlinien veröffentlicht. Die BLE (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung) stellt neben den Leitlinien auch FAQ's zur Verfügung. In den Leitlinien wurde beispielsweise klargestellt, dass Kartonverpackungen sowie Betriebsanleitungen (z. B. als Beilage zu einer gelieferten Maschinen), nicht unter die Verordnung fallen.
Welche Warengruppen fallen unter die Verordnung?
Hierunter fallen gemäß Anhang I der Verordnung (anhand von Warentarifnummern) die folgenden Warengruppen:
- Rinder 0102 21, 0102 29, ex 0201, ex 0202, ex 0206 10, ex 0206 22, ex 0206 29, ex 1602 50, ex 4101, ex 4104, ex 4107
- Kakao 1801 – 1806
- Kaffee 0901
- Ölpalme 1207 10, 1511, 1513 21, 1513 29, 2306 60, ex 2905 45, 2915 70, 2915 90, 3823 11, 3823 12, 3823 19, 2323 70
- Kautschuk 4001, ex 4005 – ex 4008, ex 4010 – ex 4013, ex 4015 – ex 4017
- Soja 1201, 1208 10, 1507, 2304
- Holz 4401 – 4421; Halbstoffe und Papier der Kapitel 47 und 48; ex 9401 Sitzmöbel (ausgenommen 9402) 9403 30, 9403 40, 9403 50, 9403 60 und 9403 91 Holzmöbel und Teile davon; 9406 10 Vorgefertigte Gebäude aus Holz
Diese Waren dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- Ware ist entwaldungsfrei
- Ware wurde gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt
- Für die Ware liegt eine Sorgfaltserklärung vor
Sorgfaltspflichten
Die Verordnung fordert umfangreiche Sorgfalts- und entsprechende Nachforschungspflichten, deren Umsetzung gänzlich dokumentiert und in einem Sorgfaltsbericht dargelegt werden muss. Diese Pflichten umfassen nachstehende Punkte (die Liste ist aufgrund der Fülle nicht abschließend):
Informationsanforderungen
- Beschreibung des Erzeugnisses inklusive einer Liste der relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter Verwendung es hergestellt wurde
- Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter dessen Verwendung es hergestellt wurde sowie den Zeitpunkt der Herstellung
- Schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass das Erzeugnis entwaldungsfrei ist
- Schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass das Erzeugnis im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes erfolgt ist
Risikobewertung
- Risikobewertung eines Erzeugerlandes resp. seiner Landesteile und Landesregionen
- Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern im Erzeugerland
- Prüfung von Ansprüchen indigener Völker auf die Nutzung des Herstellungsgebietes oder dessen Eigentumsverhältnisse
- Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugergebiet
- Ausmaß der Korruption, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen Menschenrechte
Maßnahmen zur Risikominimierung
- Sofern die Bewertung nach Artikel 10 kein vernachlässigbares Risiko ergeben hat, sind vom Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen geeignete Maßnahmen zur Risikominderung zu fordern.
- Anforderung weiterer Informationen, Daten oder Unterlagen
- Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits
Anforderung an Marktteilnehmer
Die die Vereinfachung muss nur noch der Erste nachgelagerte Marktteilnehmer die Referenznummer der Sorgfaltserklärung des Erstinverkehrbringers sammeln und prüfen.
Anforderung an KMU
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht Erst-Inverkehrbringer sind, diese aber von solchen beziehen, müssen Aufzeichnungen über Lieferanten und Kunden sammeln und diese Informationen für mindestens fünf Jahre aufbewahren. Sie dürfen Rohstoffe und Erzeugnisse nur bei Erhalt der notwendigen Referenznummer der Sorgfaltserklärung auf dem Markt bringen. Produkte, die den Vorgaben der Verordnung nicht entsprechen, gegebenenfalls öffentlich zurückgerufen, gespendet oder verwertet werden.
Register der Kommission/IT-Informationssystem
Im Rahmen der Umsetzung richtet die Kommission ein Register für die Erfassung von Marktteilnehmern und Händlern sowie ihren Bevollmächtigten ein. Zudem werden in dem neuen IT-Informationssystem zukünftig die Sorgfaltspflichterklärungen digital eingereicht. In dem System erhalten die Marktbeteiligten bei Abgabe einer Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement) eine Referenznummer, die sie für die Einfuhr oder Ausfuhr von relevanten Erzeugnissen brauchen. Diese Referenznummer wird entlang der Lieferkette weitergegeben. Die eingereichten Sorgfaltserklärungen überprüfen die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten, in Deutschland ist dies die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Die Registrierung der Unternehmen für die Nutzung des Informationssystems begann am 4. Dezember 2024 und seitdem können Sorgfaltserklärungen eingereicht werden. Marktbeteiligte haben die Möglichkeit, ihre unternehmenseigenen Systeme über eine Programmierschnittstelle (englisch "Application Programming Interface", abgekürzt API) an das Informationssystem anzubinden, um ihre Daten einfacher übertragen zu können.
Weitere Informationen hat auch das Bundesamt für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht. Zudem gibt es FAQ der EU-Kommission der EUDR.
Erfolge der IHK-Interessenvertretung
Wir als Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar haben uns für eine Vereinfachung und für eine Verschiebung der EUDR-Verordnung eingesetzt. Gemeinsam mit dem Dachverband der deutschen Industrie- und Handelskammern (DIHK) haben wir folgende Punkte erreicht:
- Verschiebung: Der Geltungsbeginn wurde auf den 30. Dezember 2026 (Groß/Mittel) bzw. 30. Juni 2027 (KMU) verschoben.
- Once-Only: Nachgelagerte Händler sind nun von der Erstellung eigener Sorgfaltserklärungen befreit.
- Vereinfachung: Für Primärerzeuger aus Niedrigrisikoländern wurde ein vereinfachtes Verfahren eingeführt.
