Lebensmittelimport

Der Lebensmittelimport ist an umfangreiche Vorschriften geknüpft. Im deutschen Lebensmittelrecht finden sich keine ausdrücklichen Pflichten zur Untersuchung und Kontrolle der einzuführenden Lebensmittel. Dies entbindet den Importeur jedoch keineswegs davon, umfassenden Sorgfaltspflichten nachzukommen.

Allgemeines

Als erstes Glied in der inländischen Handelskette haftet der Importeur in vollem Umfang für die Verkehrsfähigkeit der eingeführten Produkte. Denn in der Rechtsprechung wird der Lebensmittelimporteur sowohl lebensmittel- wie auch wettbewerbsrechtlich dem Hersteller gleichgestellt. Entsprechend bedarf es seitens des Importeurs der regelmäßigen und eingehenden Eigenkontrolle der Ware. Eine laufende amtliche Kontrolle in- und ausländischer Lebensmittel hinsichtlich der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen erfolgt in Form einer stichprobenartigen Analyse durch die staatlichen chemischen Untersuchungsanstalten.
Es gilt zudem das einheitliche europäische Hygienepaket, dessen rechtliche Regelungen alle Lebensmittelunternehmen betreffen. Demnach sind nach der Lebensmittelhygieneverordnung (EG) Nr. 852/ 2004 alle Lebensmittelbetriebe - auch Importeure - verpflichtet, sich bei der zuständigen Stadt- bzw. Kreisverwaltung (Bereich Lebensmittelüberwachung) registrieren zu lassen. Darüber hinaus ist nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft eine Zulassung für diejenigen Lebensmittelbetriebe vorgesehen, die Lebensmittel tierischen Ursprungs verarbeiten (größere Betriebe: Landesuntersuchungsamt; kleinere Betriebe: zuständige Stadt oder Kreisverwaltung).

Grundsätzliche Pflichten des Importeurs

Vom deutschen und europäischen Gesetzgeber sind diverse Gesetze und Verordnungen zur Sicherheit und Sorgfalt beim Verkehr mit Lebensmitteln, zur Hygiene, Kennzeichnung und Verpackung erlassen worden.
Zum Schutz des Verbrauchers ist der Lebensmittelimporteur demnach beispielsweise dazu verpflichtet,
  • die Zusammensetzung des Lebensmittels (Rezepturkontrolle)
  • die Qualität des Lebensmittels
  • die Übereinstimmung der Angaben mit dem tatsächlichen Gewicht bzw. Volumen
  • die Auswirkungen der Verpackung auf das Lebensmittel und
  • die Pflichtangaben nach inländischen Vorschriften auf der Verpackung (Deklarationen); Kennzeichnungspflicht
zu überprüfen. Die Verantwortung liegt beim Lebensmittelunternehmer, der seine Mitarbeiter bei der Umsetzung der Vorschriften überwachen muss und sicherzustellen hat, dass sich jeder Mitarbeiter auf dem aktuellen Wissensstand befindet.

Lebensmittelsicherheit

Zu den wichtigsten Normen des Lebensmittelrechts in puncto Lebensmittelsicherheit gehört das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), in dem unter anderem allgemeine Verbote und Gebote zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung enthalten sind. So ist es zum Beispiel nicht erlaubt,
  • Lebensmittel herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die die menschliche Gesundheit schädigen können
  • Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen
  • für Lebensmittel mit irreführenden Darstellungen zu werben
  • Bedarfsgegenstände bei Lebensmitteln so zu verwenden, dass deren Verzehr zu Gesundheitsschäden führen kann (z.B. Holzstäbchen in Marzipanware)
Das LFGB ergänzt die EU-Basisverordnung Nr. 178/2002 über Lebensmittelrecht und Sicherheit. Das LFGB und die EU-Basisverordnung bilden nun gemeinsam den Rechtsrahmen für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Futtermittel und Kosmetika. Beide stellen die Lebensmittelsicherheit an die erste Stelle und umfassen alle Produktions- und Verarbeitungsstufen der Lebensmittelkette ("vom Acker bis zum Teller"). Der Importeuer hat folglich die Einhaltung der dort geregelten Vorgaben zu beachten. Am 20. November 2011 ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs in Kraft getreten. Diese soll sicherstellen, dass die Dokumentationspflichten gem. Art 18 der EU-Basisverordnung für Lebensmittel tierischen Ursprungs richtig angewendet werden.

Hygiene

Beim Verkehr mit Lebensmitteln sind zahlreiche Pflichten insbesondere des europäischen Hygienerechts zu beachten. Einen umfassenden Überblick hierüber finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. So ergeben sich insbesondere aus der Lebensmittelhygieneverordnung (EG) Nr. 852/2004 wichtige Vorgaben. Es handelt sich hierbei um die Basisregelung der Lebensmittelhygiene für alle Betriebe in sämtlichen Bereichen des Lebensmittelkreislaufs ab der Urproduktion. Daher hat sie auch Geltung für die in der Vergangenheit gesondert und abschließend geregelten Bereiche, beispielsweise der Eier-, Fleisch-, Milch- und Fischverarbeitung. In der Verordnung sind folgende Punkte geregelt:
  • Allgemeines Hygienegebot mit Beschreibung der allgemeinen Hygieneregeln in den Anhängen
  • Verpflichtung zur Durchführung der Gefahrenanalyse nach den Grundsätzen des HACCP- Konzeptes und deren Dokumentation als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden
  • Betriebsregistrierungspflicht für alle Betriebe
  • Verfahren und Konzept für Erarbeitung und Prüfung von freiwilligen Leitlinien für eine gute Hygiene-Praxis als Fortschreibung der GHP- Leitlinien
  • Allgemeine Bestimmungen für die Einfuhr von Lebensmitteln aus Drittländern sowie für die Ausfuhr von Lebensmitteln in Drittländer
  • Beschreibung der von den Betrieben einzuhaltenden guten Verfahrenspraxis hinsichtlich Hygiene in Anhängen I und II.
Für Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs verarbeiten gelten nach der Verordnung ( EG ) Nr. 853/2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft daneben zusätzliche Hygienevorschriften. Teilweise wurden die europäischen Hygienevorgaben in der Lebensmittelhygiene-Verordnung in deutsches Recht umgesetzt, so insbesondere die Details zu den hygienischen Anforderungen beim gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln.

Verstärkung amtlicher Kontrollen

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union wurde aktualisiert.
Konkret geht es um Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern, die erfahrungsgemäß ein hohes Risiko von Kontamination haben.  Es wird geregelt, für welche Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern verstärkte Kontrollen oder andere Maßnahmen notwendig sind, da ein erhöhtes Risiko einer Kontamination festgestellt wurde. Die Einschätzung basiert auf den Ergebnissen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed, kurz RASFF) sowie den Informationen von nationalen Kontrollbehörden aus den Mitgliedstaaten.

Festgestellte Kontaminationen bei Lebens- und Futtermitteln

Bei den festgestellten Kontaminationen handelt es sich um Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie mikrobielle Kontaminationen. Die Lebens- und Futtermittel aus den Ländern in Anhang I der Durchführungsverordnung sollen verstärkt kontrolliert werden. In Anhang II sind solche Lebensmittel aufgeführt, die bei der Einfuhr in die Union besonderen Bedienungen unterliegen. In Anhang IIa sind Lebensmittel aus bestimmten Ländern aufgelistet, deren Eingang in die Union ausgesetzt ist.

Technische und inhaltliche Änderungen zu Pflanzen, Tieren, Lebensmitteln und Futtermitteln

Diese Durchführungsverordnung wurde nun mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1900 der Kommission vom 27. Oktober 2021 aktualisiert sowie einige technische Änderungen vorgenommen. Diese Änderungen basieren auf den Empfehlungen des Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel.

Regelmäßige Aktualisierung zukünftig mindestens alle 6 Monate

So soll die DVO (EU) 2019/1793 zukünftig gemäß Art. 12 mindestens alle 6 Monate aktualisiert werden, um aktuelle Informationen über Risiken und Verstöße gegen die Unionsvorschriften zeitnah zu berücksichtigen. Zudem sollen die Muster der amtlichen Bescheinigungen für eingeführte Lebens- und Futtermittel, die bereits kontrolliert wurden, angeglichen werden. Da die DVO (EU) 2019/1793 “zusammengesetzte Lebensmittel” anders definiert als andere europäische Rechtsvorschriften, wird in der DVO zur Verbesserung der Normenklarheit nun als “aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel” bezeichnet. Zudem wurde der Begriff Ursprungsland entsprechend anderer europäischer Vorschriften in Art. 2 ausdrücklich definiert.

Erdnüsse, Zitrusfrüchte, Paprika-Gattungen, Okra, Jackfrüchte, Sesamsamen und Weinblätter

Um einen wirksamen Schutz vor potenziellen Gesundheitsrisiken durch eine Aflatoxin-Kontamination von Erdnüssen zu gewährleisten, sollen die Einträge zu Erdnüssen um Erdnussmischungen und “Erdnüsse in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht” ergänzt werden.
Anhang 1 (Erhöhung der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 20 Prozent)
  • Türkische Zitronen, Orangen, Mandarinen, Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten sowie von Gemüsepaprika und von Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) wegen erhöhter Pestizidrückstände
  • Brasilianische Erdnüsse wegen Pestizidrückstände
  • Indische Okra wegen erhöhter Ethylenoxid-Kontamination
  • Erdnüsse aus den Vereinigten Staaten wegen Aflatoxin-Kontamination
Anhang 1 (Erhöhung der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 50 Prozent)
  • Jackfrüchten aus Malaysia wegen erhöhter Pestizidrückstände
  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Uganda wegen erhöhter Pestizidrückstände
  • Sesamsamen aus dem Sudan wegen Häufigkeit von Salmonellen
  • Weinblätter aus der Türkei wegen Pestizidrückständen
Anhang 2 (Notwendigkeit der eingeführten Ware eine Testbescheinigung inkl. Ergebnisse beizulegen) Wegen anhaltend schlechter Kontrollwerte gilt dies auch für:
  • Sesamsamen aus Äthiopien wegen Salmonellen
  • Paprika der Gattung Capsicum aus Sri Lanka wegen Aflatoxinen
Ebenfalls von hoher Bedeutung sind das Eichgesetz, die Rückstands-Höchstmengen-Verordnung, die Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung, die Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel und nicht zuletzt das Produkthaftungsgesetz.
Neben diesen Gesetzen und Verordnungen existieren eine Vielzahl von Leitsätzen, Qualitätsnormen und Richtlinien, die zwar keinen verbindlichen Rechtscharakter tragen, aber zur Rechtsfindung mit herangezogen werden. Die Leitsätze sind im Deutschen Lebensmittelbuch veröffentlicht. In diesem Zusammenstellung werden alle Anforderungen, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel wichtig sind, beschrieben, wie Herstellung, Beschaffenheit etc. Sie werden unter Berücksichtigung des anerkannten internationalen Lebensmittelstandards beschlossen und laufend ergänzt. In den Qualitätsnormen beispielsweise für verarbeitetes Obst und Gemüse sind der redliche Handelsbrauch und die berechtigte Verbrauchererwartung festgehalten und den Deklarationsvorschriften ist die warengerechte Bezeichnung zu entnehmen. Richtlinien werden von den einschlägigen Wirtschaftsverbänden erarbeitet und können als handelsüblicher Vergleichsmaßstab bei der Warenbeurteilung dienen. Eine Einhaltung dieser Regelungen und Herstellungsmethoden garantiert, dass eine Vielzahl von Beanstandungsmöglichkeiten von vorne herein ausgeschlossen werden können.
Um sich besser vor den Gefahren des Lebensmittelimports zu schützen, besteht für den Importeur die Möglichkeit, Verträge auf der Grundlage der Bedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse abzuschließen (Große Bäckerstr. 4, 20095 Hamburg, Tel. 040 374719-0, www.waren-verein.de). Diese Geschäftsbedingungen tragen den Normen des deutschen Lebensmittelrechts Rechnung, sind international anerkannt und auch in englischer bzw. französischer Sprache zu beziehen.

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln

Seit dem 1. Januar 2005 müssen Lebensmittel und Futtermittel rückverfolgbar sein. Und zwar “vom Acker bis zum Teller”. Dies sieht die EU-Basisverordnung 178/2002 über Lebensmittelhygiene vor. Bei jedem Produkt lückenlos verfolgbar sein, was, wann, von wem und an wen geliefert wurde. Grundsätzlich sind von den Unternehmen Nachweise über Herkunft und Qualität der eingesetzten Vorprodukte und Zutaten sowie über den gesamten Herstellungsprozess bereit zu halten.
Diese Informationen müssen dann auf Nachfrage von Behörden unverzüglich herausgegeben werden können. Aufgrund der Lebensmittelskandale von BSE bis Nitrofen wurde in Brüssel 2002 eine sogenannte “Basisverordnung” erlassen. Sie soll bewirken, dass Lebensmittel, die im Verkehr sind, innerhalb des europäischen Binnenmarktes absolut sicher sind. Maßgebende Auswirkung für Unternehmer haben dabei die Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit und über den Warenrückruf.
Die Organisation der Rückverfolgbarkeit ist eine lebensmittelrechtliche Verpflichtung. Ziel dieser Regelung sind die Schaffung von Transparenz und zuverlässigen Informationen über die landwirtschaftliche Herkunft eines Produktes einerseits und die Gewährleistung der Identität der Produkte über den gesamten Verarbeitungsprozess hindurch andererseits. Die Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermittel ist dabei in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.
Die Wertschöpfungskette spannt sich also vom Zulieferbetrieb (z. B. Futtermittel, Zucht), über die verarbeitende Industrie (z. B. Schlachthof) und den einzelnen Veredelungsstufen (z. B. Weiterverarbeitung der Schlachtprodukte) bis hin zum Groß- und Einzelhandel und Gastronomie. Verantwortung trägt der Unternehmer. Allerdings ist dieser jeweils nur für eine Vor- und eine Nachstufe verantwortlich. Dies bedeutet, dass Unternehmer ein System und Verfahren bereitstellen muss, welches ein entsprechendes Handeln sicherstellt. Die Bereitstellung eines solchen Systems liegt wiederum im Bereich des einzelnen Unternehmers. Dazu gibt es im Rahmen der Basisverordnung keine konkreten Vorgaben. Die Basisverordnung enthält auch keine Angaben darüber, ob und inwiefern der innerbetriebliche Ablauf nachvollziehbar zu machen ist. Ausschlaggebend ist lediglich, dass eine mögliche Rücknahme des Lebensmittels effizient durchgeführt werden kann.

Anforderungen an die Dokumentation:
Beim Wareneingang:
  1.  Person, die das Erzeugnis geliefert hat (unmittelbarer Vorlieferant)
  2.  Art des Erzeugnisses
  3.  Identität
  4.  Menge
  5.  Eingangsdatum
Beim Warenausgang:
  1.  Unternehmen, an die die Erzeugnisse geliefert wurden (unmittelbarer Abnehmer)
  2.  Art des Erzeugnisses
  3.  Identität
  4.  Menge
  5.  Ausgangsdatum
Die Aufbewahrungsfrist für diese Dokumentation soll im Einklang mit den bereits geltenden Vorschriften und in Relation zur Haltbarkeit des Erzeugnisses stehen. Bei Erzeugnissen, die mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen sind, darf dieses nicht unterschritten werden.

Warenrückruf

Über den Warenrückruf muss schon im Verdachtsfall gewährleistet sein, ein Produkt unverzüglich und vollständig vom Markt nehmen zu können. Dabei trägt der Unternehmer die Verantwortung. So muss er, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass ein Lebensmittel nicht den europäischen Kriterien für Lebensmittelsicherheit entspricht, unverzüglich ein Verfahren einleiten, um das entsprechende Produkt vom Markt zu nehmen und die Behörden darüber zu unterrichten.

Folgende lebensmittelbezogenen Daten sind somit für die Unterrichtung der Behörden (Lebensmittelüberwachung) bereitzustellen:
  1.  Meldendes Unternehmen
  2.  Art des Erzeugnisses (Produktkategorie/Produktbezeichnung, Produktbeschreibung
  3.  Identität
  4.  Herkunftsland
  5.  Menge
  6.  Unmittelbarer Lieferant, unmittelbarer Abnehmer, Hersteller, Importeur
  7.  Angaben über den Grund der Warnung bzw. Rückholung
  8.  Erfolgte Maßnahmen
  9.  Geplante Maßnahmen

Umfang der Prüfungspflichten

Grundsätzlich sind Stichproben in dem Umfang durchzuführen, dass ausgeschlossen werden kann, dass Lebensmittel in den Verkehr gelangen, die nicht den inländischen gesetzlichen Vorschriften genügen. Der Umfang der zu entnehmenden Stichproben ist unbestimmt und auf den Einzelfall abzustellen.
Dabei darf der Importeur auch nicht auf umständliche, unbequeme oder mit Kosten verbundenen Untersuchungen verzichten. Die Vorlage schriftlicher Erklärungen des ausländischen Herstellers oder bei langjährigen Geschäftsbeziehungen der Hinweis auf Vertrauensschutz sind nicht ausreichend. Bestätigungen durch Behörden und anerkannte Laboratorien entbinden den Importeur nicht grundsätzlich von seiner Prüfungspflicht. Sie sind aber positiv zu berücksichtigen, wie auch detaillierte Kenntnisse und die eigene Überprüfung des Qualitätssicherungssystems des ausländischen Lebensmittelherstellers. Dies dürfte insbesondere dann gegeben sein, wenn ausschließlich Produkte von einer Konzerngesellschaft mit eigenem Qualitätssicherungssystem bezogen werden. In diesem Fall sind die Anforderungen an die Überprüfungspflicht geringer als bei Produkten, die von dritter Seite bezogen werden.
Oben erwähnte Sachverhalte gelten sowohl für die Überprüfung der Zusammensetzung der Lebensmittel wie auch für die Untersuchung ihrer gesundheitlichen Unbedenklichkeit, die Kontrolle der Verpackung und die Gewichtsangabe. Letztere bedürfen nicht der Überprüfung, wenn auf der Packung das EWG-Zeichen "e" vermerkt ist. Dieses Zeichen ist eine Eigen-Deklaration des Herstellers der Fertigpackung, die er eigenverantwortlich entsprechend der Fertigpackungsverordnung auf die Fertigpackungen eines Produktes mit gleicher Nennfüllmenge anbringen kann, sofern bestimmte Anforderungen eingehalten werden. Das EWG-Zeichen soll dokumentieren, dass die Fertigpackungen diejenigen Vorschriften der Fertigpackungsverordnung einhalten, die mit der EU-Richtlinie für Fertigpackungen übereinstimmen. Diese Fertigpackungen unterliegen damit keiner nochmaligen Füllmengenkontrolle (im Einfuhrland), wenn sie in andere EU-Länder exportiert werden.
Schäden und Mängel, die beim Transport der Ware entstehen und nicht vom Qualitätssicherungssystem des Herstellers erfasst sind oder eine besondere Gefahrenquelle darstellen, verpflichten den Importeur dazu, die Ware nach dem Transport anhand von Stichprobenuntersuchungen zu überprüfen.
Die Pflichtangaben auf der Verpackung (entsprechend den inländischen Rechtsvorschriften) sind dann stichprobenartig zu überprüfen, wenn sie vom ausländischen Hersteller angebracht wurden. Die Auswirkungen der verwendeten Verpackung und die Gewichtsangabe sind ebenfalls stichprobenartig zu überprüfen.
Da der erforderliche Umfang der Stichproben durch den Gesetzgeber nicht konkretisiert worden ist und somit eine geltende Rechtsgrundlage in den Europäischen Mitgliedsstaaten und in Deutschland fehlt, haben bestehende Unklarheiten zahlreiche unterschiedliche Gerichtsentscheidungen nach sich gezogen. Entsprechend der regelmäßigen Rechtsprechung der Obergerichte, deren Urteile sich nach wie vor auf den Einzelfall beziehen, sind "so viele Stichproben zu untersuchen, dass mehr als gelegentliche "Ausreißer" nicht zu beanstanden sind".
Aus EG-Regelungen ergibt sich, dass Probenahme-Pläne anzuwenden sind, die erprobt sind und wissenschaftlich anerkannten Methoden entsprechen. Konkrete Probenahme-Pläne ergeben sich zum Teil entweder aus gemeinschaftlichen Normen oder aus den Normen der Codex Alimentarius Kommission oder anderer internationaler Organisationen. Aber selbst die Einhaltung dieser international anerkannten Standards wird teilweise von den Gerichten als nicht ausreichend angesehen!
Eine amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren zur Untersuchung und Probenahme von Lebensmitteln, Zusatzstoffen etc. wird vom Bundesinstitut für Risikobewertung veröffentlicht.

Prüfungspflichten des Importeurs bei der Einfuhr aus einem EU-Mitgliedsstaat

Bei der Einfuhr von Lebensmitteln, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hergestellt wurden, sind seitens des Importeurs dann keine Kontrolluntersuchungen notwendig, wenn
  • amtliche oder von einem amtlich anerkannten Labor ausgestellte Zertifikate über Qualität und Zusammensetzung des Produkts vorliegen oder
  • in harmonisierten EU-Vorschriften "Selbstzertifikate" des Herstellers vorgesehen sind oder
  • der Hersteller eine Bestätigung über sein betriebseigenes Kontrollsystem vorlegt, das die Aufgaben erfüllt, die den in Art.1 Abs.2 der Richtlinie 89/397/EWG genannten Überwachungszielen zur amtlichen Lebensmittelüberwachung entspricht, und der Importeur nachweislich über das bestehende Kontrollsystem informiert ist.
Eigenkontrollen sind aber dann notwendig, wenn
  • auf dem Transportweg vom Hersteller Veränderungen auftreten können, die nicht vom Qualitätssystem des Herstellers erfasst sind, so bspw. bei tiefgefrorenen Lebensmitteln und/oder
  • für die importierten Lebensmittel keine harmonisierten Regelungen bestehen; in diesem Fall hat der Importeur zu prüfen, ob die Zusammensetzung und Verpackung der Lebensmittel den nationalen Vorschriften genügen und in Deutschland vertrieben werden können
Vertreibt der Importeur die Lebensmittel unter seiner Firma, indem er auf den Packungen seinen Namen, Warenzeichen oder andere Unterscheidungsmerkmale anbringt, übernimmt er damit wie ein Hersteller die Verantwortung für die rechtmäßige Beschaffenheit der Produkte. Für ihn gelten alle Herstellerpflichten. Allerdings kann er sich zu seiner Entlastung auf vorhandene Bestätigungen durch Behörden oder amtlich anerkannte Laboratorien oder sonstige – sichere – Bescheinigungen berufen.

Prüfungspflichten des Importeurs bei der Einfuhr von  aus Nicht-EU-Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

Die oben genannten Ausführungen zu den Aufgaben und Pflichten des Importeurs unter Berücksichtigung von EU-Regelungen gelten auch für Produkte, die aus den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) stammen. Zu dieser Ländergemeinschaft gehören neben den EU-Mitgliedsstaaten auch Island, Norwegen und Liechtenstein. Wenn die in einem der o.g. Länder hergestellten Waren den in das jeweilige nationale Recht umgesetzten Richtlinien bzw. den nationalen Vorschriften entsprechen, braucht der Importeur nicht die einzuführenden Produkte zu kontrollieren. Voraussetzung hierfür ist aber, dass er gesicherte Kenntnisse darüber hat, dass die Waren den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Wenn das Lebensmittel von den nationalen Vorschriften abweicht, bspw. weil eine Umsetzung einer Richtlinie noch nicht erforderlich war, hat der Importeur – unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – zu prüfen, ob die Ware im Binnenmarkt oder im EWR vertrieben werden kann. Dasselbe gilt, wenn die Anwendung einer Richtlinie im EWR nicht vereinbart wurde. Ist eine umzusetzende Richtlinie bisher noch nicht umgesetzt worden, darf das Produkt nicht importiert werden, wenn es nicht den Regelungen der Richtlinie oder nicht dem harmonisierten nationalen Recht entspricht.

Prüfungspflichten des Importeurs bei der Einfuhr aus sogenannten Drittländern

Der Importeur von Produkten, die nicht aus der EU oder dem EWR stammen, ist als Hersteller dieser Waren anzusehen und hat zu gewährleisten, dass nur sichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.
Entsprechend ist der Importeur dazu verpflichtet, in Form von Stichproben die Zusammensetzung des Lebensmittels, die Auswirkungen der Verpackung auf dieses, die Richtigkeit der Gewichtsangabe, die übrigen Pflichtangaben und sonstige Deklarationen zu überprüfen.
Gleichzeitig gilt aber auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Importeur hat dann keine Überprüfung der Lebensmittel vorzunehmen, wenn ihm eine Bescheinigung über die Qualität und die Zusammensetzung des Lebensmittels von Laboratorien, die in Deutschland amtlich anerkannt sind oder von einer Behörde des Herstellerlandes bzw. von einem dort anerkannten Labor vorliegt. Eine Pflicht zur Kontrolle besteht auch dann nicht, wenn die Lebensmittel aus von der EG zugelassenen Betrieben stammen und für diese Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorliegen. Überprüfungen sind aber dann erforderlich, wenn die Bescheinigungen nicht für konkrete Lieferungen ausgestellt wurden. Der Importeur ist dann davon befreit, selbst Kontrollen durchzuführen, wenn er gesicherte Kenntnis darüber hat, dass der Hersteller über ein Kontrollverfahren verfügt, das den EG-Normen bzw. dem Codex Alimentarius genügt. Er muss aber nachweisen können, dass der Hersteller das Verfahren auch tatsächlich anwendet, z. B. durch den Nachweis amtlicher Kontrollen.
In jedem Falle aber muss der Importeur durch Eigenkontrollen prüfen, ob das Produkt während des Transports einen Qualitätsmangel erlitten hat.
Wird ein in einem Drittland hergestelltes Lebensmittel zunächst in ein anderes EU-Mitgliedsland importiert und dann später nach Deutschland eingeführt, so ist es – wenn es entsprechend den Grundsätzen und Anforderungen des Gemeinschaftsrechts kontrolliert wurde – so zu behandeln, wie im Erstimportland hergestellte Waren.
Bitte beachten Sie, dass beim Import (und auch Export) einiger Lebensmittel durch deutsche Unternehmen in die EU (und damit auch nach Deutschland), diese einer Lizenz bedürfen, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) vergeben wird. Diese Lebensmittel sind: Getreide, Reis, Trockenfutter, Zucker, Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse, lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Saatgut, Flachs und Hanf, Hopfen, Wein, Weinalkohol, Rind-, Schweine- und Schaffleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Fischereierzeugnisse sowie einige Fette. Nähere Informationen zum Verfahren erhalten Sie beim BLE oder über die Zentrale in Bonn, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, Telefon: 0228 6845-0, Fax: 0228 6845-3444, E-Mail: poststelle@ble.de.
Lebensmittel tierischer Herkunft dürfen ausschließlich von Lebensmittelbetrieben aus Drittländern importiert werden, die über eine EU-Zulassung verfügen. Eine Liste der zugelassenen Betriebe finden Sie in der Datenbank des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
Weitere Informationen erteilen auch die zuständigen Stellen der Landratsämter. Für Mannheim:  der Fachbereich Sicherheit und Ordnung

Hinweise zum Lebensmittel-Export

Seit dem 10. Dezember 2021 werden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) täglich zu allen deutschen Ausfuhrvorgängen mit deutschen Ausfuhrlizenzen relevante Ausgangsdaten elektronisch zur Verfügung gestellt. Die übermittelten Daten dienen als Nachweis für die Ausfuhr lizenzpflichtiger Erzeugnisse und ersetzen damit den bisher verwendeten, aus ATLAS-Ausfuhr generierten, Ausgangsvermerk.
Die Vorlage des Ausgangsvermerks bei der BLE durch den Lizenzinhaber ist in diesen Fällen nicht zusätzlich erforderlich. Für eine ordnungsgemäße Übermittlung der relevanten Ausgangsdaten an die BLE sind die lizenzpflichtigen Erzeugnisse in der Anmeldung zur Ausfuhr auf Positionsebene als Unterlage codiert anzugeben.

Die Global Trade Item Number (ehemals europäische Artikelnummer EAN) und die Rücknahme- und Verwertungspflicht der Verpackung

Die internationale EAN-Artikelnummer ist eine Identifikationsnummer für Produkte in Form einer einheitlich maschinenlesbaren Kodierung. Sie besteht aus einer Strichcode-Darstellung mit einer 13-stelligen Ziffernfolge. Die EAN wird von der GS1 Germany GmbH vergeben und ermöglicht es, weltweit einen Artikel im elektronischen Geschäftsverkehr eindeutig und überschneidungsfrei zu identifizieren. Darüber hinaus ermöglicht sie eine automatisierte Verarbeitung im Umfeld verschiedenster Anwendungen wie Scanning an Datenkassen im SB-Groß- und Einzelhandel, Inventur, Wareneingang, Kommissionierung, etc.. Sie wird vom Hersteller, Vertreiber oder vom Importeur des Artikels selbständig und in Eigenverantwortung auf Basis der von der GS1 Germany GmbH zugeteilten Internationalen Lokationsnummer vergeben.
Die Anschrift lautet:
GS1 Germany GmbH
Maarweg 133
50825 Köln
Telefon 0221 94714-0
Fax 0221 94714-990
E-Mail: info@gs1-germany.de,
Webseite: www.gs1-germany.de.
Hersteller und Vertreiber sind gemäß des Verpackungsgesetzes dazu verpflichtet, gebrauchte Verkaufspackungen kostenlos zurückzunehmen oder einer erneuten Verwendung oder Verwertung zuzuführen. 

Lebensmittel-Sachverständige, private Laboratorien, Lebensmittelüberwachungsbehörden und chemische Untersuchungsämter in Baden-Württemberg

Lebensmittelimporteure können ihre Produkte nicht durch die staatlichen chemischen Untersuchungsanstalten überprüfen lassen. Dazu müssen sie die Dienste von Lebensmittelchemikern oder entsprechender Laboratorien und Institute in Anspruch nehmen.
Zuständig für die Lebensmittelüberwachung in Baden-Württemberg sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Land- und Stadtkreise.