Merkblatt AGB

Änderung bei den AGB: Kündigung per E-Mail erlaubt?

Seit dem 1. Oktober 2016 sind in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Schriftformklauseln unzulässig. Bei allen schriftlich oder elektronisch abgeschlossenen Verträgen müssen dann beispielsweise Kündigungserklärungen auch per E-Mail oder Telefax akzeptiert werden. Diese Neuregelung gilt nicht nur für Online-Händler, sondern ist für alle AGB verbindliche Vorschrift.
Grund dafür ist die Änderung des § 309 Nr. 13 BGB. Schriftformklauseln in AGB sind nach der Änderung nur noch dann wirksam, wenn für den zu Grunde liegenden Vertrag die notarielle Form vorgeschrieben ist. Für alle anderen Verträge ist in AGB keine strengere Form als Textform für Anzeigen und Erklärungen erlaubt, es sei denn das Gesetz sieht die Schriftform ausdrücklich vor. Im Unterschied zur Schriftform setzt die Textform keine Unterschrift voraus. Diese Vorgaben sind für alle Unternehmen seit dem 30. September 2016 bei Abschluss von neuen Verträgen auf Grundlage von AGB verpflichtend. Auch Arbeitsverträge sind betroffen.

Vorsicht bei Arbeitsverträgen

Bei Arbeitsverträgen ergeben sich Veränderungen bei den so genannten Ausschlussklauseln. Diese sehen in der Regel vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag „schriftlich“ innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen. Die Vereinbarung „Schriftform“ ist seit dem 1. Oktober 2016 unwirksam. An dieser Stelle ist eine Anpassung an die „Textform“ zu raten. Bei Regelungen zur Kündigung eines Arbeitsvertrages ist jedoch weiterhin die „Schriftform“ zu wählen, da diese durch das Gesetz ausdrücklich bestimmt wird.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Verträge regeln rechtliche Beziehungen zwischen Unternehmen und Privatpersonen. Sie werden mündlich, schriftlich oder auch elektronisch abgeschlossen und sind dann verbindlich - sofern das Gesetz nicht eine strengere Form vorschreibt, die nicht eingehalten wurde.
Den Inhalt eines Vertrags ergänzen häufig Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Faktisch sind AGB ein Teil der abgeschlossenen Vereinbarung, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Die AGB vereinfachen den Geschäftsverkehr und erleichtern für denjenigen, der sie stellt, die Vertragsgestaltung. Doch nicht immer ist das, was in den AGB geregelt ist, auch rechtlich korrekt. Die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB kann dazu führen, dass einige Klauseln nichtig sind. Bestimmte problematische Klauseln können zudem von den Mitbewerbern als wettbewerbswidrig abgemahnt werden.