Merkblatt Umweltrecht

Neue Pflichten für Verpackungsvertreiber

Das aktualisierte Verpackungsgesetz trat am 3. Juli 2021 in Kraft. Einige Regelungen werden jedoch erst schrittweise eingeführt. Seit Januar 2023 gilt die Pflicht für Händler, Mehrwegsysteme anzubieten.

Das Verpackungsgesetz nimmt seit Anfang 2019 vor allem Onlinehändler bei Entsorgungsfragen stärker in die Pflicht. Wer also seitdem die eigenen Waren oder Produkte Dritter vertreibt, muss anfallende Verpackungen sowie Füllmaterial bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister anmelden und bei einem der Dualen Systeme deren Entsorgung beauftragten. Bei einem Verstoß kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 200.000 Euro erhoben werden.    

Wer übernimmt die Kosten?

Ziel des Gesetzes ist es, Kosten fairer zu verteilen, die Recyclingquoten zu erhöhen und letztlich auch Müll zu vermeiden. Denn wer weniger verpackt, zahlt natürlich auch weniger. Das Verpackungsgesetz 2019 (VerpackG) löst mit Inkrafttreten die derzeitige Verpackungsverordnung (VerpackV) ab und legt die Pflichten für die sogenannten Inverkehrbringer von verpackten Waren fest.
Es gilt hier das Prinzip der erweiterten Produktverantwortung. Das bedeutet: Jeder, der gefüllte Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen in Umlauf bringt, ist verantwortlich oder muss für deren Rücknahme und Verwertung sorgen.

Vertrag mit einem Entsorgungssystem

Um festzustellen, für welche Verpackungsmaterialien (Pappe, Kunststoffe, etc.) ein Recyclingbeitrag entrichtet werden muss, können Betreiber sich an verschiedene duale Systeme wenden.
Liegt eine Systembeteiligungspflicht vor, werden Beteiligungsverträge geschlossen, in denen entsprechend dem geschätzten Volumen an verschiedenen Materialien, ein Beitrag festgelegt wird. Sollte dieser falsch eingeschätzt worden sein, kann der Beitrag bei der jährlichen Vollständigkeitserklärung korrigiert werden.

Eintrag im Verpackungsregister    

Auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister müssen sich betroffene Betriebe als nächstes eintragen. Die erhaltene Registrierungsnummer muss dann wiederum an die beauftragten Entsorgungsbetreiber übermittelt werden. Fertig!
Aber nicht vergessen: Die weitere Korrespondenz in Form von Mengenmeldungen und Abrechnungen bleibt Aufgabe des Unternehmers. Die Betreiber des dualen Systems und der Zentralen Stelle für Verpackungsregister gleichen lediglich zu Kontrollzwecken Daten ab.

Mehrwegangebotspflicht seit 2023

Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen, wie z.B. Restaurants, Bistros, Cafés oder Lieferdienste, sind verpflichtet, für Essen und Getränke zum Mitnehmen neben Einwegkunststoffverpackungen auch eine Mehrwegalternative anzubieten. Die Mehrwegalternative darf nicht teurer sein. Zudem müssen Kundinnen und Kunden über die Wahlmöglichkeit informiert werden. Dies kann durch Schilder und Plakate und auf der Internetseite erfolgen. 
Von der Regelung ausgenommen sind kleinere Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern und max. 80 m² Verkaufsfläche.
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat ein Merkblatt mit den wesentlichen Informationen zur neuen Mehrwegangebotspflicht veröffentlicht.