Handels- und Gesellschaftsrecht
Überblick Rechtsformen
Schon bei dem Entschluss, unternehmerisch tätig zu werden, stellt sich die Frage nach der Wahl der "richtigen" Rechtsform. Ein Patentrezept zur Ermittlung der maßgeschneiderten Rechtsform gibt es nicht. Das deutsche Handels- und Gesellschaftsrecht unterliegt dabei dem sogenannten „Typenzwang“. Demnach muss eine vorgegebene Rechtsformen gewählt werden. Neue Rechtsformen können nicht erfunden werden.
Bei der Wahl der Rechtsform Ihres Unternehmens sind betriebswirtschaftliche, steuerrechtliche, gesellschaftsrechtliche und insbesondere auch haftungsrechtliche Kriterien zu berücksichtigen.
Im Folgenden werden die grundlegenden Merkmale der verschiedenen Rechtsformen sowie mögliche Fragestellung und Kriterien dargestellt, die bei der Auswahl der „richtigen“ Rechtsform von Bedeutung sind.
Hilfreich können zunächst folgende Fragen sein:
- Wollen Sie Ihre Tätigkeit allein oder mit Partner(n) ausüben?
- Können Sie das nötige Kapital und unternehmerische Know-how allein aufbringen?
- Ist Ihr Vorhaben risikoreich? Sollten Sie deshalb Ihre persönliche Haftung einschränken?
- Legen Sie besonderen Wert auf Firmennamen und "Standing" Ihres Unternehmens?
- Passt die Rechtsform zur Betriebsgröße?
Tipp: Nachdem Ihnen klar geworden ist, welche Anforderungen die Rechtsform Ihrer Wahl erfüllen muss, können Sie aus der nachfolgenden Übersicht den für Sie passenden Rahmen finden. Für Ihre endgültige Entscheidung empfiehlt sich auch der Rat von Rechtsanwalt und Steuerberater.
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Allgemeines
Wer ist Kaufmann?
Jeder, der ein Gewerbe angemeldet hat und dessen Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (d.h. Erfordernis der Buchführung und Bilanzierung, Firmenführung, kaufmännische Ordnung der Vertretung und Haftung) ist Kaufmann und unterliegt somit den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB). Diese Gewerbetreibenden sind zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. Kaufmann sind Sie bereits dann, wenn das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes gegeben ist, auch wenn die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister noch nicht erfolgt ist.
Wer ist Nicht-Kaufmann?
Sollte Ihr Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern und sollten Sie sich nicht freiwillig in das Handelsregister haben eintragen lassen, so sind Sie Nicht-Kaufmann. In diesem Fall gilt für Sie nicht das Handelsgesetzbuch (HGB), sondern das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB); im Streitfall müssen Sie dies gegebenenfalls Ihrem Geschäftspartner nachweisen. Als sogenannter Nicht-Kaufmann haben Sie die Möglichkeit, die Eintragung in das Handelsregister zu beantragen und somit Kaufmann zu werden. Für Sie gilt dann das HGB mit allen Rechten und Pflichten.
Rechtsformen
1. Kleingewerbetreibende
Erfordert der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb, so genügt es für die Unternehmensgründung als Kleingewerbebetrieb, den Beginn des Gewerbes bei dem örtlich zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen. Dort sind die erforderlichen Vordrucke i.d.R. online erhältlich.
Als Kleingewerbebetrieb ist es nicht möglich, eine eigene Firma für das Gewerbe zu führen, sodass die Anmeldung nur auf den Vor- und Zunamen des Unternehmensinhabers erfolgt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, zusätzlich eine Geschäftsbezeichnung in der Anmeldung anzugeben. Hinsichtlich der Haftung, haftet der Kleingewerbebetreiber mit seinem gesamten Geschäfts- sowie Privatvermögen, wobei durch den Abschluss entsprechender Versicherungen die Möglichkeit besteht, das Haftungsrisiko einzugrenzen.
Im Falle einer fehlenden, nicht ordnungsgemäßen oder nicht rechtzeitigen Gewerbeanzeige, kann dies mit einem Bußgeld geahndet und Verwaltungszwangsmaßnahmen verhängt werden.
Eine Eintragung in das Handelsregister kann freiwillig erfolgen, dann ist das Unternehmen jedoch wie ein Vollkaufmann zu behandeln.
2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/ BGB-Gesellschaft)
Die GbR ist eine rechtsfähige Personengesellschaft. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten sind dabei in den §§ 705 ff. BGB geregelt.
Mit der GbR verpflichten sich mindestens zwei Gesellschafter – die sowohl natürliche als auch juristische Personen (z.B. GmbH, AG) sowie andere rechtsfähige Gesellschaften (z.B. oHG, KG) sein können – die Erreichung eines gemeinsamen, nicht notwendig wirtschaftlichen Zwecks zu fördern. Die GbR wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gegründet. Der Gesellschaftsvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden. Aus Beweisgründen und für die Rechtssicherheit ist der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages empfehlenswert.
Die Gesellschafter einer GbR haften grundsätzlich persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Die Rechtsform steht und fällt mit ihren Gesellschaftern. Da das Ausscheiden eines Gesellschafters in der Regel zur Auflösung der GbR führt, ist die Aufnahme einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag empfehlenswert.
Nähere Informationen zur Gründung einer GbR finden Sie in unserem Merkblatt (PDF-Datei · 166 KB).
3. Eingetragener Kaufmann
Ein durch einen Einzelkaufmann geführtes Unternehmen bildet das Gegenstück zu einem Kleingewerbebetrieb.
Zu einer erforderlichen Gewerbeanmeldung muss, bei dem Vorliegen einer vollkaufmännischen Betriebsgröße, ebenfalls eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgen.
Die Haftung ist vorliegend persönlich und unbeschränkt. Zudem finden die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) auf den eingetragenen Kaufmann vollumfänglich Anwendung.
Nähere Informationen zur Eintragung in das Handelsregister finden Sie in unserem Merkblatt (PDF-Datei · 151 KB).
4. Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Wird der Zweck verfolgt, ein Handelsgewerbe unter einer gemeinschaftlichen Firma zu betreiben, kommt die Rechtsform der oHG in Betracht. Ihre Grundlage findet die oHG in der Regelung des § 105 HGB.
Sie ist eine Personenhandelsgesellschaft, für dessen Gründung es mindestens zwei Gesellschafter bedarf. Die Gesellschafter einer oHG können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Ein Mindestkapital ist für die Gründung einer oHG nicht vorgeschrieben. Ferner ist die Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Die oHG wird sodann durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern gegründet. Der Gesellschaftsvertrag bedarf keiner bestimmten Form. Aus Gründen der Beweisbarkeit ist jedoch dringend zum Abschuss eines schriftlichen Vertrages zu raten.
Der bestellte Geschäftsführer ist grundsätzlich einzelgeschäftsführungsbefugt und einzelvertretungsermächtigt. Von der Vertretung ausgenommen sind jedoch sogenannte Grundlagengeschäfte.
Bei der oHG besteht keine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter gegenüber ihren Gläubigern. Für sehr risikobehaftete Handelsgewerbe scheidet sie daher in der Regel aus.
Nähere Informationen zur Gründung einer oHG finden Sie in unserem Merkblatt (PDF-Datei · 184 KB).
5. Kommanditgesellschaft (KG)/ GmbH & Co. KG
Die KG baut auf der Rechtsform der oHG auf. Gesetzlich geregelt ist sie in den §§ 161 ff. HGB. Für die Gründung der KG ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Ferner beinhaltet die KG zwei Arten von Gesellschaftern: die Kommanditisten und die Komplementäre. Auch bei ihr ist der Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma der Gegenstand. Der konkrete Unterschied zur oHG liegt in der Haftung. Während der Komplementär unbeschränkt gegenüber seinen Gläubigern für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet, ist die Haftung des Kommanditisten auf die von ihm geleistete Einlage beschränkt.
Die GmbH & Co. KG (Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft) ist eine Unterform der KG. Dort nimmt die GmbH die Stellung des Komplementärs ein. Dadurch entsteht eine komplette Haftungsbeschränkung, da die GmbH haftungsbeschränkt ist (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und somit trotz der Stellung des persönlich haftenden Komplementärs die Gesellschafter der KG eben
nicht persönlich haften.
Sowohl bei der KG als auch bei der GmbH & Co. KG sind Geschäftsführung und Vertretung Aufgaben jedes Komplementärs.
Nähere Informationen zur Gründung einer KG und GmbH & Co. KG finden Sie in unserem Merkblatt (PDF-Datei · 220 KB).
6. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)/ Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt) sind juristische Personen, bei denen die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Die Reform des GmbH-Rechts im Jahr 2008 hat die Einführung der UG (haftungsbeschränkt) bewirkt. Diese ist eine Variante der GmbH, jedoch keine eigene Rechtsform. Daher findet das Recht der GmbH auf die UG (haftungsbeschränkt) Anwendung.
Zur Gründung ist u.a. der Abschluss eines notariellen Gesellschaftsvertrages erforderlich, der den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen muss. Das Stammkapital der GmbH beträgt 25.000 Euro. Das der UG (haftungsbeschränkt) beträgt dagegen mindestens 1 Euro, da es sich um ein Einstiegsmodell in die GmbH handelt, insbesondere bei Existenzgründungen mit geringer Kapitalausstattung.
Die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt) werden durch die Geschäftsführung vertreten und sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Haftungsbeschränkung tritt mit der erforderlichen Eintragung in das Handelsregister ein.
Nähere Informationen zur Gründung GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) finden Sie in unserem Merkblatt (PDF-Datei · 327 KB).
7. Aktiengesellschaft (AG)
Für Großunternehmen, die ihren Kapitalbedarf über den Kapitalmarkt decken wollen, ist die AG die typische Rechtsform. Die AG ist eine juristische Person, deren Aktien das zerlegte Grundkapital bilden. Dabei ist ein Mindestgrundkapital von 50.000 Euro zur Gründung erforderlich. Neben der erforderlichen Eintragung in das Handelsregister, unterliegt die AG zudem den strengen Formalismen durch das Aktiengesetz. So ist der Gesellschaftsvertrag schriftlich mit gesetzlich geregelten Mindestinhalt auszugestalten und bedarf der notariellen Beurkundung. Die Gesellschafter der AG sind die Aktionäre. Die für die AG handelnden Organe sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat. Dabei leitet der Vorstand die Geschäfte der Gesellschaft.
8. Sonstige Rechtsformen
Societas Europaea (SE) ist eine für mittelgroße bis große Unternehmen interessante Rechtsform, die über die Landesgrenzen hinaus tätig sind. Für die Gründung ist ein Mindestgrundkapital von 120.000 Euro erforderlich.
Zudem gibt es noch die erste gemeinsame Rechtsform des europäischen Rechts, die
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV). Diese soll ebenso eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit besser ermöglichen und den Binnenmarkt fördern. Die Gesellschaft darf jedoch keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfolgen bzw. Gewinn erzielen, da ihr Zweck auf die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder beschränkt ist.
Digitalisierung erreicht Unternehmensgründung – Online-Gründung einer GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
Am 1. August 2022 erreichte die Digitalisierung auch die Unternehmensgründung und Anmeldungen zum Handelsregister – zumindest teilweise. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie kann die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sowie die Beglaubigung von bestimmten Handelsregisteranmeldungen auch in einem Online-Verfahren mit dem Notar durchgeführt werden. Die gesetzlichen Neuregelungen führen u. a. auch dazu, dass die Recherche und Abrufe beispielsweise aus dem Handelsregister künftig kostenfrei und die Rechnungslegungsunterlagen von offenlegungspflichtigen Unternehmen direkt und unter Beachtung bestimmter Formatvorgaben an die, das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln sind.
Die wichtigsten
FAQs haben wir für Sie zusammengestellt.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen zu der (freiwilligen) Eintragung in das Handelsregister, Informationen zur Gründung, Firmenvoranfragen und Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen finden Sie in unseren Merkblättern.