Was ändert sich 2026?

Die wichtigsten neuen Gesetze, Gesetzesänderungen und Regelungen, die Unternehmen beachten müssen, gibt's hier im Überblick.

Was ändert sich im Steuerrecht?

Steuerfortentwicklungsgesetz

Der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag wird für das Jahr 2026 um weitere 252 Euro auf 12.348 Euro angehoben. Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt für den Veranlagungszeitraum 2026 nun 9.756 Euro. Das Kindergeld steigt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um vier Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat.
Ab wann? 1. Januar 2026
Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel zum Steuerfortentwicklungsgesetz.

E-Rechnungspflicht seit 2025

Die verpflichtende E-Rechnung ist seit 1. Januar 2025 für steuerbare und steuerpflichtige inländische B2B-Umsätze verpflichtend. Unter einer E-Rechnung versteht der Gesetzgeber eine Rechnung, die als Datensatz erstellt, übermittelt und empfangen wird. Seit 2025 müssen grundsätzlich alle Unternehmen (auch Kleinunternehmer) in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu archivieren. Der Versand von E-Rechnungen ist seit seit letztem Jahr ebenfalls für alle Unternehmen Pflicht, allerdings sind Übergangsregelungen für den Zeitraum 2025 bis 2027 vorgesehen.
Ab wann? seit 1. Januar 2025
Weitere Informationen zu E-Rechnungen.

Was ändert sich in der Arbeitswelt?

Erhöhung des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro. Das bedeutet, dass Arbeitgeber mögliche Anpassungen hinsichtlich der vereinbarten Stundenzahl oder andere Anpassungen vornehmen müssen. Weiterhin empfehlen wir aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns, das gesamte Lohngefüge im Unternehmen zu überdenken.
Ab wann? 1. Januar 2026
Weitere Informationen finden Sie im Artikel Der Mindestlohn - IHK Potsdam .

Erhöhung des Azubilohns

Der Mindestlohn für Azubis erhöht sich entsprechend der Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes jährlich. Azubis, die 2026 mit der Ausbildung beginnen, müssen eine Mindestvergütung von monatlich 724 Euro im ersten Ausbildungsjahr erhalten.
Ab wann? 1. Januar 2026

Was ändert sich im Wettbewerbs- und Internetrecht?

Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie

Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts soll die Verbraucherrechte-Richtlinie umgesetzt werden.
Die gesetzliche Umsetzung, die am 19. Juni in Kraft tritt, sieht eine Änderung des Widerrufsrechts des BGB vor. Insbesondere soll daraus die Pflicht zum Vorsehen einer elektronischen Widerrufsfunktion, sog. Widerrufsbutton, bei Fernabsatzverträgen im Internet eingeführt werden.
Die Informationspflichten aus Art. 246b EGBGB werden umstrukturiert. So muss der Unternehmer danach über Konsequenzen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen sowie über ökologische oder soziale Faktoren informieren und darauf hinweisen, wenn der Preis auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist. Unternehmer sollen außerdem zu angemessenen Erläuterungen zum angebotenen Vertrag zur Unterstützung des Verbrauchers verpflichtet werden.
Ab wann? ab 19. Juni 2026

EU-Verpackungsverordnung (Novellierung)

Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Damit werden Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung gesetzt, die für das Inverkehrbringen von Verpackungen erfüllt werden müssen.
Unter den Anwendungsbereich fallen alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Verpackungen in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten verwendet werden oder ob diese Verpackungsabfälle dort anfallen.
Hersteller sind grundsätzlich zur Registrierung im Herstellerregister verpflichtet.
Ab wann? ab 12. August 2026

KI-Verordnung der EU

Die KI-Verordnung, auch bekannt als AI Act, legt seit dem 1. August 2024 den rechtlichen Rahmen für Künstliche Intelligenz auf EU-Ebene fest. Die Verordnung zielt darauf ab, den Einsatz von KI-Technologien sicherer und transparenter zu gestalten. Sie legt Regeln fest, um Risiken zu minimieren und das Vertrauen in KI-Systeme zu stärken. Die Verordnung unterscheidet zwischen verschiedenen Risikostufen und setzt dementsprechend Anforderungen an die Nutzung und Entwicklung von KI-Systemen.
Grundsätzlich betrifft der KI-Act alle Unternehmen, die KI-Systeme entwickeln, bereitstellen oder nutzen, sofern diese Systeme in der EU eingesetzt werden oder deren Ergebnisse Personen in der EU beeinflussen. Das schließt sowohl große Konzerne als auch kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) ein, die KI-Technologien in ihren Produkten oder Dienstleistungen integrieren.
Ab wann? schrittweise seit 2024
Die KI-Verordnung wird schrittweise wirksam, um den Unternehmen ausreichend Zeit zur Anpassung zu geben:
  • seit 2. Februar 2025: Verbotene KI-Systeme, die ein unannehmbares Risiko darstellen, dürfen nicht mehr verwendet werden.
  • seit 2. August 2025: Anwendbarkeit der Bestimmungen für KI-Systeme mit „allgemeinem Verwendungszweck“ (Basismodell wie zum Beispiel Chat-GPT)
  • ab 2. August 2026: allgemeine Anwendbarkeit der KI-VO
  • ab 2. August 2027: Anwendbarkeit der KI-VO für bestimmte Hochrisikosysteme

Was ändert sich im Gewerberecht?

Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie

In dem aktuellen Entwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge werden die Schutzvorschriften zugunsten der Verbraucher verschärft und auf weitere Fälle erweitert. Insbesondere wird der Anwendungsbereich von Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 BGB auf unentgeltliche Allgemein-Verbraucherdarlehen, auf Allgemein-Verbraucherdarlehen mit einem Nettodarlehensbetrag von unter 200 Euro und auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die binnen drei Monaten zurückzuzahlen sind und nur geringe Kosten verursachen, sowie in § 506 Absatz 1 BGB-neu auf unentgeltliche Zahlungsaufschübe und unentgeltliche sonstige Finanzierungshilfen erweitert. Für unentgeltliche Zahlungsaufschübe gilt jedoch eine Ausnahme, um gewisse Rechnungskäufe aus dem Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts auszunehmen.
Für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge werden Informationspflichten in Art. 247a § 2 EGBGB-neu eingeführt. Der Art. 247 § 3 EGBGB-neu soll explizit sämtliche vorvertraglichen Informationspflichten, die für herkömmliche Allgemein-Verbraucherdarlehen gelten, enthalten. Zudem wird als Anlage 4 des EGBGB-neu ein geändertes Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ und als Anlage 5 des EGBGB-neu ein weiteres Formular „Europäische Informationen für Verbraucherkredite“ für Umschuldungsdarlehen mit gewissen Erleichterungen eingeführt.
Für den Vertragsabschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen wird in Zukunft grundsätzlich nur noch die Textform verlangt. Die Informationspflichten vor Beratungsleistungen und die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfungen wurden erhöht. Es wurde zudem ein Nichtigkeitsgrund bei einem auffälligen Missverhältnis und Informationspflichten vor der Kündigung sowie Pflichten vor der Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens in das Gesetz eingefügt.
Es werden strengere Regeln bezüglich Werbung für Allgemein Verbraucherdarlehensverträge aufgenommen und Darlehensvermittler, die gegen eine Vergütung Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten wollen, bedürfen künftig einer Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 GewO-neu.
Für den Bereich der Absatzfinanzierung wird ein neues aufsichtliches Stammgesetz geschaffen.