Immobilienvermittler & Immobilienverwalter

Immobilienvermittler und Immobilienverwalter

Immobilienvermittler gem. § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO

Immobilienvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke (Bsp. Verkauf, Belastung, Vermietung, Verpachtung von Grundstücken und Wohnungseigentum, Verträge über die Vermittlung von Hypotheken und Grundschulden), grundstücksgleiche Rechte (Bsp. Erbbaurecht), gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder als s. g. Nachweismakler, die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will. Die gewerbsmäßige Immobilienvermittlung erfordert eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO, die Sie im Land Brandenburg bei den örtlichen Gewerbebehörden beantragen. Den Antragsprozess sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Wohnimmobilienverwalter gem. § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO

Wohnimmobilienverwalter ist, wer das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten will. Zu den Wohnimmobilienverwalter gehören Wohnungseigentumsverwalter und Mietverwalter (für Dritte). Die gewerbliche Tätigkeit ist seit 2018 nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO erlaubnispflichtig, da vom Gesetzgeber angenommen wird, dass es sich bei der Verwaltung von Wohnimmobilien um Werte Dritter handelt, in denen ein besonderer Vertrauensschutz erforderlich ist und zahlreiche rechtliche Bestimmungen zu beachten sind. Weitere Informationen zum Erlaubnisverfahren sowie zur Prüfung zum zertifizierten WEG-Verwalter finden Sie hier.

Weiterbildungspflicht der Wohnimmobilienverwalter

Wer gewerblich Immobilien verwaltet, hat innerhalb von 3 Kalenderjahren 20 Zeitstunden Weiterbildung nachzuweisen.
Mit dem Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten wurde die gesetzliche Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler nach § 34c GewO aufgehoben. Die Neuregelung trat am 24. Juli 2026 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt sind Immobilienmakler sowie die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Kalenderjahren 20 Stunden Weiterbildung nachzuweisen.
Unverändert bestehen bleibt hingegen die Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter. Wohnimmobilienverwalter und die bei dieser Tätigkeit unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten müssen weiterhin 20 Stunden Weiterbildung innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren absolvieren. Für Wohnimmobilienverwalter ergeben sich jedoch Erleichterungen bei den Nachweispflichten. Die bisherige Verpflichtung, der zuständigen Behörde auf Anforderung eine gesonderte Erklärung über absolvierte Weiterbildungen vorzulegen, wurde aufgehoben.

Immobiliardarlehensvermittler/-berater gem. § 34 i GewO

Immobiliardarlehensvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Abs. 3 des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will. Die gewerbsmäßige Immobilienvermittlung erfordert eine Erlaubnis nach § 34 i GewO, die Sie im Land Brandenburg bei den örtlichen Gewerbebehörden beantragen. Den Antragsprozess sowie weitere Informationen finden Sie hier.