Immobilienvermittler & Verwalter

Immobilienvermittler und Verwalter

Immobilienvermittler

Immobilienvermittler benötigen eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO. Wie schon im bestehenden Recht reichen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse als Erlaubniskriterien aus. Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Wohnimmobilienverwalter

Die Tätigkeit des Wohnimmobilienverwalters ist seit 2018 nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO erlaubnispflichtig. Der Gesetzgeber hatte ursprünglich nur eine Erlaubnispflicht für Wohnungseigentumsverwalter vorgesehen. Seit 2018 sind nun auch Mietwohnungsverwalter verpflichtet eine Erlaubnis zu beantragen. Neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen haben Wohnimmobilienverwalter eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Weitere Informationen finden Sie hier.

Weiterbildungspflicht der Immobilienvermittler und Verwalter

Wer gewerblich Immobilien vermittelt oder verwaltet, hat innerhalb von 3 Kalenderjahren 20 Zeitstunden Weiterbildung nachzuweisen. Wir erklären, was Sie hierbei beachten müssen. Alle Informationen zur Weiterbildungspflicht finden Sie hier.

Immobiliardarlehensvermittler/-berater

Wer gewerblich den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln möchte bzw. Dritte zu solchen Verträgen beraten will, benötigt seit dem 21. März 2016 eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i GewO. Weitere Informationen finden Sie hier.