Immobilienvermittler und -verwalter
Umsetzung der Weiterbildungspflicht
Gewerbliche Immobilienverwalter haben seit 2018 innerhalb von 3 Kalenderjahren 20 Zeitstunden Weiterbildung zu absolvieren. Grundlage dafür bildet das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter. Ziel des Gesetzgebers war es, die bestehenden Vorschriften für die Branche zu vereinheitlichen, allgemein mehr Transparenz zu schaffen und den Verbraucherschutz zu stärken.
Wer muss Weiterbildungszeiten absolvieren?
Unternehmen und ihre bei der Vermittlung und Verwaltung mitwirkenden Beschäftigten haben innerhalb von drei Jahren 20 Zeitstunden Weiterbildungszeit zu absolvieren.
Diese Regelungen betreffen Wohnimmobilienverwalter (mit einer Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO). Unternehmen, die eine so genannte „Schubladenerlaubnis“ besitzen und zeitweise nicht vermittelnd tätig sind, gehören ebenfalls zum Kreis der Verpflichteten.
Mit dem Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten wurde die gesetzliche Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler nach § 34c GewO aufgehoben. Die Neuregelung trat am 24. Juli 2026 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt sind Immobilienmakler sowie die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Kalenderjahren 20 Stunden Weiterbildung nachzuweisen.
Unverändert bestehen bleibt hingegen die Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter. Wohnimmobilienverwalter und die bei dieser Tätigkeit unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten müssen weiterhin 20 Stunden Weiterbildung innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren absolvieren.
Was gilt als Weiterbildung?
Weiterbildungszeit sammeln Immobilienvermittler und Wohnimmobilienverwalter durch Teilnahme an Seminaren entsprechender Bildungsanbieter. Diese können in Präsenzform (Unterricht), als betriebsinterne Inhouse-Schulung oder über begleitetes Selbststudium wie Webinare abgehalten werden. Das Lesen von Fachliteratur kann hierbei nicht angerechnet werden.
- Eine Übersicht von möglichen Angeboten findet man auf dem Suchportal https://mein-now.de/
Ohne Nachweise drohen Bußgelder
Die Aufsicht über die Einhaltung der Weiterbildungspflicht führt im Land Brandenburg nicht die IHK-Organisation sondern die jeweilige Erlaubnisbehörde (Gewerbeämter) nach § 34 c GewO.
Können Sie die geforderte Weiterbildungszeit nicht nachweisen, kann ein Bußgeldverfahren drohen. Dieser Fall kann auch eintreten, wenn die Unterlagen zu absolvierten Seminaren nicht aufbewahrt oder angeforderte Erklärungen nicht abgegeben wurden. Denken Sie also in jedem Fall daran, sich die abgeleisteten Stunden auch bescheinigen zu lassen.
Mit den am 24.07.2026 in Kraft getretenen Änderungen in Folge des Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten, ergeben sich für Wohnimmobilienverwalter Erleichterungen bei den Nachweispflichten. Die bisherige Verpflichtung, der zuständigen Behörde auf Anforderung eine gesonderte Erklärung über absolvierte Weiterbildungen vorzulegen, wurde aufgehoben.