Vermittler
Immobilienvermittler
- Wer ist Immobilienvermittler?
- Wer hat eine Erlaubnis zu beantragen?
- Wo wird die Erlaubnis beantragt?
- Welche Unterlagen sind für die Antragstellung nachzuweisen?
- Benötigen Immobilienvermittler eine Sachkundeprüfung?
- Ist eine grenzüberschreitende Tätigkeit zulässig?
- Sind Immobilienvermittler zur Abgabe eines Prüfberichtes verpflichtet?
- Sind Pflichten im Rahmen der Geldwäscheprävention zu beachten?
Wer ist Immobilienvermittler?
Immobilienvermittler und Immobilienvermittlerinnen sind, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will.
Unter Vermittlung in diesem Sinne versteht man sowohl die einen Vertragsabschluss lediglich vorbereitende Tätigkeit, als auch eine Tätigkeit, die den Vertragsabschluss herbeiführt. Auf den Erfolg der Tätigkeit kommt es hierbei nicht an. Vermittlung setzt zudem ein Drei-Personen-Verhältnis voraus.
Die s. g. Nachweismakler (Vermittlung von Räumen oder Wohnräumen) benennen Auftraggebern einen bisher unbekannten Interessenten oder ein Objekt sowie künftige Vertragspartner, so dass Auftraggeber die Möglichkeit haben, von sich aus in Vertragsverhandlungen einzutreten.
Wer hat eine Erlaubnis zu beantragen?
Immobilienvermittler benötigen eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO. Diese berechtigt bundesweit zur Ausübung des Gewerbes.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Ist ein Gewerbetreibender eine juristische Person (z. B. GmbH, UG, AG), so hat diese mittels der vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer) den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zu stellen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden Gesellschafter, der zur Geschäftsführung berechtigt ist, erforderlich. Üben mehrere Personen diese Tätigkeit aus, benötigt jede von ihnen eine Erlaubnis. Vor der Erlaubniserteilung darf der Geschäftsbetrieb nicht aufgenommen werden.
Die erteilte Erlaubnis ist nicht auf andere natürliche Personen übertragbar. Sie erlischt durch
- Widerruf oder Rücknahme durch die Erlaubnisbehörde
- mit Betriebsaufgabe durch Rückgabe der Erlaubnis
- Tod des Erlaubnisinhabers
- Löschung der juristischen Person im Handelsregister
Wo wird die Erlaubnis beantragt?
Im Land Brandenburg ist diese bei der Gewerbebehörde der zuständigen Stadt oder Gemeinde zu beantragen.
Gleichzeitig mit Aufnahme der Tätigkeit, haben Immobilienvermittler gem. § 14 GewO den Beginn der gewerblichen Tätigkeit am jeweiligen Betriebssitz anzuzeigen. Das Erlaubnisverfahren und die Gewerbeanzeige sind gebührenpflichtig.
Welche Unterlagen sind für die Antragstellung nachzuweisen?
- Antragsformblatt (erhältlich bei der zuständigen Behörde)
- Auszug aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister, sofern das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist
- Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) zur Vorlage bei einer Behörde Belegart "OG" für jeden Antragsteller bzw. vertretungsberechtigte Person (Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen und dürfen nicht älter als 3 Monate sein. Alternativ können diese Dokumente auch elektronisch angefordert werden)
- Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis Vollstreckungsgericht - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
- Auskunft über die Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren seinen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
Benötigen Immobilienvermittler eine Sachkundeprüfung?
Gewerbliche Immobilienvermittler haben für die Aufnahme ihrer Tätigkeit keine Sachkundeprüfung nachzuweisen.
Mit dem Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten wurde die gesetzliche Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler nach § 34 c GewO aufgehoben. Die Neuregelung ist am 24. Juli 2026 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt sind Immobilienmakler sowie die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Kalenderjahren 20 Stunden Weiterbildung nachzuweisen.
Ist eine grenzüberschreitende Tätigkeit zulässig?
Immobilienvermittler mit Niederlassung in Deutschland können unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedsstaat vorübergehend selbständig tätig werden. Mit Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie sieht § 4 Abs. 1 GewO folgendes vor:
Sofern Immobilienvermittler eine Niederlassung in einem anderen EU-/EWR- Staat haben und von dieser Niederlassung aus nur vorübergehend unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in Deutschland tätig werden, sind sie von den Vorschriften des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GewO befreit, d. h. sie benötigen keine Erlaubnis nach § 34 c GewO.
Sind Immobilienvermittler zur Abgabe eines Prüfberichtes verpflichtet?
Immobilienvermittler unterliegen nicht den Pflichten nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), jedoch kann die Erlaubnisbehörde auch bei ihnen aus besonderem Anlass eine außerordentliche Prüfung anordnen.
Sind Pflichten im Rahmen der Geldwäscheprävention zu beachten?
Immobilienvermittler sind Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 10 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG). Als zuständige Aufsichtsbehörde fungiert in Brandenburg das Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg (MWE). Hier finden Sie weitere Informationen.