Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung
Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung
Während der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses können die Vertragspartner eine Weiterbeschäftigung vereinbaren.
Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet (§ 24 BBiG).
Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung müssen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, wenn sie dies verlangen.
Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet (§ 24 BBiG).
Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung müssen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, wenn sie dies verlangen.