Verkürzung der Ausbildungszeit

Teilzeitausbildung - Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit

Grundsätzlich ist die Berufsausbildung eine Vollzeitausbildung. In besonderen Fällen ist es jedoch möglich, die Teilzeitform zu vereinbaren, das heißt eine Verkürzung der täglichen bzw. wöchentlichen Ausbildungszeit. Dies regelt der §8 Abs.1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).

Wann kann gekürzt werden?

Es ist kein besonderer Grund mehr erforderlich. Beide Vertragspartner müssen sich über die Verkürzung einig sein. Die Verkürzung kann zu Beginn direkt im Ausbildungsvertrag oder später über einen Änderungsvertrag vereinbart werden und die gesamte Ausbildungszeit oder auch nur einen begrenzten Zeitraum betreffen.

Wie weit kann gekürzt werden?

Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 % betragen, damit der oder die Auszubildende hinreichend in die betriebliche Praxis eingebunden werden kann. 

Muss die gesamte Ausbildungsdauer verlängert werden?

Die reguläre Ausbildungsdauer muss im Falle der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit trotzdem zurückgelegt und die Ausbildungszeit somit entsprechend verlängert werden. Dabei sind die Prüfungstermine zu berücksichtigen.
Unter folgenden Link finden Sie Unterstützung bei der Berechnung der Teilzeitausbildung (IHK Teilzeitrechner).

Werden auch Berufsschultage verkürzt?

Nein, die Berufsschulpflicht besteht in vollem Umfang. Der Berufsschultag wird als ganzer  Arbeitstag gerechnet, auch wenn die vereinbarte gekürzte Ausbildungszeit überschritten wird. Da der Betrieb für den Schulbesuch lediglich freistellen muss, erfolgt auch keine Verrechnung der Stunden aus der Berufsschulzeit mit der Zeit im Ausbildungsbetrieb. Sofern die Teilzeit die gesamte Ausbildungszeit betrifft, besucht der Azubi somit regulär die Berufsschule. In der verlängerten Zeit besteht dann keine Berufsschulpflicht mehr, wenn der Azubi zuvor ein Abschlusszeugnis der Berufsschule erhalten hat.

Zeitraum der Kürzung

Die Verkürzung kann sich auf die komplette verbleibende Ausbildungszeit oder auf einen befristeten Zeitraum beziehen.

Welchen Einfluss hat die Verkürzung auf die Ausbildungsvergütung und den Urlaubsanspruch?

Die Ausbildungsvergütung kann entsprechend der prozentualen Verkürzung der Ausbildungszeit gekürzt werden. Der Urlaubsanspruch besteht unverändert, sofern sich die Anzahl der Arbeitstage nicht ändert. Wird eine Verkürzung in der Art vereinbart, dass statt 5 nur beispielsweise 4 Ausbildungstage gelten, verringert sich auch der Urlaubsanspruch.

Hat der Auszubildende einen Rechtsanspruch auf Verkürzung bzw. kann der Ausbildungsbetrieb die Verkürzung festlegen?

Nein. Die Verkürzung ist nur möglich, wenn sich beide Vertragspartner darauf einigen.

Kann der Ausbildungsbetrieb die Verkürzung festlegen, ohne dass es seitens des Auszubildenden ein berechtigtes Interesse vorliegt oder der Auszubildende dies wünscht?

Die Gründe für ein berechtigtes Interesse sind gemäß der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung eng gefasst und beziehen sich ausschließlich auf Gründe seitens der Auszubildenden.  Betriebliche (beispielsweise wirtschaftliche) Interessen sind hier nicht ausreichend.

Können auch Umschulungsverhältnisse in Teilzeit erfolgen?

Auch Umschulungen können, bei entsprechender Verlängerung der Umschulungsdauer, in Teilzeit erfolgen. In die Entscheidung ist der jeweilige Kostenträger einzubinden.

Wie wird die Teilzeitausbildung vereinbart?

Wird die Verkürzung zu Beginn für die gesamte Ausbildungszeit vereinbart, reicht eine entsprechende Angabe im Ausbildungsvertrag (Ankreuzmöglichkeit, Begründung unter H – Sonstige Vereinbarungen). Handelt es sich um eine Änderung eines bestehenden Ausbildungsvertrages, ist dieser Nachtrag schriftlich festzuhalten und bei der IHK einzureichen.