Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Die allgemeine Ausbildungsdauer ist in der Verordnung über die Berufsausbildung festgelegt und beträgt je nach Beruf 2, 3 oder 2,5 Jahr. Diese Dauer ist so bemessen, dass ein durchschnittlich begabter Auszubildender das Ausbildungsziel erreichen kann. In besonderen Fällen ist es jedoch möglich, die Ausbildungszeit zu verkürzen oder zu verlängern. Detaillierte Hinweise und Empfehlungen dazu sind vom Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erarbeitet worden.
- Gibt es eine kurze Übersicht über Verkürzungsgründe der Ausbildungszeit?
- Wann und wie kann die Verkürzung der Ausbildungszeit beantragt werden?
- Wie viele Monate kann die Ausbildungszeit auf Grund von Vorkenntnissen verkürzt werden?
- Kann ich meine Ausbildung verkürzen, wenn ich über 21 Jahre alt bin?
- Was ist bei minderjährigen Auszubildenden zu beachten?
- Was muss ich beachten, wenn ich meine laufende Ausbildung verkürzen möchte?
- Kann ich meine Ausbildung aufgrund von Teilzeit verkürzen?
- Kann ich an einer vorzeitigen Abschlussprüfung teilnehmen?
- Welche Mindestzeiten müssen bei einer betrieblichen Ausbildung eingehalten werden?
- Wann und wie muss ich spätestens die Verkürzung der Ausbildungszeit beantragen?
- Unter welchen Umständen kann die Ausbildungszeit verlängert werden?
- Wie lange kann ein Ausbildungsvertrag verlängert werden?
- Wen kann ich bei möglichen Fragen kontaktieren?
Gibt es eine kurze Übersicht über Verkürzungsgründe der Ausbildungszeit?
Verkürzung der Ausbildungszeit
Wann | Wie | Was | Wie viel |
bei Vertragsbeginn
|
Anrechnung schulischer oder berufspraktischer Vorkenntnisse bzw. Berücksichtigung des Alters der/des Auszubildenden im Ausbildungsvertrag
|
Fachoberschulreife oder gleichwertiger Abschluss | bis zu 6 Monate |
Fachhochschulreife, Allgemeine Hochschulreife, abgeschlossene Berufsausbildung | bis zu 12 Monate | ||
Vorherige Berufsausbildung im gleichen Beruf | komplette oder teilweise Anrechnung | ||
dem Ausbildungsberuf dienende Kenntnisse und Fertigkeiten (z.B. durch andere Ausbildungen oder Berufstätigkeiten) | in angemessenem Umfang | ||
Auszubildende über 21 Jahre | bis zu 12 Monate | ||
während der Ausbildung
|
Änderungsvertrag zum Berufsausbildungsvertrag (siehe Vordrucke und Formulare)
|
Vorkenntnisse: Schulische oder berufspraktische Vorkenntnisse, die bei Vertragsbeginn hätten berücksichtigt werden können, können auch nachträglich zu einer Verkürzung führen. |
siehe oben |
Gute Leistungen: Bei einem gemeinsamen Antrag von Betrieb und Azubi muss die IHK die Ausbildungszeit kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel erreicht wird. Der Betrieb ist bei der Verkürzung verpflichtet, alle Inhalte (auch die des Berufsschulunterrichts!) zu vermitteln. |
6 Monate | ||
Teilzeitausbildung | Anlage oder Nachtrag zum Ausbildungs- oder Änderungsvertrag | Im Einzelfall bei berechtigtem Interesse (z.B. Mutterschaft, zu betreuender Pflegefall) - siehe Teilzeitausbildung | Kürzung der täglichen / wöchentlichen Ausbildungszeit |
Vorzeitige Abschlussprüfung | Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gem. § 45 Abs. 1 BBiG durch den Azubi (siehe Formulare und Vordrucke) | Betrieb und die Berufsschule sind dazu anzuhören; Notendurchschnitt in den prüfungsrelevanten muss besser als 2,5 sein | 6 Monate |
Wann und wie kann die Verkürzung der Ausbildungszeit beantragt werden?
Die Verkürzung kann zu vier unterschiedlichen Zeitpunkten beantragt werden:
-
Bei Vertragsbeginn mithilfe der Abrechnung von schulischen oder berufspraktischen Vorkenntnissen bzw. Berücksichtigung des Alters im Ausbildungsvertrag der/ des Auszubildenden.
-
Während der ersten Ausbildungshälfte mithilfe eines Änderungsvertrages zum Beruf Ausbildungsvertrages .
-
Infolge der Teilzeit als Anlage oder Nachfrage zum Ausbildungs- oder Änderungsvertrages.
-
Um an einer vorzeitigen Abschlussprüfung teilzunehmen. Der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gem. § 45 Abs. 1 BBiG wird durch den Auszubildenden eingereicht.
Es ist möglich, dass mehrere Verkürzungsgründe nebeneinander berücksichtigt werden.
Wie viele Monate kann die Ausbildungszeit auf Grund von Vorkenntnissen verkürzt werden?
Sie können sich Ihre Vorkenntnisse auf die Ausbildungszeit anrechnen lassen. Dabei ist zu beachten, dass bei einem Abschluss der Fachoberschulreife oder einem gleichwertigen Schulabschluss eine Verkürzung von bis zu sechs Monaten möglich ist. Liegt eine Fachhochschulreife, Allgemeine Hochschulreife oder eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung vor, können bis zu 12 Monate angerechnet werden.
Haben Sie bereits eine Berufsausbildung im gleichen Beruf absolviert, kann die Ausbildungszeit ganz oder teilweise anerkannt werden. Auch Kenntnisse und Fertigkeiten, die Sie durch andere Ausbildungen oder berufliche Tätigkeiten erworben haben und die dem Ausbildungsberuf dienen, können in angemessenem Umfang angerechnet werden.
Ein Anspruch auf Anrechnung besteht nicht.
Kann ich meine Ausbildung verkürzen, wenn ich über 21 Jahre alt bin?
Auszubildende über 21 Jahren können beim Ausbildungsbetrieb beantragen, dass Ihre Berufsausbildung bis zu 12 Monate verkürzt wird. Ein Anspruch auf Anrechnung besteht nicht.
Was ist bei minderjährigen Auszubildenden zu beachten?
Für minderjährige Auszubildende ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.
Was muss ich beachten, wenn ich meine laufende Ausbildung verkürzen möchte?
Auch noch während der Ausbildung können schulische oder berufspraktische Vorkenntnisse, die bei Vertragsbeginn hätten berücksichtigt werden können, nachträglich angerechnet werden.
Alternativ kann eine Verkürzung auch aufgrund von guten Ausbildungsleistung um bis zu sechs Monate angerechnet werden. Beachten Sie bitte, dass ein gemeinsamer Antrag von Betrieb und Auszubildenden der IHK vorgelegt werden muss. Die IHK muss die Ausbildungszeit kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel erreicht wird. Der Betrieb ist bei der Verkürzung verpflichtet, alle Inhalte (auch die des Berufsschulunterrichts!) zu vermitteln.
Kann ich meine Ausbildung aufgrund von Teilzeit verkürzen?
Eine Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit ist im Einzelfall bei berechtigtem Interesse zu gewähren. Mehr zu Teilzeitausbildung.
Kann ich an einer vorzeitigen Abschlussprüfung teilnehmen?
Als Auszubildender können Sie Ihren Betrieb, sowie die Berufsschule bezüglich der Möglichkeit einer vorzeitigen Abschlussprüfung anfragen und mit Befürwortung, Ihre Ausbildungszeit um bis zu sechs Monate verkürzen. Beachten Sie bitte, dass Sie in den prüfungsrelevanten Fächern einen besseren Notendurchschnitt als 2,5 haben.
Welche Mindestzeiten müssen bei einer betrieblichen Ausbildung eingehalten werden?
Bei Ausbildungszeiten mit einer Regellaufzeit von dreieinhalb Jahren muss die Ausbildungszeit mindestens 24 Monaten dauern. Bei drei Jahren Ausbildungszeit bedarf die Mindestausbildungszeit 18 Monate. Bei einer Ausbildungszeit von zwei Jahren, müssen mindestens 12 Monate als Ausbildungszeit eingehalten werden.
bei Ausbildungsberufen mit
Regelausbildungszeit
|
Mindestzeit der Ausbildung |
3 ½ Jahre | 24 Monate |
3 Jahre | 18 Monate |
2 Jahre | 12 Monate |
Wann und wie muss ich spätestens die Verkürzung der Ausbildungszeit beantragen?
Die Verkürzung der Ausbildungszeit sollte idealerweise bereits beim Abschluss des Ausbildungsvertrags vereinbart werden. Spätestens jedoch so früh, dass nach der Genehmigung des Antrages noch mindestens ein Jahr Ausbildungszeit verbleibt.
In der Regel reicht es aus, einen Änderungsvertrag zum Ausbildungsvertrag mit einer entsprechenden Begründung einzureichen.
Die endgültige Entscheidung über die Verlängerung trifft die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK).
Unter welchen Umständen kann die Ausbildungszeit verlängert werden?
Die Ausbildungszeit kann verlängert werden, wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wird bzw. wenn an der Abschlussprüfung nicht teilgenommen wird. Eine weitere Möglichkeit für eine Verlängerung der Ausbildungszeit ist das Nichterreichen des Ausbildungsziels.
Verlängerung der Ausbildungszeit
Nicht bestandene Abschlussprüfung (einschließlich Nichtteilnahme aus wichtigem Grund) | Auf Verlangen des Auszubildenden gem. § 21 Abs. 3 BBiG siehe Formular Änderungsvertrag zum Berufsausbildungsvertrag |
bis zur nächsten Wiederho-lungsprüfung, höchstens um 1 Jahr (i.d.R. zunächst ein halbes Jahr) |
Nichterreichen des Ausbildungsziels | Gem. § 8 Abs. 2 BBiG im Ausnahmefall, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen und der Auszubildende die Verlängerung beantragt. Dies ist insbesondere bei längeren Ausfallzeiten durch Krankheit oder größeren Leistungsdefiziten in Theorie und/oder Praxis der Fall. In der Regel genügt es, den Änderungsvertrag zum Ausbildungsvertrag mit einer entsprechenden Begründung einzureichen. Die endgültige Entscheidung über die Verlängerung obliegt der zuständigen IHK. |
in der Regel zunächst ein halbes Jahr, im Einzelfall auch länger |
Wie lange kann ein Ausbildungsvertrag verlängert werden?
Bei der Nichtbestehen oder der Nichtteilnahme an einer Abschlussprüfung, kann die Ausbildungszeit bis zur nächsten Wiederholungsprüfung für maximal ein Jahr verlängert werden. In der Regel erfolgt die Vertragsverlängerung um 6 Monate.
Während bei dem Nichterreichen des Ausbildungsziels in der Regel zunächst um ein halbes Jahr verlängert wird, ist im Einzelfall ist auch eine längere Verlängerung möglich.
Wen kann ich bei möglichen Fragen kontaktieren?
Für weitere Fragen zu diesem oder anderen Themen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden - eine berufliche Zuordnung der Ausbildungsberater finden Sie im Berufe von A-Z.