Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn eine Auszubildende schwanger wird?

Werden Auszubildende während ihrer Berufsausbildung schwanger, so gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen hinsichtlich Mutterschutz, Kündigungsschutz, Elternzeit und Elterngeld wie bei Arbeitnehmerinnen. Die wesentlichen Informationen dazu sind im Artikel „Mutterschutz und Elternzeit“ zusammengefasst.
Darüber hinaus stellt sich bei Auszubildenden die Frage, wie die Ausbildung fortgesetzt und beendet werden kann und welche weiteren Formalitäten zu beachten sind.

Verlängerung der Ausbildungszeit:

  • Durch die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung wird die Ausbildungszeit nicht automatisch verlängert. Auf Antrag der Auszubildenden ist jedoch eine Verlängerung möglich, wenn diese erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
  • Wird Elternzeit in Anspruch genommen, verlängert sich die Ausbildungszeit – in der Regel um diesen Zeitraum. Abweichungen sind möglich, wenn das Ende der Ausbildung nicht auf einen Prüfungszeitraum fällt oder die allgemeinen Regelungen zur Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit Anwendung finden (siehe unter "Mehr zu diesem Thema").

Information der IHK:

  • Wird die Ausbildung aufgrund verlängerter Mutterschutzfristen und/oder Elternzeit unterbrochen, so genügt zunächst eine formlose schriftliche Mitteilung an den zuständigen Ausbildungsberater.
  • Bei Wiederaufnahme der Ausbildung ist ein Änderungsvertrag zum Ausbildungsvertrag (siehe Formulare und Vordrucke) einzureichen, welcher das neue Ende der Ausbildungszeit beinhaltet.

Möglichkeit der Teilzeitausbildung:

  • Um die Wiederaufnahme der Ausbildung für die junge Mutter zu erleichtern und ggf. einen früheren Wiedereinstieg zu ermöglichen, kann die Ausbildung mit einer verkürzten täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit fortgesetzt werden. Nähere Informationen (siehe unter "Mehr zu diesem Thema")

Prüfungsteilnahme:

  • Grundsätzlich ist eine Prüfungsteilnahme während der Schwangerschaft, der Elternzeit und auch während der Mutterschutzfristen möglich, unabhängig ob in dieser Zeit die Beschäftigung verboten ist.
  • Das Beschäftigungsverbot bezieht sich nur auf das privatrechtliche Arbeitsverhältnis, nicht jedoch auf das öffentlich-rechtliche Prüfungsverhältnis zwischen dem Prüfling und der IHK.
    Schwangere und Wöchnerinnen können aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten, wenn sie durch ärztliches Attest nachweisen, dass sie prüfungsunfähig sind.
  • Um Unsicherheiten im Prüfungsablauf zu vermeiden, sollten Frauen, die während der Mutterschutzfristen an Prüfungen teilnehmen wollen, vorab ärztlichen Rat einholen.
  • Bei Bestehen der Abschlussprüfung während der Elternzeit, endet die Ausbildung gem. § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (in der Regel am letzten Prüfungstag).

Alternative zum Abschluss der Ausbildung:

  • Sofern die Leistungen der Auszubildenden in Theorie und Praxis dies rechtfertigen (Durchschnitt besser als 2,5), stellt ggf. der Antrag auf vorzeitige Prüfungszulassung gem. § 45 Abs. 1 BBiG eine Möglichkeit dar, die Ausbildung noch vor der Geburt des Kindes zu beenden (siehe Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit unter "Mehr zu diesem Thema").

Kann man sich die Berufsschule aussuchen?

Die Duale Ausbildung verzahnt die Vermittlung theoretischer und praktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Während die Praxis in einem Ausbildungsbetrieb erlernt wird, wird die Theorie an einer Berufsschule bzw. einem Oberstufenzentrum vermittelt.

Welche Berufsschule?

In Brandenburg gibt es eine Vielzahl an Oberstufenzentren (OSZ), welche jeweils nur für bestimmte Berufe vorgesehen sind. Welche Schule welchen Beruf beschult, finden Sie unter unserem Ausbildungsberufe A-Z. Sofern es in Brandenburg mehrere Berufsschulen für einen Beruf gibt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Ausbildungsbetriebes. Das heißt, dass es grundsätzlich keine freie Berufsschulwahl gibt. Im begründeten Einzelfall kann jedoch beim Schulamt der Besuch einer anderen Berufsschule beantragt werden.

Ist die Berufsschulzeit Arbeitszeit?

Die Berufsschulzeiten sind Bestandteil der Ausbildung und somit auf die Arbeitszeit anzurechnen. Für jugendliche Auszubildende gelten hierfür strengere Vorgaben als für volljährige Azubis.

Was ist zum Thema Weiterbeschäftigung zu beachten?

Unabhängig vom vertraglich festgelegten Ende der Ausbildungszeit endet die Ausbildung gem. § 21 Abs. 2 BBiG mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Ab dem Folgetag ist der ehemalige Auszubildende eine Fachkraft und muss als solche bezahlt werden.
Während der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses können die Vertragspartner eine Weiterbeschäftigung vereinbaren.

Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet (§ 24 BBiG).

Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung müssen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, wenn sie dies verlangen.

Was kann man tun, wenn man das Zeugnis der IHK-Abschlussprüfung nicht mehr findet?

Es ist möglich eine Zweitschrift ausstellen zu lassen.

Welchen Anspruch haben Auszubildende auf ein Zeugnis des Ausbildenden?

Gem. § 16 BBiG muss der Ausbildende bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses - gleich - aus welchem Grund - dem Azubi ein Zeugnis ausstellen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Was ist hinsichtlich der Arbeitszeiten zu beachten?

Hier gibt es abhängig vom Alter des Azubis verschiedene Vorgaben nach dem Jugendarbeitsschutz- und dem Arbeitszeitgesetz.
Auszubildende dürfen vor dem Beginn des Berufsschulunterrichtes nicht im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden, wenn der Unterricht vor 9.00 Uhr beginnt. Für den Berufsschulunterricht sind sie freizustellen.
Gehen Jugendliche zur Berufsschule, sind sie bei Teilzeitunterricht von mehr als fünf Unterrichtsstunden an einem Schultag pro Woche für den Rest des Tages von der betrieblichen Ausbildung befreit. Bei mehreren Schultagen pro Woche bestimmt der Betrieb den Tag, an dem der Auszubildende nach der Schule freigestellt wird. An den übrigen Tagen hat der Jugendliche nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb aufzunehmen. Deren Dauer beträgt an solchen Tagen die zeitliche Differenz zwischen der für den Tag üblichen Ausbildungsdauer und der Berufsschulzeit einschließlich der Pausen.
Bei Blockunterricht, der eine volle Kalenderwoche von Montag bis Freitag umfasst, können die jugendlichen Auszubildenden nur zu einer höchstens zweistündigen Veranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Ansonsten sind sie freizustellen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 26. März 2001 (Az.: 5AZR 413/99) über die Anrechnung des Berufsschulunterrichts und die Wegezeiten für Auszubildende entschieden. Nunmehr ist auch für erwachsene Auszubildende der Berufsschulunterricht einschließlich der Pause auf die wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen, ebenso die notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb. Während für jugendliche Auszubildende das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eine Anrechnungsregelung enthält, war für erwachsene Auszubildende die Anrechnung der Berufsschulzeit lange umstritten. Dies betrifft auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs an der Berufsschule während der unterrichtsfreien Zeit. Ein Nachholen der so oder durch Wegezeit ausgefallenden Ausbildungszeit ist wegen der gesetzlichen Freistellungspflicht ausgeschlossen.
Die Anrechnung der Wegezeit zwischen Berufsschule und Betrieb ist völlig neu und eine Abkehr von der bisherigen Rechtsauffassung. Das BAG vertritt die Meinung, dass die Freistellung auch die Zeiträume umfasst, an denen der Auszubildende zwar nicht in der Berufsschule ist, er aber aus tatsächlichen Gründen gehindert ist, an der betrieblichen Ausbildung teilzunehmen. Erwachsene Auszubildende können an jedem Tag nach der Berufsschule im Betrieb ausgebildet werden. Länger als die betriebsüblichen täglichen Arbeitsszeiten dürfen sie jedoch nicht beschäftigt werden. Allerdings kann die Summe der anzurechnenden Berufsschulzeiten, Wegezeiten und betrieblichen Ausbildungszeiten größer sein, als die wöchentlichen Arbeitszeiten im Betrieb. In diesem Fall sind diese Zeiten jedoch nicht als Mehrarbeit zu berücksichtigen.

Welchen Urlaubsanspruch haben Auszubildende?

Jeder Arbeitnehmer und somit auch der Auszubildende hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach der durchschnittlichen Vergütung in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs bzw. nach der Ausbildungsvergütung, die im Berechnungszeitraum zu zahlen wäre. Der Urlaub muss in der berufsschulfreien Zeit gegeben/genommen werden.
Grundlagen für die Gewährung von Urlaub
  • Jugendarbeitsschutzgesetz - wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • Bundesurlaubsgesetz - für alle Arbeitnehmer sowie für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten als Mindestregelung, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
  • Tarifvertrag – wenn Arbeitgeber Mitglied in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband sind oder wenn ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag besteht.

Werk- oder Arbeitstage?

Die Dauer des Urlaubs kann in Werktagen oder in Arbeitstagen ausgedrückt werden.
  • Werktage sind alle Tage, außer Sonntage und Feiertage, von Montag bis Samstag (6-Tage-Woche). Wenn der Urlaub in Werktagen bemessen ist, wird die Urlaubswoche mit 6 Tagen auf den Jahresurlaub angerechnet, auch dann, wenn tatsächlich nur an 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird.
  • Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche) außer Feiertage, die auf einen Wochentag von Montag bis Freitag fallen. Die Urlaubswoche wird mit 5 Tagen angerechnet, auch dann, wenn der Samstag ein Tag ist, an dem auch manchmal gearbeitet wird.

Gesetzlicher Mindesturlaub

Alter (vom 1. Januar des laufenden Jahres)
Grundlage
Werktage
(Mo – Sa)
Arbeitstage
(Mo – Fr)
Unter 16 Jahre
JArbSchG
30
25
Unter 17 Jahre
JArbSchG
27
23
Unter 18 Jahre
JArbSchG
25
21
Über 18 Jahre
BUrlG
24
20

Urlaub nach Tarif: In Tarifverträgen ist der Jahresurlaub sehr unterschiedlich gestaltet. Im Unterschied zum Bundesurlaubsgesetz ist jedoch immer sowohl im Eintritts- als auch im Austrittsjahr nur Teilurlaub (für jeden vollen Monat der Beschäftigung 1/12 des Jahresurlaubs) zu gewähren.

Teilurlaub und voller Urlaubsanspruch

  • Im Eintrittsjahr wird der volle Anspruch auf Jahresurlaub erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
  • Teilurlaub (2 Werktage) ist zu gewähren für jeden vollen Monat der Beschäftigung.
  • Im Austrittsjahr ist Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub zu gewähren, wenn das Ausbildungsverhältnis mindestens 6 Monate bestand und in der zweiten Jahreshälfte endet. Endet das Ausbildungsverhältnis in der ersten Jahreshälfte, besteht nur der Anspruch auf Teilurlaub.
  • Teilurlaub wird auch dann nur erworben, wenn im Ausbildungsvertrag für das Auslernjahr der volle Jahresurlaub eingetragen war, das Ausbildungsverhältnis aber vorzeitig durch die bestandene Prüfung vor dem 30. Juni endet.
  • Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung?

Tarifregister Berlin und Brandenburg
Besteht keine direkte Tarifbindung, können die tariflichen Sätze um maximal 20 Prozent unterschritten werden. Bei einer Änderung der Tarife, müssen auch die Vergütungen entsprechend angepasst werden, damit diese Untergrenze nicht unterschritten wird.
Die Vergütung ist außerdem so zu bemessen, dass sie mindestens jährlich ansteigt. Sie muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden.
Der Ausbildende zahlt die Vergütung auch für die Zeit der Freistellung für den Berufsschulunterricht, für außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Verbundausbildung und für Prüfungen weiter.

Sonstige Leistungen

Werden den Auszubildenden von den Ausbildenden Sachleistungen ( z. B. Kost und Wohnung) auf die Vergütung angerechnet, müssen in jedem Fall mindestens 25 v.H. der festgelegten Gesamtvergütung anrechnungsfrei bleiben ( § 17, Abs. 2 BBiG).
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen (§ 17, Abs. 3 BBiG). Diese besondere Vergütung für geleistete Überstunden muss angemessen sein. Statt der Vergütung für Mehrarbeit kann auch Freizeitausgleich gewährt werden. Für Sonn- und Feiertagsarbeit, die Jugendliche nur in bestimmten Wirtschaftszweigen verrichten dürfen, muss – soweit sie gesetzlich überhaupt zulässig ist – in bestimmtem Umfang Freizeit gewährt werden (§§ 17, 18, 21 JArbSchG).
Zusätzliche Zahlungen, z. B. Prämien für gute Leistungen, können gewährt werden. Eine Anrechnung auf die vorgegebene Mindestvergütung ist nicht möglich.