Meldeschein für deutsche Gäste fällt weg
Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz ist beschlossen und beinhaltet eine wichtige Neuerung für die Tourismusbranche: Ab dem 1. Januar 2025 entfällt die Meldepflicht für Gäste mit deutscher Staatsangehörigkeit.
Meldeschein für ausländische Übernachtungsgäste bleibt bestehen
Der Wegfall des Meldescheins gilt nur für Gäste mit deutscher Staatsangehörigkeit. Gäste mit ausländischer Staatsangehörigkeit müssen bei der Anreise in einem Beherbergungsbetrieb weiterhin einen Meldeschein ausfüllen. Zusätzlich müssen sie ein gültiges Identitätsdokument (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) vorlegen. Die Meldescheine müssen 12 Monate vom Beherbergungsbetrieb aufbewahrt und spätestens nach weiteren 3 Monaten vernichtet oder gelöscht werden.
Meldung zur Beherbergungsstatistik bleibt bestehen
Grundlage für die Beherbergungsstatistik ist nicht das Bundesmeldegesetz sondern das Beherbergungsstatistikgesetz. Dieses bleibt in seiner Form bestehen und gilt weiterhin für Beherbergungsbetriebe, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen.
Wichtiger Schritt im Bürokratieabbau
Mit der Abschaffung der Meldepflicht folgt der Bund einer langjährigen Forderung der IHK und Branchenverbänden und geht einen wichtigen Schritt beim Bürokratieabbau. Das Bundesmeldegesetz, die rechtliche Grundlage für die Meldepflicht, wird entsprechend geändert. Bis dahin gilt noch die aktuelle Regelung der Meldepflicht.
Aktuell noch geltende Regelung:
Die Meldepflichten für Beherbergungsbetriebe sind in § 29 des Bundesmeldegesetzes (BMG) geregelt. Demnach sind beherbergte Personen verpflichtet, am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben. Der Meldepflicht darf mit Zustimmung des Gastes auch digital nachgekommen werden. Die Daten werden in diesem Fall digital erhoben und die beherbergte Person bestätigt am Anreisetag deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Die digitale Erhebung der Daten ist durch eine kartengebundene Zahlung, durch einen elektronischen Identitätsnachweis mit dem Personalausweis, mit der eID-Karte oder mit dem elektronischen Aufenthaltstitel sowie durch Vor-Ort-Auslesen einer der genannten Ausweisarten möglich.