Handelsrelevante Gesetzesänderungen für 2024

Wie fast jedes Jahr gilt es auch für 2024/2025, sich auf anstehende Gesetzesänderungen vorzubereiten. Hier finden Sie Hinweise und weiterführende Links zu den wichtigsten Gesetzesänderungen für den Handel.

Pfandpflicht ausgeweitet
Ab dem 1. Januar 2024 gilt die Pfandpflicht auch für Einwegkunststoff-Flaschen mit Milchgetränken (Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern). Betroffen sind Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent oder sonstige trinkbare Milcherzeugnisse etwa aus Joghurt oder Kefir.
Weitere Informationen gibt es bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Das zugrundeliegende Verpackungsgesetz finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de

Registrierungspflicht bei Einwegkunststoffen
Wer in Deutschland bestimmte Einwegkunststoff-Produkte – beispielsweise Lebensmittelbehälter, Tüten, Getränkebecher, Feuchttücher oder Luftballons – erstmals auf dem Markt bereitstellt oder importiert, muss sich ab dem 1. Januar 2024 beim Umweltbundesamt registrieren. Die dabei angegebene Menge dient später der Festlegung einer Sonderabgabe auf die betroffenen Einwegkunststoffe.
Weitere Informationen finden Sie beim Umweltbundesamt.

Entwaldungsfreie Lieferketten für bestimmte Rohstoffe
Ab dem 30. Dezember 2024 dürfen Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und deren Erzeugnisse nur noch unter bestimmten Voraussetzungen in die EU eingeführt und hier vertrieben werden. Beispielsweise müssen sie „entwaldungsfrei“ hergestellt worden sein, zudem ist eine Sorgfaltspflichtenerklärung erforderlich.
Große Unternehmen müssen jährlich über die Handhabung ihrer Sorgfaltsplichten berichten. Für kleine und mittelständische Unternehmen bestehen Übergangs- und Ausnahmeregelungen.
Weitere Informationen gibt es beim Bundeslandwirtschaftsministerium.

Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte
Ab dem 1. Januar 2025 gilt das sogenannte Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte im Einzel- und Onlinehandel. Darunter fallen beispielsweise zahlreiche Mittel gegen Mäuse, Ratten oder Insekten und sogenannte Anti-Fouling-Produkte gegen bewuchsbildende Organismen.
Für viele Beschichtungs-, Holzschutz- oder andere Schutzmittel für Baumaterialien mit Bioziden muss vor dem Kauf der Produkte ein Abgabegespräch geführt werden, und zwar durch eine sachkundige Person. Betroffene Unternehmen – besonders im Handel – sollten deshalb bereits im Jahr 2024 die Umsetzung der Anforderungen planen.

Geldwäsche: Registrierungspflicht bei goAML
Um ihren Meldepflichten nachkommen zu können, müssen sich alle Unternehmen, die sogenannte Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) sind, bis zum 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal "goAML Web" (goaml.fiu.bund.de) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Das betrifft neben Kreditinstituten und ähnlichen Unternehmen des Finanzsektors unter anderem alle Güterhändler, Immobilienmakler sowie bestimmte Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler.
Eine Registrierung im Portal war schon bisher Voraussetzung für die Meldung von Geldwäsche-Verdachtsfällen, sie war aber nicht unabhängig von Verdachtsmeldungen für alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz vorgeschrieben. Die nun flächendeckende Registrierungspflicht ist aus Sicht der DIHK ein weiterer negativer Beitrag zur Bürokratiebelastung der Unternehmen.
Wer sich nicht rechtzeitig registriert, muss mit Bußgeldern rechnen. Eine – nach Einschätzung der DIHK positiv zu bewertende – Schonfrist bis Januar 2027 gilt in dieser Hinsicht nur für Güterhändler, also beispielsweise Einzelhändler, Großhändler und Industrieunternehmen.
Wie die Registrierung funktioniert, erklärt die FIU auf ihrer Website unter "Publikationen zur Anwendung von goAML" unter anderem in einem Video-Tutorial.
Gut zu wissen: Registrierte Nutzer haben im goAML Web Zugriff auf "Typologiepapiere", die für verschiedene Branchen – etwa im Immobilien-, Kfz-, Glücksspielsektor – hilfreich sein können. Darin werden Indizien aufgelistet, anhand derer die Verpflichteten besser einschätzen können, wann ein meldepflichtiger Verdachtsfall vorliegt.

Quelle: DIHK

14.12.2023