FAQ: Häufige Fragen zum Thema Flüchtlinge und Arbeitsmarkt
Auf dieser Übersichtsseite haben wir häufig gestellte Fragen zur Ausbildungs- und Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen für Sie zusammengefasst.
Hinweis: Die nachfolgenden Informationen wurden sorgfältig zusammengetragen. Wir können jedoch keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Zuständige Stellen sind im Text verlinkt.
Häufig gestellte Fragen:
1. Unter welchen Voraussetzungen dürfen sich Flüchtlinge wie lange in der Bundesrepublik aufhalten?
Flüchtlinge unterliegen den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, jedoch gelten für das Asylverfahren, das Aufenthaltsrecht und die Aufenthaltsbeendigung vorrangig die Spezialregelungen des Asylverfahrensgesetzes.
Das Asylverfahren sieht vor, dass sich ein Ausländer, der in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, persönlich in einer Erstaufnahmeeinrichtung als Asylsuchender melden muss. Als nächster Schritt folgt die Stellung eines Asylantrags in der Außenstelle des BAMF, die der Erstaufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Die Einzelfallprüfung erfolgt durch das BAMF, das unter anderem über die Flüchtlingseigenschaft und die daraus folgende Anerkennung als Asylberechtigter entscheidet. Diese Anerkennung ergeht als schriftlicher Bescheid, stellt allerdings noch keinen Aufenthaltstitel, sondern lediglich dessen Voraussetzung dar. Die jeweils zuständige Ausländerbehörde entscheidet anschließend auf dieser Grundlage über Art und Güte des Aufenthaltstitels für den Asylbewerber.
Reist der Asylbewerber über einen so genannten „sicheren Drittstaat“ ein, wird er nach der aktuellen Verwaltungspraxis nicht als Flüchtling anerkannt.
Befindet sich der Flüchtling noch im Ausland und kann daher nicht persönlich bei einer Erstaufnahmeeinrichtung oder Außenstelle des BAMF vorstellig werden, gibt es grundsätzlich zwei legale Möglichkeiten, nach Deutschland einzureisen: Der Flüchtling kann entweder versuchen, über die deutsche Botschaft, ein deutsches Konsulat oder im Einzelfall über eine Noteinrichtung des UN-Flüchtlingskommissariats (UNHCR) ein Einreisevisum zu erhalten. Oder der Bundesinnenminister beschließt in Abstimmung mit den Ländern bestimmte Aufnahmekontingente. In der Regel werden dabei vorwiegend Personen aufgenommen, die Verwandte in Deutschland haben.
Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Flüchtlings zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt, so genannte „Residenzpflicht“. Diese darf er nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde verlassen, wenn zwingende Gründe vorliegen. Zum Zwecke der schnelleren Bearbeitung der Asylanträge und den sich daraus ergebenen Rechtsfolgen, hat der Gesetzgeber die allgemeine maximale Residenzpflicht von drei auf sechs Monate erhöht. Für Antragsteller aus „sicheren Herkunftsländern“ (die EU-Mitgliedsstaaten sowie die in Anlage II des Asylverfahrensgesetzes genannten Staaten) besteht nach der neuen Rechtslage sogar eine Residenzpflicht für die Dauer des gesamten Anerkennungsverfahrens und im Fall der Ablehnung. Verstößt der Antragsteller gegen diese Residenzpflicht, kann dies im Wiederholungsfalle zur Ablehnung seines Antrages führen. Die Residenzpflicht endet in jedem Fall spätestens mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes führt zu einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis. Danach ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn kein Widerruf erfolgt. Die Anerkennung als Asylbewerber und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also keine Verfolgung aus den beschriebenen Gründen mehr droht. Der Ausländer kann dann ausgewiesen und im Zweifel auch abgeschoben werden.
2. Dürfen Flüchtlinge einer Beschäftigung in der Bundesrepublik nachgehen?
Für die Dauer der Pflicht in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer in der Regel keine Erwerbstätigkeit ausüben. Nach drei Monaten kann ihm die Ausländerbehörde eine Beschäftigung erlauben, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne diese Zustimmung zulässig ist. Die Erlaubnis der Ausländerbehörde ist für eine konkrete Beschäftigung zu beantragen. Die Ausländerbehörde fragt bei der Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung an. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden.
Ist eine Zustimmung erforderlich, so kann die Bundesagentur für Arbeit diese erteilen, wenn
- sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige nicht ergeben und
- für die Beschäftigung deutscher Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der EU einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (so genannte „Vorrangprüfung“).
Die Vorrangprüfung entfällt
- für Hochschulabsolventen in Engpassberufen, die die Voraussetzungen für eine so genannte „Blaue Karte“ EU erfüllen
- für Fachkräfte, die eine anerkannte Ausbildung für einen Engpassberuf nach der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit haben bzw. an einer Maßnahme für die Berufsanerkennung teilnehmen
- wenn der Asylbewerber seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland lebt.
Nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland muss die Bundesagentur für Arbeit gar nicht mehr an der Entscheidung beteiligt werden.
Mit Anerkennung seines Flüchtlingsstatus ist dem Asylberechtigten der Zugang zum Arbeitsmarkt uneingeschränkt möglich, d.h. Beschäftigung, Ausbildung, Praktika und Freiwilligendienste sind sofort erlaubt.
Maßgeblich ist die Einzelfallprüfung. Als Ansprechpartner steht Ihnen der örtliche Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit zur Seite.
3. Dürfen Flüchtlinge eine Ausbildung in der Bundesrepublik absolvieren?
Anerkannten Flüchtlingen mit Aufenthaltserlaubnis ist aufgrund des uneingeschränkten Arbeitsmarktzuganges die Ausbildung sofort erlaubt.
Asylsuchende (ab dem vierten Monat) und Geduldete ohne Arbeitsverbot müssen bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen, und zwar individuell für den konkreten Ausbildungsplatz. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist bei staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungen nicht erforderlich.
Erteilung einer Duldung für die Aufnahme einer Ausbildung: Für die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung kann die Ausländerbehörde eine Duldung für ein Jahr erteilen und soll diese für jeweils ein Jahr verlängern, wenn die Ausbildung fortdauert und in einem angemessenen Zeitraum mit dem Abschluss zu rechnen ist. Voraussetzung hierfür ist:
- Ausbildungsbeginn vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
- Der Auszubildende darf nicht aus einem sicheren Herkunftsland (darunter fallen die EU-Mitgliedsstaaten sowie die in Anlage II des Asylverfahrensgesetzes genannten Staaten) stammen.
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung besteht die Möglichkeit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, sofern die Geduldeten eine ihrem Abschluss entsprechende und für den Lebensunterhalt ausreichend bezahlte Stelle finden. Ansprechpartner ist der örtliche Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit.
Einen Überblick über besondere Regelungen bei Praktika gibt die Broschüre „Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und Geduldete“ der Bundesagentur für Arbeit.
4. Wie kann ich als Unternehmer erkennen, welches Niveau die ausländische Ausbildung des Flüchtlings hat?
Personen, die im Ausland einen Berufsabschluss in einem staatlich anerkannten Beruf erworben haben, verfügen seit dem 1. April 2012 über einen Rechtsanspruch auf ein Feststellungsverfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit dieses Abschlusses mit der entsprechenden Referenzqualifikation in Deutschland. Die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus des Antragstellers spielen für die Beantragung dieser Gleichwertigkeitsprüfung keine Rolle. Damit können auch Flüchtlinge ihren im Herkunftsland erworbenen Berufsabschluss in Deutschland anerkennen lassen.
Vor allem das im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung betriebene Internetportal „Anerkennung in Deutschland“ informiert, wie und wo man ausländische Berufsabschlüsse anerkennen lassen kann. Anerkennungssuchende müssen sich zur Gleichwertigkeitsüberprüfung an die jeweils für ihren Beruf zuständige Stelle wenden:
- Für die Gleichwertigkeitsprüfung bei Ausbildungsberufen im dualen System sind dies in der Regel die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer.
- Bei den reglementierten Berufen – also Berufen wie Arzt oder Krankenpfleger, für die der Berufszugang staatlich geregelt ist – richtet sich die Zuständigkeit nach dem jeweiligen Fachrecht und den Bestimmungen der Bundesländer.
- Für nicht reglementierte Hochschulabschlüsse ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn zuständig.
- Soll eine Schule oder Hochschule besucht werden, entscheidet in Niedersachsen die Schule bzw. Hochschule selbst über die Anerkennung bisheriger Schulabschlüsse. Für Personen, die nicht mehr schulpflichtig sind und ihr ausländisches Zeugnis auf Gleichwertigkeit mit niedersächsischen Schulabschlüssen überprüfen lassen müssen, ist das Niedersächsische Kultusministerium, Referat 33, zuständig (Postfach 1 61, 30001 Hannover; Ansprechpartner: Herr Hartwig Czach, Telefon: 0511 120-7217, Telefax: 0511 120-99-7217, E-Mail: Hartwig.Czach@mk.niedersachsen.de).
Im Bereich der IHK-Berufe übernimmt für die IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim die IHK FOSA in Nürnberg die Bewertung und Anerkennung der beruflichen Abschlüsse. Sie prüft die Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses mit dem deutschen Referenzberuf auf Antrag, der schriftlich und eigenhändig unterschrieben bei ihr eingehen muss. Das Antragsformular und weitere Informationen zu den beizufügenden Unterlagen, zu den Gebühren und zum Verfahren erhält man auf den Internetseiten der IHK FOSA.
Die IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim berät und unterstützt den Antragsteller vor dem Anerkennungsverfahren und klärt zum Beispiel, welcher deutsche Beruf der ausländischen Ausbildung entspricht, welche Unterlagen eingereicht werden müssen und was zu tun ist, wenn keine Unterlagen vorliegen.
5. Wie kann ich als Unternehmer einschätzen, ob Flüchtlinge über ein ausreichendes Sprachniveau verfügen?
Grundsätzlich dürfte sich jeder Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch selbst ein Bild davon machen können, ob die Sprachkenntnisse des Bewerbers für den Job ausreichend sind. Wenn er aber noch kein Gespräch hat führen können und entscheiden muss, wen er zum Gespräch einladen möchte, können Angaben des Bewerbers über sein Sprachniveau gemäß dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen hilfreich sein. Dieser gliedert sich in sechs Stufen von A1 (Anfänger) bis C2 (Experten). Die Grobskala unterscheidet in elementare Sprachanwendung (Niveau A1 und A2), selbständige Sprachanwendung (Niveau B1 und B2) und kompetente Sprachanwendung (Niveau C1 und C2).
Der Erwerb der Sprachkenntnisse erfolgt im Allgemeinen im Rahmen der Integrationskurse beim BAMF, die mit einer Prüfung auch der Sprachkenntnisse abschließen. Im Erfolgsfall bekommen die Absolventen je nach Leistung das Niveau A2 oder B1 bescheinigt.
Niveau A2: Die Person kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen, wie Informationen zu Person und Familie, Einkaufen, Arbeit. Damit ist eine Verständigung in einfachen, routinemäßigen Situationen möglich, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Mit einfachen Mitteln lassen sich eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben.
Niveau B1: Die Person kann die Hauptpunkte in einem Gespräch verstehen, wenn eine klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Sie ist in der Lage, die meisten Situationen zu bewältigen, denen sie auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Zudem kann sich die Person einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern, über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.
Liegt das Sprachniveau des Bewerbers unterhalb des jeweiligen Anforderungsprofils, können der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber entscheiden, ob er sich bzw. der Arbeitgeber ihn für ein höheres Sprachniveau fortbilden möchte. Diese berufsbezogene Sprachförderung steht unter dem Dach des so genannten ESF-BAMF-Programms. Ansprechpartner für Arbeitnehmer sind die Vermittler der Arbeitsagentur oder Jobcenter, für die Arbeitgeber das BAMF.
6. Welche Unterstützung bietet die IHK bei der Integration von Flüchtlingen in Ausbildung und Beschäftigung?
Neben der Information und Beratung von Unternehmen sowie dem Angebot von Schulungen für Unternehmen ist es unser Ziel, junge Flüchtlinge in Praktika, Einstiegsqualifizierungen und Ausbildung zu vermitteln. Dazu informieren wir die Schülerinnen und Schüler der Sprachförderklassen an Berufsbildenden Schulen zum Ausbildungssystem in Deutschland und zu verschiedenen Ausbildungsberufen, erstellen ein Bewerbungsprofil und vermitteln sie. Außerdem intensivieren wir unsere Zusammenarbeit mit allen relevanten Kooperationspartnern.
Zudem beraten wir Unternehmen und Personen mit ausländischem Berufsabschluss zur Anerkennung dieses Abschlusses in Deutschland. Ansprechpartner: Wolfgang Wilmar, 0541 353-454, wilmar@osnabrueck.ihk.de