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Nr. 4971188

Fragen und Antworten zur Mitgliedschaft und zum IHK-Beitrag

Wer ist Mitglied unserer IHK?

Die Mitgliedschaft in der IHK ist im Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) geregelt.
Gemäß § 2 des IHKG gehören alle Unternehmen zur IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim, die eine Betriebsstätte in unserem IHK-Bezirk haben und außerdem gewerbesteuerpflichtig sind. Mitglied ist also, wer dem Grunde nach der Gewerbesteuer unterliegt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Unternehmen tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen muss. Wer in verschiedenen IHK-Bezirken Betriebsstätten hat, ist auch Mitglied der jeweiligen IHK. Einer gesonderten Beitrittserklärung bedarf es nicht. Ein Austritt aus der IHK bzw. eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nicht möglich. Reine Handwerksbetriebe sind nicht Mitglied der IHK, sondern der Handwerkskammer.

Wann beginnt die IHK-Zugehörigkeit?

Die IHK-Zugehörigkeit beginnt für nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen (Kleingewerbetreibende), Einzelkaufleute und Personengesellschaften (OHG, GmbH & Co. KG) mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, das heißt mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) beginnt die IHK-Zugehörigkeit mit der Eintragung in das Handelsregister. Eine gesonderte Beitrittserklärung ist nicht erforderlich. Das Gewerbeamt übersendet der IHK eine Kopie der Gewerbeanmeldung, das Registergericht eine Kopie der Handelsregister-Eintragung.

Wann endet die IHK-Zugehörigkeit?

Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. In der Regel ergibt sich dies aus der Gewerbeabmeldung.
Bei Kapitalgesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit nicht schon mit der Aufgabe jeglicher gewerblicher Betätigung, sondern mit Beendigung jeglicher Tätigkeit überhaupt, also mit dem Zeitpunkt, an dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist (z. B. Löschung der Firma im Handelsregister). Ein Austritt aus der IHK ist nicht möglich. Sofern ein Unternehmen den Sitz verlegt, wird es automatisch Mitglied der dann örtlich neu zuständigen IHK.
Bitte beachten Sie, dass wir nach Beendigung des Unternehmens regelmäßig die letzten Jahre erst endgültig abrechnen können, wenn uns die entsprechenden Bemessungsgrundlagen vom Finanzamt übermittelt worden sind. Sie erhalten also regelmäßig auch nach der Beendigung noch Beitragsbescheide, die sich aber nur noch auf solche früheren Jahre beziehen.

Was sind Beiträge?

Die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern sind öffentliche Abgaben. Die Beiträge stehen dabei zwischen den Steuern, die keinerlei Entgeltcharakter haben, und den Gebühren, die Gegenleistungen einer besonderen Verwaltungsleistung sind.
Beiträge stellen keine Gegenleistung für besondere Leistungen dar, sondern dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Zugehörigen. IHK-Beiträge sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG steuerlich abzugsfähig.

Wer setzt die Höhe der Beiträge fest?

Die Vollversammlung, das oberste Organ der IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim, welches von den Mitgliedern demokratisch gewählt ist, beschließt jedes Jahr die Höhe der Grundbeiträge und die Höhe der Umlage. Dieser Beschluss wird im Zusammenhang mit der Wirtschaftssatzung in der IHK-Zeitschrift 'ihkmagazin' veröffentlicht. Da die Mitglieder der IHK-Vollversammlung selbst IHK-Beiträge zahlen müssen, ist sichergestellt, dass die Beitragsbelastung so niedrig wie möglich gehalten und mit den Beiträgen sorgfältig und sparsam umgegangen wird.

Wie setzt sich der Beitrag zusammen?

Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen. Den Grundbeitrag muss in der Regel jedes Mitglied zahlen. Er ist entsprechend der Leistungsstärke der Unternehmen gestaffelt.
Die Staffelungsgrenzen sind der Wirtschaftssatzung zu entnehmen. Die Umlage richtet sich nach den Erträgen der Unternehmen. Sie beträgt zurzeit 0,06 Prozent des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (nicht bei Kapitalgesellschaften) wird bei der Berechnung der Umlage ein Freibetrag von 15.340 EUR vom Ertrag abgezogen.

Ist ein Austritt aus der IHK möglich?

Ein Austritt aus der IHK ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft ergibt sich direkt aus dem IHK-Gesetz und endet erst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Sofern ein Unternehmen den Sitz verlegt, wird es Mitglied der dann örtlich zuständigen IHK.

Warum werden zunächst „vorläufige Veranlagungen“ durchgeführt?

Basis für den IHK-Beitrag ist der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Kalenderjahres. Da diese Zahlen frühestens im Folgejahr von den Finanzämtern durch den Steuerbescheid festgesetzt werden, wird zunächst eine Vorauszahlung in Form der vorläufigen Veranlagung durchgeführt. Als Grundlage hierfür dient der letzte vorliegende tatsächliche Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb. Nach endgültiger Festsetzung durch das Finanzamt wird dann eine Abrechnung durchgeführt. War die Vorauszahlung zu hoch, wird der zu viel gezahlte Beitrag erstattet bzw. beim nächsten Beitragsbescheid verrechnet. Bei zu niedriger Vorauszahlung wird der Restbetrag nachgefordert.

Datenschutz- Woher hat die IHK die Gewerbeerträge?

Nach § 9 Abs. 2 des IHK-Gesetzes ist die IHK berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge die Bemessungsgrundlagen von den Finanzämtern zu erhalten. Die Finanzämter sind zur Mitteilung berechtigt und verpflichtet. Ihre Berechtigung ergibt sich aus § 31 Abs. 1 der Abgabenordnung, wonach sie die für deren Arbeit notwendigen Besteuerungsunterlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben müssen. Es werden ausschließlich diese Daten übermittelt. Weitere anderweitige Einkünfte sind der IHK nicht bekannt. Das Steuergeheimnis ist auch von der IHK zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Besteuerungsunterlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren. Selbst innerhalb der IHK haben nur ausgewählte Mitarbeiter Zugang zu diesen Daten. Der Datenschutz ist damit sichergestellt.

Welche Möglichkeiten bestehen bei einer vorübergehenden Zahlungsschwierigkeit?

Grundsätzlich werden die IHK-Mitgliedsbeiträge mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats nach dessen Zugang zu überweisen.
Die Beiträge zur IHK sind öffentliche Abgaben und daher fristgerecht zu begleichen. Wenn sich Ihre Firma jedoch in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet, haben Sie die Möglichkeit, eine Stundung oder eine Ratenzahlung zu beantragen.

Wer ist vom IHK-Beitrag befreit?

Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften werden vom Beitrag freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € im Jahr nicht übersteigt.
Nicht im Handelsregister eingetragene Existenzgründer (natürliche Personen), deren Betriebseröffnung nach dem 31.12.2003 erfolgte, werden in den ersten zwei Jahren von Grundbeitrag und Umlage, und in den folgenden zwei Jahren von der Umlage befreit, sofern:
  • ihr Gewerbeertrag/Gewinn 25.000 € pro Jahr nicht übersteigt,
  • sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor Betriebseröffnung keine Einkünfte aus einem Gewerbe, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt haben und
  • sie in dieser Zeit weder mittelbar noch unmittelbar an einer Kapitalgesellschaft zu mehr als zehn Prozent beteiligt waren.
Die Freistellung vom Beitrag erfolgt nur auf Antrag.

Online-Formulare

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Onlineformulare Handelsregister-Unternehmen (HR)

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Sonderfälle

Apotheken

Apotheken sind Gewerbebetriebe und damit Mitglied der IHK. Weil Apothekeninhaber aber auch Mitglied der Apothekenkammer sind, gibt es für sie eine Sonderregelung für den IHK-Beitrag:
Die Beitragshöhe wird nur mit einem Viertel des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb berechnet.
Sind diese Unternehmen im Handelsregister eingetragen, müssen sie immer wenigstens den Mindestgrundbeitrag in Höhe von z. Zt. 125,00 € zahlen.

Freie Berufe

Freiberufler sind grundsätzlich nicht Mitglied der IHK. Ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, entscheidet das Finanzamt. Bei „echten“ Freiberuflern - wie z. B. Ärzten, Anwälten, Architekten oder Künstlern - sind im Einkommensteuerbescheid nur „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ ausgewiesen. Es besteht keine Gewerbesteuerpflicht und somit keine IHK-Mitgliedschaft.
Wurde die ausgeübte Tätigkeit allerdings beim Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft, oder übt ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten aus, besteht die IHK-Mitgliedschaft. In diesem Fall werden aber nur die gewerblichen Einkünfte als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des IHK-Beitrages herangezogen.
Eine Besonderheit besteht bei Kapitalgesellschaften, die ausschließlich bzw. überwiegend freiberuflich tätig sind, z. B. Steuerwirtschaftsprüfungs-AGs, Steuerberater- und Rechtsanwalts-GmbHs. Sobald eine GmbH in das Handelsregister eingetragen ist, ist sie nach dem Gewerbesteuergesetz auch gewerbesteuerpflichtig. Das gilt selbst dann, wenn die eigentliche Tätigkeit der GmbH freiberuflich ist. Deshalb sind Freiberufler-Kapitalgesellschaften IHK-Mitglied. Allerdings wird der IHK-Beitrag nur mit einem Zehntel des Gewerbeertrages berechnet.
Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn eine Person freiberuflich tätig oder an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist und getrennt davon selbst ein Gewerbe ausübt.

Handwerksfirmen und gemischt-gewerbliche Firmen

Ausschließlich Mitglied der Handwerkskammer ist ein Unternehmen nur dann, wenn es ausschließlich handwerklich bzw. handwerksähnlich tätig ist.
Oft haben Unternehmen aber neben dem handwerklichen auch einen nichthandwerklichen Betriebsteil. Dann sind sie teilweise in der IHK und teilweise in der Handwerkskammer Mitglied (§ 2 Abs. 3 IHKG).
Beiträge müssen solche Mischbetriebe bei der IHK nur dann bezahlen, wenn:
  • der Betrieb nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet ist (d. h. in der Regel die Handelsregistereintragung) und
  • der Umsatz des nichthandwerklichen Betriebsteils über € 130.000,-- beträgt
Bei der Berechnung des IHK-Beitrags wird nur das Ergebnis des nichthandwerklichen Betriebsteils berücksichtigt. Die handwerklichen bzw. nichthandwerklichen Anteile ermittelt die Handwerkskammer.

Komplementärgesellschaften

Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag ermäßigt.

Gemeinnützigkeit

Gemeinnützige Unternehmen sind von der Gewerbesteuer befreit und damit nicht IHK-zugehörig. Ausnahme: Das Unternehmen unterhält einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Die Gemeinnützigkeit kann vom Unternehmen durch Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen werden.

Organschaftsverhältnisse

Organgesellschaften sind neben dem Organträger selbständig IHK-zugehörig und beitragspflichtig, auch wenn die Organgesellschaften gewerbesteuerlich als Betriebsstätten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) gelten und damit kein selbständiges Gewerbesteuerobjekt sind. Die Gewerbeerträge werden bei Organträger und Organgesellschaft getrennt ermittelt, dann zusammengerechnet und dem Organträger angerechnet.
Liegen die Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, wird gewerbesteuerlich eine Zerlegung durchgeführt.
Die Organgesellschaften werden zum Grundbeitrag veranlagt (§ 2 Abs. 1 IHKG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Beitragsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 98 KB)).
Die Organträger werden auf der Grundlage des Gewerbeertrages bzw. des Zerlegungsanteiles am Gewerbeertrag zur Umlage und ggf. zum Grundbeitrag veranlagt. Ein Grundbeitrag wird nur berechnet, wenn der Organträger selbst eine eigene Betriebsstätte im IHK-Bezirk hat.

Vorrats-GmbHs

Auch Vorratsgesellschaften, die noch nicht verkauft bzw. ihrer eigentlichen Bestimmung zugeführt sind, sind IHK-zugehörig und beitragspflichtig, da die IHK-Zugehörigkeit ausschließlich von der objektiven Gewerbesteuerpflicht und nicht von einer gewerblichen Tätigkeit abhängt. Bei GmbHs beginnt die objektive Gewerbesteuerpflicht mit deren Eintragung im Handelsregister.

Atypisch stille Gesellschaften

Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist der „Stille“ im Gegensatz zu einer „normalen“ stillen Gesellschaft nicht nur am Verlust und Gewinn des Unternehmens, sondern auch an den Vermögenswerten des Inhabers beteiligt. Die atypisch stille Gesellschaft wird als Mitunternehmergemeinschaft nach § 15 EStG angesehen und ist deshalb gewerbesteuerpflichtig und IHK-zugehörig.
Sowohl die atypisch stille Gesellschaft als auch das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, sind deshalb getrennt IHK-zugehörig und beitragspflichtig.
Im Normalfall muss die GmbH - wenn sich die atypisch stille Gesellschaft auf das ganze Handelsgeschäft bezieht und die GmbH keine eigenen Erträge erzielt - nur den Grundbeitrag und die atypisch stille Gesellschaft den Grundbeitrag und die Umlage leisten.
Wird durch das Finanzamt jedoch für die atypisch stille Gesellschaft ein Gewerbeertrag unter 5.200,00 € festgesetzt, erhält das Unternehmen für dieses Jahr keine zweite Beitragsabrechnung. Auch ist bei der Berechnung des Umlagebeitrages für die atypisch stille Gesellschaft von der Bemessungsgrundlage der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 IHKG zu kürzen.

Photovoltaikanlagen

Auf Grund einer Gesetzesänderung sind Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 Kilowatt Peak rückwirkend zum 01.01.2019 nicht mehr gewerbesteuerpflichtig und somit nicht mehr Mitglied einer IHK.
Sind die Anlagen eines Betreibers auf mehreren Gebäuden installiert (z. B. Hausdach und freistehende Garage oder Gartenhaus), kommt es auf die installierte Gesamtleistung der Anlagen an. Selbst bei Anlagen, die auf Gebäuden auf unterschiedlichen Grundstücken oder sogar in unterschiedlichen Gemeinden installiert sind, ist von einem Betrieb auszugehen. Es kommt auf die installierte Gesamtleistung an, die dem Rechtsträger zugeordnet ist. Neue Steuervorschriften für Photovoltaik-Betreiber

Ruhende GmbHs

Grundsätzlich hängt die IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht von den Festsetzungen des Finanzamtes ab. Daher besteht die Beitragspflicht auch dann noch, wenn die GmbH ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat. Die Mitgliedschaft in der IHK endet erst mit dem Zeitpunkt, an dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist bzw. mit der Löschung aus dem Handelsregister.

Vermögensverwaltung

Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei der IHK hängt davon ab, ob ein Unternehmen gewerbesteuerpflichtig ist. Die Verwaltung eigenen Vermögens ist grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Tätigkeit in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Personenhandelsgesellschaft, zum Beispiel als GmbH & Co. KG, oder in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, zum Beispiel als GmbH oder Aktiengesellschaft, ausgeübt wird. Tätigkeiten einer Kapitalgesellschaft gelten per Gesetz immer als gewerblich (§ 2 Absatz 2 GewStG). Es besteht daher dem Grunde nach eine Gewerbesteuerpflicht und damit auch eine Mitgliedschaft in der IHK. Auf eine tatsächliche Veranlagung zur Gewerbesteuer kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an.


Wirtschaftssatzung bzw. Haushaltssatzung der Jahre 2000 - 2021

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